Alternative zum Mundschutz? Foto: tgbozdmr / shutterstock.com

Einige Landesregierungen erlauben statt eines Mund-Nasen-Schutzes ein Gesichtsvisier zu tragen. Welche Regeln für Ihr Bundesland gelten, erfahren Sie im Beitrag.

Visier statt Mundschutz: Übersicht der Länderregelungen

Baden-Württemberg: Nein

In Baden-Württemberg entsprechen Gesichtsvisiere nicht den Mund-Nase-Bedeckungen, wie sie in § 3 Absatz 1 der Landes-Corona-Verordnung definiert sind. Sie dürfen daher nicht als Ersatz für den Mundschutz getragen werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Bayern: Nein

Auch Bayern verbietet die Face Shields als Maskenersatz. Sie dürfen lediglich ergänzend zum Mund-Nase-Schutz getragen werden. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Berlin: Nein

Der Maskenpflicht in bestimmten Bereichen wird in Berlin nur durch das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen nachgekommen. Gesichtsvisiere stellen keine Alternative dar. Hier geht es zur Seite der Senatskanzlei Berlin für weitere Informationen.

Brandenburg: Nein

Zwar ist auf der Seite der Landesregierung von Brandenburg folgendes zu lesen: „Auch ein Gesichtsvisier kann ausreichend sein, wenn es aufgrund seiner Bauart und Trageweise in gleicher Weise geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern.“ Da die handelsüblichen Gesichtsschilde allerdings nicht in gleicher Weise die Tröpfchen auffangen, stellen sie keinen Maskenersatz dar.

Bremen: Nein

In der Coronaverordnung von Bremen ist im Zusammenhang mit der Maskenpflicht von einer „textilen Barriere“ die Rede, die geeignet sei, die Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchen zu verhindern. Demnach stellen Gesichtsschilde keine Alternative dar. Mehr Informationen finden Sie auf Bremen.de.

Hamburg: Nein

Seit dem 12.10.2020 dürfen auch in Hamburg Gesichtsvisiere nicht mehr als Alternative zu den Mund-Nase-Bedeckungen getragen werden. Sie sind nur noch dann zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen, wie es von offizieller Seite heißt. Weitere Informationen zu den Bestimmungen finden Sie auf Hamburg.de.

Hessen: Ja

In Hessen sind die Gesichtsvisiere erlaubt, sofern sie das gesamte Gesicht abschirmen. Sogenannte Kinnvisiere sind nicht zulässig. Nachlesen können Sie das in den offiziellen FAQ zur Maskenpflicht.

Mecklenburg-Vorpommern: Nein

In Mecklenburg-Vorpommern sind, wie in den meisten Bundesländern, die Gesichtsschilde nicht als Alternative zu Mund-Nasen-Bedeckungen erlaubt. Wichtige Informationen zur Maskenpflicht und Corona im Allgemeinen finden Sie hier.

Niedersachsen: Nein

Niedersachsen untersagt das Tragen von Gesichtsvisieren als Alternative zum Mund-Nasen-Schutz, es sei denn, es liegt ein medizinischer Sonderfall vor. Mehr dazu lesen Sie in den FAQ des Landes.

Nordrhein-Westfalen: Nein

In Nordrhein-Westfalen müssen textile Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden. Gesichtsvisiere stellen keine Alternative dar. Weitere Infos erhalten Sie auf dem Landesportal.

Rheinland-Pfalz: Nein

Auch wenn das Tragen von Gesichtsvisieren als Alternative zu Mund-Nasen-Bedeckungen teilweise für jedermann erlaubt war, gilt diese Regelung mittlerweile nicht mehr. Lediglich Verkäufer, Dienstleister oder Gastronomen dürfen ein Face Shield tragen, wenn diese keine körpernahen Dienstleistungen erbringen bzw. den Mindestabstand von 1,5 m einhalten können. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Landesregierung vom 08.06.2020 hervor. Die breite Öffentlichkeit muss laut offzieller Landesverordnung weiterhin Mund-Nasen-Bedeckungen tragen.

