Sie haben Ihre Wahlbenachrichtigung oder sogar den Wahlschein für die Europawahl 2024 verloren? Wir erklären, was Sie jetzt tun können.
Alle Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung. Für die Europawahl 2024 heißt das: Die Wahlbenachrichtigungen sollten spätestens am 19. Mai bei Ihnen angekommen sein. Sollten Sie bis zu diesem Datum keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, setzen Sie sich schnellstmöglich mit Ihrer Gemeindebehörde in Verbindung.
Wir erklären Ihnen, was zu tun ist, wenn Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben oder wenn Sie diese verloren haben. Besonders knifflig wird es allerdings, wenn Sie Ihren Wahlschein verloren haben.
In diesem Artikel:
- Wahlbenachrichtigung verloren
- Keine Wahlbenachrichtigung erhalten
- Briefwahl ohne Wahlbenachrichtigung
- Briefwahlunterlagen oder Wahlschein verloren
- Wählen ohne Personalausweis
Wahlbenachrichtigung verloren – Was jetzt?
Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt haben, können Sie trotzdem wählen gehen. Gehen Sie dazu wie folgt vor:
- Finden Sie heraus, welches Wahllokal Ihres ist, falls Sie dies nicht wissen. Viele Gemeinden haben dazu Informationen online, ansonsten genügt ein Anruf beim Wahlamt Ihrer Gemeinde. Die Nummer finden Sie meist auf der Webseite Ihrer Stadt.
- Am Wahltag gehen Sie dann einfach zum Wahlbüro und weisen sich mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass aus. Die Wahl ist dann problemlos möglich.
Wählen ohne Wahlbenachrichtigung – Geht das immer?
Um wählen zu können, ist entscheidend, dass Sie im Wählerverzeichnis Ihrer Stadt eingetragen sind. Falls Sie 3 Wochen vor der Wahl noch gar keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, setzen Sie sich direkt mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung. Fragen Sie nach, ob Sie im Wählerverzeichnis registriert sind.
Sollten Sie innerhalb oder außerhalb Deutschlands umgezogen sein, kann es sein, dass Sie noch nicht (wieder) im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche und andere EU-Bürger werden in der Regel automatisch ins Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie mindestens 6 Wochen vor der Wahl mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet sind.
Wahlberechtigte, die zwischen 6 und 3 Wochen vor der Wahl umziehen und sich in einer neuen Gemeinde anmelden, werden in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes nur auf Antrag eingetragen. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde am neuen Wohnort eingehen. Für die Europawahl 2024 endet diese Frist am 19. Mai 2024. Fragen Sie im Zweifel rechtzeitig bei Ihrer Gemeinde nach.
Wenn Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, der Brief mit der Wahlbenachrichtigung aber auf dem Weg zu Ihnen abhandengekommen ist, können Sie am Wahltag im Wahlbüro mit Ihrem Personalausweis wählen.
Wenn Sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten, diese aber verloren haben, können Sie auf jeden Fall mit Ihrem Personalausweis wählen. Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen.
Bei der Europawahl haben Sie außerdem die Möglichkeit, in Ihrem Herkunftsland zu wählen, wenn dieses ebenfalls Mitglied der EU ist. Dann müssen Sie eine Streichung aus dem Wählerregister Ihres Wohnortes beantragen und eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis Ihres Herkunftsortes beantragen. Beachten Sie, dass auch hier gilt, dass dies bis 21 Tage vor der Wahl erledigt werden muss.
Briefwahl ohne Wahlbenachrichtigung – So geht’s
Wenn Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, stellen Sie zunächst sicher, dass Sie im Wählerverzeichnis Ihrer Stadt eingetragen sind. Falls Sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten, diese aber verloren haben, können Sie die Briefwahl beantragen.
Sie können persönlich zu Ihrer Gemeindeverwaltung bzw. zum zuständigen Wahlamt gehen und Ihre Briefwahlunterlagen dort beantragen und direkt mitnehmen. Dafür benötigen Sie lediglich Ihren Personalausweis.
Sie können die Briefwahlunterlagen aber auch schriftlich per Brief, E-Mail oder Fax beantragen. Einige Gemeinden bieten auch Online-Formulare zur Beantragung der Briefwahl. Geben Sie dabei Folgendes an:
- Vollständiger Name
- Geburtsdatum
- Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
- Falls bekannt: Ihre Nummer im Wählerverzeichnis
Die Briefwahl kann bis zum zweiten Tag vor der Wahl (Freitag, 07.06.2024) bis 18 Uhr beantragt werden. In Ausnahmefällen, vor allem bei plötzlicher Erkrankung, können Sie auch am Wahltag selbst noch bis 15 Uhr einen Wahlschein beantragen.
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Briefwahlunterlagen oder Wahlschein verloren – Was nun?
Haben Sie Ihre Wahlbenachrichtigung erhalten bzw. haben Sie sichergestellt, dass Sie im Wählerverzeichnis stehen, können Sie einen Wahlschein beantragen. Diesen benötigen Sie entweder für die Briefwahl oder wenn Sie in einem anderen Wahllokal als zugewiesen wählen gehen möchten. Mit dem Wahlschein erhalten Sie auch immer einen amtlichen Stimmzettel sowie die notwendigen Umschläge.
Wenn Sie einen Wahlschein erhalten haben, wird dies im Wählerverzeichnis vermerkt. Für die ausgegebenen Wahlscheine wird mithilfe einer Nummerierung ein Verzeichnis geführt.
Doch was, wenn Sie diesen Wahlschein verloren haben?
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. In der Landeswahlordnung heißt es zwar, wenn Sie glaubhaft versichern können, Ihre Briefwahlunterlagen bzw. Ihren Wahlschein nicht erhalten zu haben, kann Ihnen ein neuer Wahlschein ausgestellt werden. In der Praxis ist dies jedoch unwahrscheinlich, denn das Risiko, dass jemand seine Stimme zweimal abgibt, ist zu hoch.
Sie können auch im Wahllokal nicht mehr einfach mit Personalausweis wählen, wenn Sie Ihren Wahlschein verloren haben. Die Landeswahlordnung besagt in § 34 Abs. 5.2 klar, dass Wähler, die keinen Wahlschein vorlegen, obwohl sie einen erhalten haben, zurückzuweisen sind.
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Wählen ohne Personalausweis
Zum Wählen benötigen Sie nicht zwingend einen Personalausweis. Sie könnten sich auch mit einem Reisepass ausweisen.
Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung ins Wahllokal mitbringen, benötigen Sie per Gesetz gar kein Ausweisdokument. Der Wahlvorstand kann dies im Zweifelsfall aber verlangen.
Anhand Ihrer Wahlbenachrichtigung oder des Ausweises wird geprüft, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Im Normalfall ist es ausreichend, eins dieser Dokumente vorzulegen. Außerdem wird so sichergestellt, dass Sie nicht bereits Briefwahl oder einen Wahlschein beantragt haben. Wenn das der Fall ist, müssen Sie den Wahlschein bzw. die Briefwahlunterlagen zwingend ins Wahlbüro mitbringen, um wählen zu dürfen.