So richtig zufrieden scheint die junge Frau mit der Bescherung nicht zu sein. Foto: StockPhotoPro

Alle Jahre wieder floppen Weihnachtsgeschenke. Damit die unglücklich Beschenkten sie wieder loswerden können, ist Einiges zu beachten.

Der Pullover: zu klein. Das Buch: gleich zweimal bekommen. Die Krawatte: eine Geschmacksverirrung. Bei Weihnachtsgeschenken ist es wie in vielen anderen Lebenslagen auch: Gut gemeint ist häufig das Gegenteil von gut gemacht. Und so fragt sich mancher Beschenkte schon beim Auspacken an Heiligabend, wie er das missglückte Präsent wieder loswerden kann.

Kein Umtauschrecht So mancher denkt sich dann, es wäre ja kein Problem, die unnützen Präsente wieder loszuwerden – trägt man sie halt einfach zurück ins Geschäft und tauscht sie um. Doch ganz so einfach ist es nicht, zumindest wenn die geschenkten Dinge einwandfrei funktionieren und frei von Mängeln sind. Denn grundsätzlich gilt: Gekauft ist gekauft. „Hat man die Geschenke in einem Laden gekauft, kann man sie nicht einfach zurückgeben“, sagt Christian Kotz, Rechtsanwalt aus Kreuztal bei Siegen. Ein Recht auf Umtausch, wie viele Verbraucher meinen, gibt es nicht.

Kulanter Handel Und doch sind die Fußgängerzonen nach Weihnachten voller Menschen, die all die schrillen Krawatten, nicht passenden Pullover und doppelt geschenkten Bücher zurück in die Geschäfte bringen und sich stattdessen etwas Passenderes aussuchen. Auf den Einkaufsstress vor Weihnachten folgt das große Umtauschfieber. Das allerdings beruht allein auf dem Entgegenkommen des Einzelhandels: „Viele Händlerinnen und Händler zeigen sich besonders in der Weihnachtszeit kulant“, sagt Peter Schröder vom Handelsverband Deutschland (HDE). Mitunter bieten sie einen Zeitraum an, in dem man die im Laden gekaufte Ware umtauschen kann. In vielen Fällen ist die Frist bereits auf dem Kassenbon aufgedruckt. Ansonsten hilft Fragen: Schon beim Geschenkkauf sollte der Kunde den Händler auf die Möglichkeit eines Umtauschs ansprechen – eine mündliche Zusage reicht nämlich prinzipiell aus.

Geld zurück muss nicht sein Dass es beim Umtausch aber das Geld zurückgibt, ist nicht gesagt. Weil es für den Händler keine Pflicht gibt, einen Umtausch überhaupt anzubieten, legt er auch die Regeln fest, wenn er den Kunden diese Möglichkeit aus Kulanz doch einräumen möchte. Mitunter ist der Umtausch nur gegen andere Ware oder einen Wertgutschein möglich. Vielfach muss die Ware originalverpackt und gegebenenfalls versiegelt zurückgegeben werden, damit der Händler den Umtausch auch akzeptiert.

Ohne Bon geht nichts In jedem Fall wichtig ist, dass der Käufer den Kassenbon aufbewahrt. Denn so kann der Händler nachvollziehen, dass die Ware wirklich in seinem Geschäft gekauft wurde. Zugleich braucht man den Kassenbon auch, falls das geschenkte Produkt defekt ist. Dann hilft Verbrauchern die gesetzliche Gewährleistung – bis zu zwei Jahre ab dem Kauf können fehlerhafte Produkte reklamiert werden. „Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe der Ware“, sagt Handelsexperte Schröder. Stellt man einen Mangel fest, sollte man ihn schnellstmöglich geltend machen und den Händler kontaktieren. Juristisch betrachtet verlangt der Käufer dann vom Verkäufer die sogenannte Nacherfüllung. „Der Verkäufer kann die Ware reparieren oder austauschen“, erläutert Rechtsanwalt Kotz.

Herstellergarantie Von der gesetzlichen Gewährleistung zu unterscheiden ist die Herstellergarantie. Diese sichert bestimmte Eigenschaften und die Funktionsfähigkeit eines Produktes zu. „Diese Garantie kann ein Hersteller freiwillig und zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten einräumen“, sagt Schröder. Die Konditionen werden dabei vom Hersteller festgelegt.

Widerrufsrecht Manchmal gibt es aber regulär bei vollständig funktionsfähigen Geschenken ein Recht auf Umtausch: Wenn es online oder im klassischen Versandhandel gekauft wurde. Dann gilt das gesetzliche, 14-tägige Widerrufsrecht. „Die Frist beginnt mit Erhalt der Ware“, erklärt Peter Koop vom Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ). Ist sie abgelaufen, können die Präsente in der Regel nicht mehr umgetauscht werden. „Allerdings bieten viele Unternehmen zur Weihnachtszeit eine verlängerte Widerrufsfrist an“, sagt Koop. Wenn etwas von einer Privatperson im Internet gekauft wurde – etwa beim Online-Auktionshaus Ebay – gilt das Widerrufsrecht jedoch nicht, so der Verbraucherschützer. „Auch bei Hotelübernachtungen, Konzerttickets oder speziell auf Wunsch gefertigten Produkten wie Fotobüchern besteht kein Anspruch auf Widerruf.“

Weiterverkauf im Netz

Ebay
 Wenn gar nichts mehr hilft, kann man unliebsame Geschenke weiterverkaufen. Gerade Konzertkarten lassen sich gut bei Ebay versteigern. Auch für Geschenken, die nicht mehr zurückgenommen werden, bietet sich das Internetauktionshaus an.

Alternativen
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