Die Volksbank Reutlingen hat eine juristische Niederlage kassiert. Foto: dpa

Die Volksbank Reutlingen hatte in einem mittlerweile zurückgezogenen Preisaushang Negativzinsen auch für Kleinsparer angekündigt. Das Landgericht Tübingen hat die umstrittenen Klauseln nun für unwirksam erklärt. Dennoch hält sich das Institut die Einführung von Strafzinsen für Neuverträge offen.

Frankfurt - Banken dürfen auf bestehende Guthaben ihrer Kunden nicht einseitig Negativzinsen einführen. Das hat das Landgericht Tübingen am Freitag in einem Urteil zu einem umstrittenen Preisaushang der Volksbank Reutlingen entschieden. Der von vielen anderen Geldhäusern gewählte Weg, für reiche Privatkunden oder Unternehmen einzelvertraglich Negativzinsen auf bestehende Konten einzuführen, bleibt allerdings offen. Neuverträge sind von dem Urteil ohnehin nicht betroffen (Az. 4 O 187/17).

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die das Urteil erwirkt hat, sprach dennoch von einer wichtigen Klarstellung: „Die Bank kann nicht einseitig mittels des Kleingedruckten aus einer Geldanlage einen kostenpflichtigen Verwahrungsvertrag machen“, erklärte Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale. Die Volksbank Reutlingen betonte dagegen, dass das Landgericht keine Einwände gegen Negativzinsen auf Geldanlagen erhebe, bei denen diese Möglichkeit vertraglich festgeschrieben sei: „Für die Zukunft bedeutet dieses Urteil, dass die ab 2017 geschlossenen Einlageverträge der Volksbank Reutlingen grundsätzlich negativ verzinst werden dürfen sowie, dass die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gerade kein ‚Verbot’ von Negativzinsen für die Zukunft erreicht hat.“

Preisaushang erregte bundesweit Aufsehen

Die Volksbank hatte im Mai einen Preisaushang veröffentlicht, in dem Minuszinsen auf bestimmte Tages- und Festgeldkonten sowie Girokonten aufgeführt wurden. Der Fall erregte bundesweit Aufsehen, weil er auch Kleinsparer betraf: Für Girokonten wurde in dem Aushang generell ein „Verwahrentgelt“ von 0,5 Prozent des Guthabens angekündigt. Beim Tagesgeldkonto VR-Flexgeld sollten Einlagen ab 10 000 Euro mit einem Strafzins von 0,5 Prozent belastet werden.

Zur Anwendung kamen die Klauseln nie: Nach einer Abmahnung der Verbraucherschützer zog die Volksbank den Preisaushang nach sechs Wochen zurück. Allerdings lehnte sie es ab, Negativzinsen für Privatanleger auch für die Zukunft auszuschließen, was zum Prozess führte.

Der gegen die Klauseln zu Negativzinsen auf Tages- und Festgeldkonten gerichteten Klage der VZ Baden-Württemberg gab das Landgericht Tübingen nun statt. „Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann nicht nachträglich bei bereits abgeschlossenen Einlagegeschäften einseitig durch die Bank eine Entgeltpflicht für den Kunden eingeführt werden“, teilte das Gericht mit. Da die Volksbank Reutlingen in ihrem Preisaushang nicht zwischen Alt- und Neuverträgen unterschieden habe, seien die Klauseln insgesamt unwirksam.

Ab Januar 2017 geschlossene Verträge könnten mit Minuszins belastet werden

Allerdings lässt das Urteil der Volksbank die Möglichkeit offen, Negativzinsen für Tages- und Festgeldkonten einzuführen, die ab 16. Januar 2017 geschlossen wurden. Denn ab diesem Zeitpunkt war in den Produktionsinformationsblättern für solche Konten ausdrücklich erwähnt, dass die variable Verzinsung von Tages- und Festgeld auch ins Minus rutschen könnte.

Der angedrohte Strafzins auf Girokonten ist Gegenstand eines weiteren Verfahrens, das die Verbraucherzentrale Sachsen angestrengt hat. Wann das Landgericht darüber entscheidet, ist noch offen.