Saarland: Nein

Für den alltäglichen Gebrauch schreibt die saarländische Regierung einfache Mund-Nasen-Bedeckungen vor. Auch Schals oder Tücher, die Mund und Nase fest umschließen, seien erlaubt. Gesichtsvisiere dagegen nicht. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Sachsen: Nein

Auch die sächsische Landesregierung stützt sich auf die Erkenntnisse des RKI bezüglich der Gesichtsvisiere: „Nach Einschätzung des Robert-Koch-Institut kann das Tragen eines Visieres nicht den gleichen Schutz wie eine eng am Gesicht anliegende textile Mund-Nasen-Bedeckung vermitteln. Daher stellen Visiere keinen grundsätzlichen Ersatz für eine textile Mund-Nasen-Bedeckung dar.“ Weitere Antworten zur Maskenpflicht in Sachsen finden Sie auf Sachsen.de.

Sachsen-Anhalt: Nein

In Sachsen-Anhalt ist die Maskenpflicht wörtlich zu nehmen. Im öffentlichen Nahverkehr und Ladengeschäften müssen Alltagsmasken, die Mund und Nase bedecken, getragen werden. Nachlesen können Sie die Bestimmungen in den Maskenpflicht-FAQ des Landes.

Schleswig-Holstein: Ja

Zum Thema Visier statt Maske heißt es in der Corona-Verordnung von Schleswig-Holstein: „Als Mund-Nasen-Bedeckung kommt jeder Schutz in Betracht, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern, unabhängig von der Kennzeichnung oder einer zertifizierten Schutzkategorie. In Betracht kommen etwa aus Stoff genähte Masken, Schals, Tücher, Schlauchschals oder durchsichtige Schutzvorrichtungen aus Kunststoff.“ Des Weiteren müssen Dienstleister, die gesichtsnahen Kontakt zu Kunden haben, zusätzlich zur Mund-Nasen-Bedeckung ein Gesichtsvisier tragen. Das geht aus der aktuellen Landesverordnung hervor.

Thüringen: Nein

Laut offizieller Corona-Verordnung des Landes sind als Mund-Nasen-Bedeckung nur zugelassen: Tücher, Schals, selbstgenähte und medizinische Masken sowie Einweg-Masken. Gesichtsvisiere stellen demnach keinen Maskenersatz dar. Mehr Informationen dazu erhalten Sie hier.


Sind Gesichtsvisiere eine gleichwertige Alternative zu den Alltagsmasken?

Auch wenn einige Bundesländer das Tragen von Gesichtsvisieren erlauben, weisen sowohl das RKI als auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung darauf hin, dass diese keine gleichwertige Alternative zu Mund-Nasen-Bedeckungen darstellen. Zum einen liegen die Visiere nicht eng genug an, zum anderen ermöglichen sie das Vorbeiströmen der Luft an den Seiten. Dadurch fangen sie nur Tröpfchen ab, die direkt auf die Scheibe treffen und bieten weniger Fremdschutz als Mund-Nasen-Bedeckungen.

Zu heiß unter der Maske? Lesen Sie auch: Mundschutz bei Hitze (5 Tipps für den Sommer)


Hinweis: Da die Länderverordnungen ständig der aktuellen Lage angepasst werden, können sich die hier aufgelisteten Informationen mit der Zeit wieder ändern. Sie sollten daher immer auch die jeweilige Seite Ihres Bundeslandes besuchen, um die aktuellsten Informationen zur Maskenpflicht zu erhalten. Des Weiteren sollten Sie die Ausnahmen für Kleinkinder, Menschen mit Behinderung oder bestimmten Krankheitsbildern beachten.


Lesen Sie jetzt weiter: Was bedeutet eine Risiko-Begegnung bei der Corona-Warn-App?