Toilettengang während des Unterrichts verboten – diese neue Regelung gibt es seit dem neuen Schuljahr an der Gewerblichen und Hauswirtschaftlichen Schule in Horb. Foto: Sascha Thelen/dpa

Das neue Schuljahr hat begonnen – und das an der Gewerblichen und Hauswirtschaftlichen Schule in Horb mit einem Aufregerthema. Schüler dürfen nicht mehr während des Unterrichts auf Toilette gehen. Doch ob das rechtlich haltbar ist?

Neues Schuljahr, neue Regeln. Das ist für Schüler und auch für Lehrer nichts Außergewöhnliches. Manche Schüler waren aber dann doch überrascht, was sie am Montag an der Horber Berufsschule zu hören bekamen und dem Schwarzwälder Boten auch in einer Leserzuschrift kommuniziert wurde.

 

In der E-Mail aus dem Umfeld einer Schülerin wird unsere Redaktion informiert, dass es neue Regeln in der Gewerblichen und Hauswirtschaftlichen Schule in Horb am Neckar gebe: „Den Schülerinnen und Schülern wird von nun an verboten, während der Unterrichtseinheiten von 90 Minuten, die Toiletten zu benutzen. Diese Regel verstößt jedoch gegen geltendes Recht!“

Die geäußerte Empörung ist groß: Ein Großteil der Schüler sei über 20 Jahre alt, „dennoch wird ihnen die Verantwortung für angemessenes Verhalten nicht zugetraut“. Und weiter: „Da würde ich mich als volljähriger Schüler nicht ernstgenommen fühlen.“

Das sagt Rektor Lindner dazu

Faktencheck: Was sagt die Schule? Wird die neue Regelung bestätigt? Rektor Jochen Lindner schreibt umgehend zurück und bringt zunächst zum Ausdruck, dass er das Thema als„pädagogische interne Frage“ und über die Anfrage unserer Redaktion „doch schon irritiert“ sei.

Gewerblichen und Hauswirtschaftlichen Schule in Horb (Archivfoto) Foto: Hopp

Lindner bestätigt dann die neue Regelung im Unterricht und begründet das mit Disziplinproblemen in den Reihen der Schüler: „Der willkürliche Pausengang hat in der Vergangenheit immer weiter zugenommen, gegebenenfalls auch durch die Homeschoolingphase während der Coronazeit.“ Der Rektor führt aus, wie die Disziplin bei einigen zu wünschen lässt: „Tatsache aber ist auch, dass der Unterricht durch vermehrtes Raumverlassen stets gestört wird und sich minderjährige Schülerinnen und Schüler der Aufsicht entziehen. Vorfälle wie Rauchen auf der Toilette oder Verlassen des Schulgeländes gehen mit dem unbeaufsichtigten Verlassen des Unterrichts einher.“

Begründung: „erzieherische Aufgabe“ der Schule

Lindner erklärt dann: „Als berufliche Schule haben wir unter anderem die erzieherische Aufgabe, unsere Schülerinnen und Schüler für die Ausbildung und einen Beruf vorzubereiten. Hierzu gehört auch, dass man den Toilettengang in den Pausen verrichtet. Dies ist bei Daimler Benz genauso wie bei Arburg, Fischer, o.ä. Hier wird dies auch durch die Schichtgruppe durch Plansollerfüllung von anderen Kollegen indirekt in der Gruppe vorgegeben.“

Und was ist, wenn jemand ein gesundheitliches Problem hat? Wie geht die Schule mit dem Thema Menstruation um?

Umgang bei gesundheitlichen Problemen

Auch das wurde im Brief an unsere Redaktion thematisiert: „Auch bei medizinischen Problemen und Gegebenheiten wie zum Beispiel Blasenentzündung oder Menstruation müssen die Schülerinnen und Schüler diese mit der Schulleitung absprechen, was natürlich sehr unangenehm und beschämend ist. Wer möchte schon mit dem Rektor über seine bzw. ihre Genitalinfekte oder gar die Menge von Menstruationsblut diskutieren?

