Niederlage vor Gericht für eine Friseurin aus dem Kreis Heilbronn (Symbolbild) Foto: dpa/Sebastian Kahnert

Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim darf die Inhaberin eines Friseursalons ihren Laden noch nicht öffnen. Sie hatte zuvor mit hohen wirtschaftlichen Schäden argumentiert.

Mannheim - Die Inhaberin eines Friseursalons aus dem Landkreis Heilbronn darf nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes ihren coronabedingt geschlossenen Betrieb noch nicht öffnen. Es gebe immer noch eine Gefahrenlage, die die landesweite Corona-Schutzmaßnahme rechtfertige, argumentierten die Mannheimer Richter laut einer Mitteilung vom Freitag.

Das pandemische Geschehen sei weiterhin angespannt, auch wenn die Fallzahlen kontinuierlich sänken. Durch das Auftreten verschiedener Virusvarianten bestehe aufgrund deren möglicherweise höherer Ansteckungsfähigkeit ein größeres Risiko wachsender Fallzahlen. Vor dem Hintergrund zu erwartender Kundenbewegungen bei regional differenzierten Lösungen sei es sinnvoll, Betriebsschließungen landeseinheitlich zu regeln. Der Beschluss ist unanfechtbar (A. 1 S 380/21).

Öffnungen frühestens am 1. März

Nach einem Bund-Länder-Beschluss dürfen die Friseure nach gut zehn umsatzlosen Wochen aufgrund des zweiten Lockdowns unter Beachtung strenger Hygieneregeln am 1. März wieder öffnen.

Die Antragstellerin hatte in ihrem Eilantrag hohe wirtschaftliche Schäden durch die Corona-Verordnung des Landes und Probleme beim Bezug von staatlichen Hilfen geltend gemacht. Auch der von der Unternehmerin mit mehreren Angestellten beklagte Eingriff in die Berufsfreiheit sei zumutbar, befanden die Richter.