Ein geplanter Pferdehof in Beutelsbach (Symbolbild) wird von Anwohnern kritisch gesehen. Foto: dpa/Moritz Frankenberg

Weinstadts Gemeinderat sollte im Widerspruchsverfahren gegen den Neubau eines Pferdehofs in Beutelsbach dem Baurechtsamt auf die Finger schauen. Die Begründung der Ablehnung im Rat ist schlicht.

Mit allen Mitteln versuchen die Gegner des geplanten Pferdehofs in Weinstadt den Neubau am Beutelsbacher Ortsrand zu verhindern. Mehr als hundert Anwohner unterzeichneten bereits Anfang des Jahres die Unterschriftenliste der „Interessengemeinschaft der Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer im Verwaltungsverfahren“, wie sich die Protestgruppe nennt. Zudem machten sie mit einem offenen Brief an den Oberbürgermeister das Thema öffentlich.

 

Darin beklagten sie, dass der Pferdehof Geruch, Lärm und Allergene verursachen würde, die den Wert der Immobilien in den betroffenen Wohngebieten in den Niederen Weingärten und der oberen Burghaldenstraße mindern würden. Zudem unterstellten sie den Antragstellern der Baugenehmigung, in ihren Plänen für den Hof tierschutzrechtliche Mindestvorgaben nicht einzuhalten.

Kritik an Gutachten und Bewertungen

Darüber hinaus warfen sie dem Weinstädter Baurechtsamt vor, das Genehmigungsverfahren nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen und Fehler gemacht zu haben. Kritikpunkte waren unter anderem fehlende Gutachten, falsche Bewertungen und mangelnde Beteiligung von Naturschutzverbänden. Aufgrund all dessen strengten sie ein Widerspruchsverfahren gegen die schon erteilte Baugenehmigung an, das derzeit noch läuft.

Jedoch setzen die Akteure offensichtlich wenig Vertrauen in die sogenannte Abhilfeprüfung des Weinstädter Baurechtsamts. Dieses ist als untere Baurechtsbehörde auch für die kommunale Petition zuständig, welche die Interessengemeinschaft an den Gemeinderat gestellt hat. Darin bitten die Pferdehof-Gegner das Stadtparlament auf Grund der „negativen Erfahrungen“ mit der städtischen Behörde, „sich mit den Umständen des Baugenehmigungsverfahrens vertiefend zu befassen und das laufende Abhilfeverfahren zu begleiten“. Der Gemeinderat soll demnach das Baurechtsamt darauf verpflichten, „die nachbarrechtlichen Belange profund aufzuarbeiten […] und „angesichts der Lage des potenziellen Baugrundstücks im Landschaftsschutzgebiet sowie zur Vermeidung einer weiteren ungezügelten Zersiedelung und Versiegelung die rechtlich geboten Maßstäbe […] anzulegen“. Des Weiteren soll er das Amt anweisen, „sich an vollständigen, objektiven Fakten und Marktdaten zu orientieren statt an den naturgemäß interessengeleiteten Aussagen der Antragsteller und der von diesen beauftragten Gutachter, den Tierschutzes endlich ernst zu nehmen und sicherzustellen, dass die Bearbeitung der Beschwerde durch andere Mitarbeiter(innen) erfolgt als diejenigen, die den ursprünglichen Antrag bearbeitet und genehmigt haben, um jegliche persönliche Befangenheit auszuschließen“. Anders als bisher sollten Mitarbeiter mit der Bearbeitung betraut werden, „die mit den Antragstellern nicht per Du verkehren und auch sonst in keiner persönlichen Beziehung stehen“.

Dies seien allesamt Forderungen, die in einem Verwaltungsverfahren des 21. Jahrhunderts selbstverständlich sein sollten, erklären die Petenten vor dem Gemeinderat: „Dabei geht es nicht darum, den Gemeinderat zu einer rechtlichen Prüfung zu verpflichten, sondern allein um Mediation und ein gerechtes Verwaltungsverfahren.“ Ihr Appell an die Stadträte: „Seien Sie sich ihrer Funktion und Verantwortung bewusst. Nehmen Sie die Petition an.“ Derweil empfahl die Weinstädter Verwaltung dem Gremium, sie „mangels eigener Zuständigkeit“ abzulehnen. Denn mit Weisungsaufgaben, zu welchen das Baurecht gehöre, dürfe sich der Gemeinderat gar nicht befassen, erklärte der Hauptamtsleiter Jan Beck: „Da gibt es eine klare Trennung.“

Die Zuständigkeit sei nicht gegeben

Dies sei in der Landesgesetzgebung so festgelegt, damit derartige Aufgaben „nicht der politischen Diskussion unterworfen, sondern ausschließlich von der Verwaltung wahrgenommen werden“. Denn auch, wie die Weisungsaufgaben ausgeführt werden sollen, sei in der Gesetzgebung bereits genau vorgeschrieben. Eine nachträgliche Kontrolle durch den Gemeinderat sei bei Weisungsaufgaben ebenfalls nicht Sache des Stadtparlaments, sondern des Regierungspräsidiums (RP). Diesem obliege es als Widerspruchsbehörde, die Aufsichtsfunktion im Widerspruchsverfahren wahrzunehmen. Diese Rechtsauffassung werde vom RP geteilt, erklärte Beck und zitiert aus einem Schreiben der Behörde. Danach ist der Gemeinderat zwar grundsätzlich ein „fähiger Adressat einer Petition“, besitze im vorliegenden Fall aber nicht die „erforderliche Zuständigkeit“. Die Ratsmehrheit folgte der Verwaltungsempfehlung und lehnte die Petition ab.