In vielen Schulen sind die Toiletten verschmutzt. (Symbolbild) Foto: dpa/Jörg Carstensen

Lindner sagt dazu: „Es steht völlig außer Frage, dass das Thema Menstruation oder Kranke von der Regel ausgenommen sind, sofern dies glaubhaft ist.“

Kollegium soll „an einem Strang’“ ziehen

Der Rektor macht klar, dass diese neue Regelung für die komplette Schule gilt: „Da es keine einzelnen Regelung für unterschiedliche Klassen geben kann, gilt dies für alle Klassen. Schlussendlich hat die Lehrkraft die letzte Entscheidung für sich. Jedoch ist es für das Kollegium immer besser, wenn man an einem Strang zieht.“

Der Schreiber der E-Mail aus dem Umfeld der Schülerin informiert noch über einen weiteren Punkt: „Eine der Begründungen hat mich besonders erschreckt: Die Toiletten würden sonst schneller schmutzig und es gäbe Personalmangel in der Gebäudereinigung. So als würden die Toiletten durch die Benutzung in den Pausen weniger belastet. Peinlich für die Schule.“

Umdenken in der Raumreinigung

Lindner antwortet auf unsere Anfrage zu diesem Themenkomplex: „Die angespannte Haushaltslage und der Personalstand des Schulträgers zwingt diesen zum Umdenken in der Raumreinigung – was völlig nachvollziehbar ist. Auch hier hat sich, wie in anderen Schulen sicher auch, eine gewisse Schlampigkeit unter den Schülern ausgebreitet, auch, weil von zuhause oft auch bestimmte Basics nicht mehr beigebracht/erzogen und eingefordert werden. Unsere Schule wurde und wird bisher täglich gereinigt. Dies betrifft auf jeden Fall immer die Hygiene. Andere Bereich werden nur alle zwei Tage gereinigt. Um eigenes Personal einsparen zu können, was gegenüber dem Schulträger Landkreis Freudenstadt stets gefordert wird, ist in einzelnen Gebäudeteilen mittlerweile eine Fremdfirma beauftragt.“

Juristische Einordnung

Und was sagt die juristische Seite dazu? Hier gibt es eine Vielzahl von Treffern im Internet auf einschlägigen Anwaltsseiten. Bei Anwaltonline.de wird die Verweigerung eines notwendigen Toilettengang sogar als mögliche Straftat eingeordnet. „Das Untersagen eines (notwendigen) Toilettengangs dürfte zudem regelmäßig eine Straftat darstellen, da dies u.a. den Tatbestand der Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) erfüllen kann. Weiterhin kommen in Betracht: Misshandlung Schutzbefohlener (§ 225 StGB), Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 StGB), Nötigung (§ 240 I StGB).“

Auch die Grundrechte treten dem Verbot schon entgegen, heißt es dort: „Das Recht auf Erfüllung eines solchen Bedürfnisses ist bereits durch Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde), Art. 2 Abs. 1 und 2 GG (Persönlichkeitsrecht), Art. 3 EMRK i.V.m. § 1626 BGB geschützt und ist immer zu wahren.“

Weiter wird dort ausgeführt: „Die durchaus verbreitete Ansicht, dass es möglich sein sollte, während einer Klausur oder Unterrichtsstunde auf einen Toilettengang zu verzichten ist in diesem Zusammenhang vollkommen unerheblich.“

Dennoch kein Freifahrtsschein für die Schüler

Allerdings: Ein Freifahrtsschein für alle Schüler ist das nicht. Eine Regelung, die den Toilettenbesuch grundsätzlich außerhalb der Pausen verbietet, sei zwar nicht möglich. „Da es sich um ein Grundrecht handelt, scheiden alle Formen von Vereinbarungen oder Gesetzen, also auch Hausordnungen der Schule, als Rechtfertigung aus. Diese wären offensichtlich nichtig.“

Aber: „Es kann andererseits auch nicht erwartet werden, dass einem Schüler generell der Toilettenbesuch erlaubt wird. Denn es ist durchaus legitim, dass eine Lehrkraft alle Schüler während des Unterrichts - besonders in wichtigen Phasen - erreichen will. Ebenfalls darf erwartet werden, dass sich während einer Klassenarbeit mit dieser beschäftigt wird.“

Es sei daher durchaus zulässig, dass allgemeine Verhaltensregeln aufgestellt werden, „nach denen die Toilette nach Möglichkeit in den Pausen aufzusuchen ist und zu allen anderen Zeiten die Lehrkraft oder Aufsichtsperson um Erlaubnis gebeten werden muss, jeweils nur ein Schüler gehen darf und gegebenenfalls das Mobiltelefon abzugeben ist. Dies führt in der Regel dazu, dass sich Schüler überlegen ob der Gang tatsächlich notwendig ist oder nicht und der Unterricht nicht übermäßig gestört wird“.

Auch hier sei jedoch Vorsicht geboten: „Wenn doch einmal ein zweiter Schüler dringend muss, kann er nicht dazu gezwungen werden, zu warten bis der der andere Schüler zurückkehrt.“

Neue Toilettenregeln sorgen übrigens nicht das erste Mal für Aufregung in Horb. So führte die Gutermann-Grundschule 2023 eine Rationierung des Klopapiers ein. Das sorgte für ein überregionales mediales Echo.