Weihnachtsgeschenke bekommt privat gerne – für Mitarbeiter von Unternehmen können sie unangenehme Folgen haben. Foto: Lichtgut/Max Kovalenko

Bei Geschenken von Geschäftsfreunden gelten strenge Vorgaben. In vielen Unternehmen gibt es klare Regeln, bis zu welchem Gegenwert Präsente angenommen werden dürfen. Wer nicht aufpasst, kann Ärger mit dem Fiskus bekommen.

Stuttgart - Nicht nur das Christkind kommt alle Jahre wieder zu Weihnachten. Auch Geschenke, Einladungen und sonstige Zuwendungen von Geschäftspartnern trudeln in Firmen für die Mitarbeiter ein. Doch Vorsicht! Wer nicht aufpasst, bringt nicht nur sich selbst, sondern sogar sein Unternehmen in Gefahr. Denn übersteigt der Wert eines Geschenkes einen bestimmten Wert, dann kann das für den Begünstigten im schlimmsten Fall zum Verlust des Jobs beziehungsweise zu Ermittlungen oder Anklagen wegen des Verstoßes gegen Compliance-Regeln führen. Der Steuerberater „Wir empfehlen unseren Klienten klare Regelungen in den Arbeitsverträgen, welche Geschenke von beziehungsweise an Lieferanten und Kunden akzeptiert werden“, sagt Georg Schöffler, Steuerberater und Arbeitsrechtler des internationalen Rechtsanwalts- und Steuerberaternetzwerkes Ecovis, der seine Kanzlei in Giengen hat. Georg Schöffler weist darauf hin, dass Beschenkte im Zweifelsfall „schon im Vorfeld die Zustimmung des Vorgesetzten beziehungsweise der Compliance-Abteilung“ einholen sollen. Das gelte auch und gerade für Einladungen, etwa zum Fußballspiel des VfB Stuttgart, von Hoffenheim oder Freiburg in die VIP Lounge. Solche Dinge sollten schon im Arbeitsvertrag geregelt sein. Hier sei nicht zuletzt ein steuerlicher Aspekt zu berücksichtigen: Der Eingeladene sollte sich vom Einladenden bestätigen lassen, dass er die Versteuerung übernimmt. Andernfalls muss der Begünstigte die Einladung selbst beim Finanzamt angeben. In der Regel akzeptieren Unternehmen Geschenke bis zu einem Wert von 35 Euro – darüber hinaus greift der Fiskus zu. Unter einem Nettowert von 35 Euro können Unternehmen die Kosten als Betriebsausgabe absetzen. Der Autobauer Die meisten Firmen im Südwesten haben Richtlinien erarbeitet. Bei Daimler gilt ein „Orientierungswert von 50 Euro für die Annahme von Geschenken und ein Orientierungswert von 100 Euro für Einladungen“. Zuwendungen würden grundsätzlich transparent gemacht, meint eine Sprecherin. Entscheidend bei der Annahme sei, dass Entscheidungen dadurch nicht beeinflusst werden oder der Eindruck einer Beeinflussung entstehen könnte. Aufgrund dieser Kriterien entscheide jeder Mitarbeiter eigenverantwortlich. Der Finanzkonzern Bei W&W gibt es seit 2009 einen Verhaltenskodex für alle Mitarbeiter, der fortgeschrieben wird. Ein Compliance-Beauftragter, dem für den Vertrieb noch ein eigener Beauftragter zur Seite stehe, überwache das Thema, sagt ein Unternehmenssprecher. Bei der Annahme von Geschenken, deren Wert über 35 Euro liegt, müsse dies dem Compliance-Manager gemeldet werden. Im Zweifel müsste die Annahme verweigert oder das Geschenk zurückgegeben werden. Der Ventilatorenhersteller Bei dem Unternehmen EBM Papst in Mulfingen bei Bad Mergentheim ist es nach Angaben eines Unternehmenssprechers „seit vielen Jahren guter Brauch, eintreffende Geschenke nicht zu behalten, sondern an unsere Weihnachtstombola weiterzuleiten“. Auszubildende verkauften dabei Lose für einen Mindestbeitrag von zwei Euro an die Mitarbeiter. Die gesammelte Summe werde von der Geschäftsführung schließlich verdoppelt. Dabei kämen in der Regel mehr als 10 000 Euro zusammen, „die wir dann gemeinnützigen Organisation und Vereinen wie beispielsweise Tafelläden unserer Region spenden“, so der Sprecher. Die Annahme von Geschenken sowie auch die Vergabe von Geschenken und sonstigen Zuwendungen – etwa auch Einladungen zum Essen oder zu Veranstaltungen – habe man nach gesetzlichen Vorgaben sowie ethischen Standards ausgerichtet und „innerhalb unseres Verhaltenskodexes geregelt“. Die Beamten und Amtsträger Deutlich strenger sind die Regeln für Amtsträger. Im Kultusministerium in Stuttgart heißt es, Lehrer dürften „grundsätzlich keine Geschenke annehmen, die Einfluss auf ihre Tätigkeit nehmen könnten“. Eine feste Wertgrenze gibt es aber nicht. Maßgeblich sei die Situation und von wem die Geschenke seien. Ein Blumenstrauß des Klassenverbandes oder der Eltern zur Verabschiedung sei akzeptabel. Anders sei es bei individuellen Aufmerksamkeiten einzelner Schüler oder Eltern. Hier gelte eine Wertgrenze von fünf Euro für bestimmte Anlässe wie Geburtstage und Feiertage. Kleinere Geschenke zu Weihnachten wie selbst gebackene Plätzchen würden akzeptiert. Bei Zweifeln wird empfohlen, die Schulleitung zu kontaktieren.

Beamte und Angestellte im Kultusministerium dürften in jedem Fall keine Geschenke annehmen, die in Verbindung zu einer Amtshandlung gebracht werden könnten. Im Ministerium eingehende Präsente würden an den Personalrat weitergegeben und von diesem bei einer Tombola auf der Weihnachtsfeier versteigert. Die Erlöse flössen dann in eine Freud-und-Leid-Kasse des Personalrats.