Wer als Patient einen Behandlungsfehler erleidet, braucht Durchhaltevermögen, um zu seinem Recht zu kommen. Einige Dinge sind dabei unbedingt zu beachten.
Stuttgart - Wo Menschen arbeiten, gibt es Fehler. Der Medizinbetrieb macht keine Ausnahme, Ärzte und Pflegekräfte sind schließlich keine Maschinen. Die Zahl der Behandlungsfehler, die jährlich in deutschen Arztpraxen und Kliniken passieren, kann nur geschätzt werden. Experten rechnen mit einer hohen Dunkelziffer.
Nach der jüngsten Statistik der Krankenkassen wurden 2019 gut 3800 Fälle aktenkundig, von denen zwei Drittel auf die Krankenhäuser entfielen. In knapp 3000 Fällen kamen Gutachter der Kassen zu dem Schluss, dass der Behandlungsfehler auch einen gesundheitlichen Schaden verursacht hat.
Behandlungsfehler sind in allen Bereichen der medizinischen Versorgung möglich. Mal werden Befunde nicht erhoben, mal falsche Diagnosen gestellt, mal falsche Medikamente verabreicht. Patienten oder deren Angehörige, die einen Behandlungsfehler vermuten, sind nicht schutzlos.
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So wurden Patientenrechte gestärkt
Die Politik hat ihre Position in den vergangenen Jahren durchaus gestärkt. So beispielsweise 2013, als die Patientenrechte gebündelt und erstmals im Bürgerlichen Gesetzbuch zusammengefasst wurden. Seither gilt, dass Aufklärungsgespräche, Untersuchungen und Behandlungen, die nicht dokumentiert sind, so betrachtet werden, als wären sie tatsächlich nie durchgeführt worden. Gestärkt wurden zudem Einsichtsrechte in die Patientenunterlagen. Am größten Problem allerdings, vor dem Patienten im Streitfall immer wieder stehen, hat auch diese Reform nichts geändert: Sie tragen die volle Beweislast.
Was das bedeutet, erklärt Petra Vetter, Fachanwältin für Medizinrecht aus Filderstadt. „Es reicht nicht, dem Arzt nur einen Behandlungsfehler nachzuweisen. Das gelingt sogar relativ häufig. Der Patient muss aber zusätzlich auch noch nachweisen, dass alle Schäden, die er geltend macht, auf eben diesen Behandlungsfehler zurückzuführen sind“, so Vetter.
Dieser Ursachenzusammenhang muss so eindeutig sein, dass er allen Zweifeln daran Einhalt gebietet, wie es der Bundesgerichtshof ausdrückt. Das heißt, dass der Nachweis fast zu 100 Prozent geführt werden muss. „Gerade das ist manchmal der eigentliche Knackpunkt, vor allem in Gerichtsverfahren. Kommt hier etwa der Gerichtssachverständige zu dem Ergebnis, dass kein hinreichender Zusammenhang besteht, geht die Klage trotz Behandlungsfehler für den Patienten verloren“ so die Rechtsanwältin.
Patienten sollten rasch handeln
Ganz anders verhält es sich, wenn dem Behandler ein grober Fehler unterlaufen ist. Ein solcher Fehler liegt vor, wenn ein Arzt eindeutig gegen bewährte Behandlungsregeln verstoßen und einen Fehler gegangen hat, der einem Arzt des jeweiligen Fachs schlechterdings nicht unterlaufen darf. Oder wenn ein Behandler es versäumt hat, wichtige Untersuchungen bei der Diagnose der Erkrankung oder der Kontrolle im Behandlungsgeschehen vorzunehmen.
In diesen Fällen kommt es zu einer Umkehr der Beweislast – dann wird der Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und verletzungsbedingten Schäden vermutet und der Arzt muss diese Vermutung widerlegen. In diesem Fall sind die Chancen für den Patienten sehr viel höher, Schadensersatz und Schmerzensgeld zu erhalten.
Expertin: Strafanzeigen kontraproduktiv
Patienten, die Opfer eines Behandlungsfehlers geworden sind, sollten nicht zu viel Zeit verstreichen lassen, rät Rechtsanwältin Vetter. Es sei zwar verständlich, dass sie zunächst aufgrund von körperlichen und womöglich auch psychischen Beeinträchtigungen oft gar nicht in der Lage seien, sofort aktiv zu werden. Wenn man aber das Gefühl habe, dass etwas schief gelaufen sei in der Klinik oder Arztpraxis, solle man rasch juristischen Rat suchen. So lasse sich beispielsweise vermeiden, in der ersten Empörung die falschen Schritte zu tun.
Manche Patienten seien so aufgebracht, dass sie Strafanzeige gegen den Arzt erstatten und damit ein mögliches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft auslösen. „Das ist kontraproduktiv“, so Vetter. Die Krankenakten werden beschlagnahmt und stehen erst einmal nicht für eine juristische Überprüfung durch den eigenen Anwalt zur Verfügung. Außerdem erhält der Patient seinen Schadensersatz und sein Schmerzensgeld nicht über das Strafgericht, sondern nur über das Zivilgericht.
Es kann sich dann sogar negativ auswirken, dass im Rahmen des Strafprozesses eventuell ein für den Patienten ungünstiges Gutachten erstellt wurde, welches dann Auswirkung auf den Zivilprozess haben kann.
Nur mit Zeugen zur Beschwerdestelle
Sinn machen kann es auch, sich an die zuständige Ärztekammer zu wenden. Die Kammern unterhalten eigene Gutachterkommissionen unter dem Vorsitz von Richtern im Ruhestand und können Behandlungsfehler feststellen.
Anders als früher besteht heute keine Gefahr mehr, dadurch Zeit zu verlieren und eine Verjährung zu riskieren. In jedem Fall kann auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) eine gute Anlaufstelle sein. Die Kassen sind per Gesetz beauftragt, sich für ihre Versicherten einzusetzen. Der MDK erstellt auch eigene Gutachten zu Behandlungsfehlern. Sie sind die Basis der eingangs zitierten jährlichen Statistik.
Beschwerdestellen in Krankenhäusern könnten ebenfalls zu einer ersten Orientierung aufgesucht werden, wenn der Verdacht auf einen Behandlungsfehler besteht, so Fachanwältin Vetter.
Dort solle man jedoch auf keinen Fall ohne Unterstützung hingehen, sondern immer in Begleitung, zum Beispiel von Angehörigen. Begleiter seien potenzielle Zeugen.