Nicht immer kommen Weihnachtsgeschenke gut an. Gutscheine hingegen gehören zu den beliebtesten Präsenten. Foto: epd/Jens Schulze

Gutscheine haben auch dieses Jahr zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenken gehört. Doch wie lange gelten sie, und wann löst man sie am besten ein? Was man beachten sollte.

In Deutschland zählen Gutscheine zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenken. Laut Statista wollten in diesem Jahr 44 Prozent der Deutschen zum Fest Gutscheine oder Geld verschenken. Doch was ist bei Gutscheinen zu beachten?

Verjährung und Einlösefrist

Allgemein verfallen Gutscheine nach drei Jahren – auch wenn keine Frist auf dem Gutschein vermerkt ist. Nach Angaben der Verbraucherzentralen müssen Anbieter danach weder den Gutschein einlösen, noch den darauf vermerkten Geldwert erstatten. Die Verjährungsfrist beginnt immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.

Anders verhält es sich bei Gutscheinen mit Befristung, auf denen beispielsweise der Aufdruck „einzulösen bis ...“ oder „zwei Jahre gültig“ aufgedruckt ist. Diese Gutscheine müssen also in einer bestimmten Zeitspanne eingelöst werden. Oft finden sich diese Infos im Kleingedruckten oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es gibt eine Ausnahme: Eine zu knapp bemessene Frist ist unwirksam. Das wäre etwa der Fall, wenn ein Onlineshop, den Geschenkgutschein für einen Einkauf auf ein Jahr befristet. Dazu gibt es sogar ein Urteil. Eine nur einjährige Gültigkeitsdauer gilt danach als eine „unangemessene Benachteiligung der Verbraucher“.

Manchmal hängt die Einlösefrist auch mit einer besonderen Leistung zusammen. Wird etwa ein Gutschein für ein bestimmtes Theaterstück verschenkt, kann der freilich nur während der Spielzeit des Stücks eingelöst werden.

Geld statt Ware und welche Risiken gibt es?

Wer sich im Geschäft den Wert seines Gutscheins in bar auszahlen lassen möchte, hat schlechte Karten. Händler sind nicht verpflichtet Geldbeträge auszuzahlen. Lässt sich ein Geschäft darauf ein, ist das reine Kulanz.

Kulant sind Händler in der Regel auch, wenn Geschenkgutscheine Stück für Stück eingelöst werden. Das ist der Fall, wenn etwa jemand einen Gutschein über 50 Euro bekommen hat, sich im Januar ein Buch für 15 Euro kauft und den Restbetrag erst später einlösen will. Dann kann der Restbetrag auf dem Gutschein vermerkt werden. Gesetzlich geregelt sind solche Teileinlösungen aber nicht.

Wenn das Geschäft, bei dem der Gutschein gekauft wurde, schließt oder pleite geht, sieht es schlecht aus. Dann kann der Gutschein nicht mehr eingelöst werden. Einzige Chance bei der Insolvenz: Man kann sich mit der Forderung beim Insolvenzverwalter melden. Meist erhält man, wenn überhaupt, jedoch nur einen Bruchteil des Wertes.