Was tun, wenn man sich beim Weihnachtsgeschenk vergriffen hat? Foto: picture alliance / Zoonar/Alexander Limbach

Ernüchterung statt Freude unterm Weihnachtsbaum? Wer sich beim Geschenk vergriffen hat und den Kassenbon nicht mehr findet, hat trotzdem gute Karten beim Umtausch. So funktioniert es.

Schade, das Buch steht bei dem Beschenkten schon im Bücherregal, oder die neue CD trifft den Geschmack des Beschenkten überhaupt nicht. Also zurück zum Händler, doch blöd wenn der Kassenbon nicht mehr auffindbar ist. Kann man Weihnachtsgeschenke ohne den dazugehörenden Kassenbon überhaupt umtauschen?

Wer seinen Kassenbon nicht mehr findet, das Geschenk jedoch mit Karte oder Smartphone bezahlt hat, hat eine gute Alternative. Denn im Kontoauszug sind die Kartenumsätze dokumentiert. Damit lässt sich nachvollziehen, wo und wann die Ware gekauft wurde.

Umtausch mit Kontoauszug

Der Kontoauszug kann somit oft als Nachweis für den Kauf des Weihnachtsgeschenks genutzt werden, denn der Händler hat mit der Vorlage des Kontoauszugs die Möglichkeit, den Kaufvorgang nachzuvollziehen. Darauf weist der Bundesverband deutscher Banken hin. Somit steht auch ohne Kassenbon dem Umtausch oder der Rückgabe des unpassenden Geschenks doch nichts mehr im Weg.

Generell gilt allerdings: Wenn ein Geschenk im Ladengeschäft gekauft wurde, sind Verbraucher auf die Kulanz der Händler angewiesen. Wenn nicht schon beim Kauf schriftlich zugesichert wurde, dass das Geschenk umgetauscht werden kann, müsse es kein Händler zurücknehmen, heißt es bei den Verbraucherzentralen. In der Regel sind allerdings die Einzelhändler kulant.

Wurde ein Geschenk im Internet oder telefonisch bestellt, ist die Rückgabe einfacher. Fast jeder online geschlossene Vertrag kann laut Verbraucherschützern innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Widerrufen – und die Ware zurückschicken – können Käufer auch, wenn ihnen der Artikel nicht gefällt. Wichtig ist aber, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist. Anders ist es, wenn die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist, also der Reißverschluss beim neuen Pullover klemmt oder die Spielekonsole nicht funktioniert. Dann haben Verbraucher klare Rechte. Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche bei Händlern geltend zu machen. Dabei ist es egal, ob die Ware aus dem Internet oder einem Ladengeschäft stammt.