Erfahren Sie, was Sie gegen Drängler tun können und wie Sie richtig auf dichtes Auffahren im Straßenverkehr reagieren. Foto: Aleksandar Blanusa / Shutterstock.com

Begegnungen mit Dränglern sind zwar selten, gehören aber leider zum Alltag im Straßenverkehr. Drängler erzeugen Nervosität, Angst und Wut. Erfahren Sie, was bei zu dichtem Auffahren erlaubt ist und wie Sie richtig reagieren.

Sie versuchen auf Kosten der Sicherheit schneller voranzukommen und sparen letzten Endes doch nur wenige Minuten Fahrzeit. Drängler sind gefährlich, da ein zu dichtes Auffahren eine Gefahrensituation erzeugt. Fehlt der Sicherheitsabstand, können bei einer plötzlichen Bremsung selbst Profis nicht mehr reagieren. Zudem entsteht durch das Drängeln Druck beim Vordermann, was zu Fahrfehlern führen kann, die verheerenden Unfälle auslösen können.

Ist Drängeln strafbar?

Drängeln selbst gilt unter bestimmten Umständen als Nötigung (§ 240 StGB) und kann dann sogar mit empfindlichen Geldstrafen und Fahrverboten geahndet werden. Solche Fälle müssen allerdings individuell beurteilt und nachgewiesen werden, da der Übergang zu einer Straftat bzw. zur Nötigung oft schwammig ist. So darf zum Beispiel laut Straßenverkehrsordnung (§16 StVO) die Lichthupe mit einem kurzen Aufblenden verwendet werden, um ein Überholvorhaben anzuzeigen, jedoch gilt ein mehrmaliges Aufleuchten in Kombination mit einem verminderten Sicherheitsabstand (§ 4 StVO) als Nötigung.

Wann wird Drängeln zur Nötigung?

Der alleinige Missbrauch der Lichthupe ist zwar auch eine Ordnungswidrigkeit, gilt aber noch nicht als Nötigung. Das gilt ebenfalls für das Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes. Solche einfachen Ordnungswidrigkeiten werden nur bei verschiedenen Faktoren (zum Beispiel bei besonderer Gefahrenbereitschaft) als Nötigung gewertet. Ist also der Abstand zum Vordermann besonders klein und das über einen langen Zeitraum oder wird die Lichthupe besonders stark genutzt, wird aus einer einfachen Ordnungswidrigkeit eine Nötigung.

Was tun gegen Drängler? - Was ist erlaubt

Wer einen Drängler hinter sich hat, der sollte als Erstes Ruhe bewahren. Emotionen haben im Straßenverkehr nichts zu suchen. Oft ist der erste Impuls schneller zu fahren oder gar den Drängler zu provozieren. Beides kann Sie und Ihre Mitmenschen gefährden. Bewahren Sie Gelassenheit und überprüfen Sie Ihre Geschwindigkeit und das aktuelle Tempolimit. Haben Sie vielleicht ein Schild übersehen? Wenn Sie sich auf der Autobahn befinden, sollten Sie sich rechts einordnen und den Drängler passieren lassen. Lassen Sie sich auf keinen Fall auf ein Kräftemessen ein.

1. Drängler ausbremsen ist strafbar

Beherzt auf die Bremse zu treten ist ein Gedanke, den wohl viele Bedrängte auf deutschen Straßen haben. Allerdings ist dies eine sehr schlechte Idee, da ein Ausbremsen eines Dränglers sogar strafbar sein kann, weil dadurch die bestehende Gefährdung ohne triftigen Grund intensiviert wird. Ein leichtes Antippen der Bremse, um die Bremslichter aufleuchten zu lassen oder die eigene Geschwindigkeit an das Tempolimit anzupassen, ist erlaubt.

2. Drängler können anzeigt werden

Alles müssen sich Autofahrer aber auch nicht gefallen lassen und so können Drängler angezeigt werden, wenn das Verhalten die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet. Für eine Anzeige sollten Sie folgende Details nennen können:

  • Kennzeichen
  • Automarke, Farbe und Modell
  • Ort und Zeitpunkt des Geschehens
  • Angaben zur Person am Steuer
  • Eventuell Namen der Beifahrer (Zeuge)

Damit es nach einer Anzeige auch zu einer Anklage kommt, ist die Beweislage entscheidend. Zwar sind Zeugen für eine Anzeige nicht notwendig, helfen aber bei der Ermittlung. Sie können auch einen Beifahrer bitten, die Situation zu filmen, um die späteren Ermittlungen zu erleichtern. Anzeigen können auch online übersendet werden. Das Onlineformular für Hinweise und Anzeigen in Baden-Württemberg finden Sie hier.

3. Den Stinkefinger zu zeigen ist strafbar

Lassen Sie sich nicht provozieren. Zwar ist der Stinkefinger keine Nötigung, gilt aber als Beleidigung und Beleidigungen im Straßenverkehr kosten, da es sich nach §185 StGB um eine Straftat handelt. So legte zum Beispiel kürzlich ein Gerichtsurteil des Ebersberger Amtsgerichts das Strafmaß für einen gezeigten Mittelfinger im Straßenverkehr auf 1500,- Euro fest.

4. Scheibenwaschanlage, Warnblinker und Co.

Eine häufige Handlung von Gedrängelten ist das Betätigen der Scheibenwaschanlage oder das Anschalten der Warnblinker. Strafbar ist dies zwar nicht, allerdings können solche Handlungen die Gefahrensituation verstärken. Kommt es zu einer Anzeige, wird solch ein Verhalten kritisch betrachtet.