Wer Tauben auf dem Balkon füttert, riskiert Ärger mit den Mitbewohnern – und mit dem Vermieter. Foto: Adobe Stock//Picasa

Viele Tierfreunde füttern gerne Vögel auf dem Balkon. Doch das kann Ärger mit anderen Mitbewohnern im Haus sowie dem Vermieter geben. So entscheiden Gerichte bei Streitigkeiten.

Düsseldorf - In der kalten Jahreszeit wollen Tierfreunde Gutes tun und streuen Vogelfutter auf die Außenfensterbänke oder hängen Futterglocken auf die Balkone und Terrassen. Dagegen haben Vermieter oder Mitbewohner im Winter kaum eine Handhabe: Tierliebe gehört zum „vertragsgemäßen Gebrauch“ einer Wohnung oder eines Hauses, wie es im Juristendeutsch heißt.

Das gilt aber nur für Singvögel und in der kalten Jahreszeit. Geht es um Verständnis für das Füttern von Wildtauben, stoßen Tierfreunde bei Gerichten auf taube Ohren. Das liegt daran, dass diese Vögel weitgehend einhellig als gefährlich für den Menschen eingestuft werden, da sie unter anderem Flöhe, Zecken und Milben mitschleppen. Hinzu kommt der Schmutz durch Taubenkot sowie das Gurren, was vielfach als störend empfunden wird. Es ist daher zulässig, wenn ein Vermieter es im Mietvertrag ausdrücklich verbietet, dass Wildtauben gefüttert werden.

Bei Wiederholung Kündigung möglich

Ein Verstoß gegen ein solches Verbot kann, wie etwa die ungenehmigte Haustierhaltung, eine Abmahnung und bei Wiederholung eine Kündigung rechtfertigen. In Nürnberg wurde das unlängst Realität: Ein Mieter hatte jeden Tag mehrmals Tauben gefüttert. Mehrere Abmahnungen des Vermieters ignorierte der Mieter – und bekam die Kündigung. Zu Recht, so das Amtsgericht Nürnberg. (AZ: 14 C 7772/15, rechtskräftig).

Auch ohne vertragliches Verbot kann der Vermieter verlangen, dass bei Beschwerden von Nachbarn das Taubenfüttern unterlassen wird. Durchsetzbar ist so ein Unterlassungsanspruch allerdings nur außerhalb der kalten Jahreszeit. Im Winter lässt sich kaum trennen, ob ein Mieter Singvögel füttert oder verbotswidrig Tauben.

Miete kann gemindert werden

Werden Mieter belästigt, so dürfen sie unter Umständen teils erhebliche Mietminderungsansprüche geltend machen. Dabei gilt: Es kommt auf den Umfang der Belästigung an. Die Rechtsprechung dazu ist sehr unterschiedlich. Das Amtsgericht Pforzheim etwa fand eine Mietminderung von 30 Prozent angemessen, wenn Tauben vor den Fenstern nisten, und zwar wegen der Lärm- und Geruchsbelästigung sowie der Gesundheitsgefährdung (Az: 2 C 160/98). Das Landgericht Freiburg (Az: 3 S 386/96) sprach einem Mieter sogar eine Mietminderung von 35 Prozent zu. Das Landgericht Kleve sah indes keinen Mietminderungsanspruch, weil es sich um einen Umwelteinfluss handele (AZ: 3 S 117/85).