Wer seinen Hund während eines Urlaubs in fremde Hände gibt, muss aufpassen: Verletzt das Tier beim Spielen einen anderen, kommt schnell die Frage nach der Haftung auf. Foto: 57818074

Pünktlich zur Urlaubszeit häufen sich die Klagen über ausgesetzte Haustiere. Dabei gibt es Betreuungsmöglichkeiten – von privat bis professionell. Doch bevor diese in Anspruch genommen werden, sollten Tierbesitzer einige versicherungsrechtliche Fragen klären.

Stuttgart - Wenn das Herrchen in den Urlaub fährt, bleibt oft die Frage: Wohin mit Hund, Katze oder Meerschweinchen? Betreuungsangebote für solche Fälle gibt es viele. Sie reichen vom Tiersitter über Hundetagesstätten und Tierpensionen bis hin zur privaten Hundebetreuung bei Freunden oder Nachbarn. Eine weitere Alternative sind spezielle Online-Netzwerke wie beispielsweise Hundelieb.com: Sie vermitteln Hundebesitzern Tierfreunde aus der näheren Umgebung, die gerne zeitweise einen Vierbeiner betreuen möchten.

Wer haftet, wenn der Hund während der Betreuung irgendetwas anstellt?

Aber egal ob nun Freunde, Nachbarn oder professionelle Tiersitter zum Einsatz kommen: Einige versicherungsrechtliche Fragen müssen geklärt werden. Denn wenn während der Betreuung etwas passiert und der Hund beispielsweise einen anderen beim Spielen verletzt, kommt schnell die Frage nach der Haftung auf. Und hier ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eindeutig: „Verantwortlich ist grundsätzlich der Tierhalter – egal ob er anwesend ist oder nicht“, sagt Michaela Rassat, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs GmbH. Denn der Hundehalter haftet unabhängig von seinem Verschulden.

Das gilt selbst in professionellen Tierpensionen – etwa dann, wenn der Hund, den das Herrchen während seines Urlaubs in die professionelle Betreuung gegeben hat, den Inhaber der Tierpension beißt. Doch unter bestimmten Umständen müssen auch Freunde, Nachbarn und Hundesitter haften. „Hat der Betreuer – das Gesetz spricht hier vom Tieraufseher – einen sogenannten Verwahrungsvertrag mit dem Halter geschlossen, haftet er ebenfalls im Ernstfall für den Schaden“, erklärt Rassat. Geregelt ist das in Paragraf 834 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Vorsicht: Wurde ein Verwahrungsvertrag geschlossen, gibt es Ausnahmen bei der Haftung

Ein solcher Vertrag entsteht einerseits, sobald Herrchen oder Frauchen dem Aufpasser eine Gegenleistung verspricht – etwa in Form einer Bezahlung. Auch eine Variante ohne Bezahlung ist denkbar, nämlich wenn zwei Hundebesitzer vereinbaren, sich abwechselnd zu festen Zeiten um beide Tiere zu kümmern. Faustregel: Je häufiger und regelmäßiger eine andere Person den Hund betreut, desto eher gehen die Gerichte von einem Verwahrungsvertrag aus. Auch eine Urlaubsbetreuung durch einen Nachbarn kann darunter fallen. Ein Verwahrungsvertrag kann sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden. Er kommt bei entsprechender Regelmäßigkeit auch stillschweigend ohne ausdrückliche vertragliche Absprache zustande.

Wann haftet der Hundesitter?

Passen Familie, Freunde oder Nachbarn dagegen nur hin und wieder unentgeltlich für ein paar Stunden oder Tage auf den Hund auf, handelt es sich um eine Gefälligkeit, und die Betreuer bleiben im Fall eines Schadens durch den Hund haftungsfrei. Ein wichtiger Unterschied zwischen der Haftung des Tierhalters selbst und der Haftung des Tieraufsehers bei einem Verwahrungsvertrag: Der Tieraufseher haftet nur, wenn ein Verschulden vorliegt. Das ist etwa dann der Fall, wenn er Hunde im Garten unbeaufsichtigt spielen lässt und das Gartentor zur Straße nicht schließt. „Er haftet nicht, wenn er beweisen kann, dass er bei der Beaufsichtigung des Hundes die üblichen Sorgfaltsregeln beachtet hat und es trotzdem zu einem Schaden kam“, so Rechtsexpertin Rassat.

Eine Privat-Haftpflicht reicht für den Hundehalter oft nicht aus

Um sich gegen solche eventuellen Schäden zu wappnen, ist ein guter Versicherungsschutz für Hundehalter wichtig. „Selbst wenn der Hund gut erzogen ist, ist eine Privat-Haftpflichtversicherung für Hundehalter nicht ausreichend. Es empfiehlt sich eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung, in den meisten Bundesländern ist sie sogar Pflicht“, erklärt Rolf Mertens von der Ergo- Versicherungsgruppe. Sie springt ein, wenn der Vierbeiner beispielsweise plötzlich auf die Straße rennt und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht oder wenn er beim Spielen einen Artgenossen verletzt.

„Gibt der Besitzer seinen Hund beispielsweise in die Obhut eines Nachbarn, profitiert dieser auch vom Versicherungsschutz“, erklärt der Versicherungsexperte. Anders sieht es aus, wenn ein professioneller Hundesitter die Betreuung übernimmt. Dieser benötigt eine eigene Berufshaftpflichtversicherung speziell für Hundesitter, die im Fall der Fälle die von seinen Schützlingen verursachten Schäden abdeckt. Für den Hobby-Sitter reicht der Schutz aus der Privat-Haftpflichtversicherung meist aus. Denn mitversichert ist in der Regel das „Hüten fremder Hunde“. „Wer auf Nummer sicher gehen möchte, fragt vorab bei seinem jeweiligen Versicherer nach, wie weit der Schutz reicht und ob in der Hundehalter-Haftpflicht beispielsweise auch Schäden abgedeckt sind, die der Hund am Hobby-Sitter oder in dessen Wohnung verursacht“, rät Mertens.

Krankenversicherung für Bello und Co.?

Lohnt sich eine Krankenverischrung für Haustiere?

Viele Hundebesitzer scheuen keine Kosten und Mühen für ihren vierbeinigen Freund. Doch auf den Abschluss einer Tierkrankenversicherung sollten sie lieber verzichten, rät die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Diese sei überflüssig – genau wie die etwas günstigeren Operationskostenversicherungen, die auf Eingriffe unter Narkose nach Unfall oder Krankheit beschränkt sind. Denn zwar können die Kosten für Tierarztbehandlungen und Medikamente – etwa für Impfungen, Kastration, Wurmkuren oder verletzte Pfoten – richtig ins Geld gehen. Doch der Nutzen der Versicherungen sei beschränkt, monieren die Verbraucherschützer: „Die Policen sind teuer, und nicht alle Behandlungen werden bezahlt.“

Denn weil die Versicherungen in der Regel nur die Kosten bis zum zweifachen Satz der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) übernehmen, muss Herrchen oder Frauchen einen Teil der Rechnung aus eigener Tasche bezahlen, wenn der Tierarzt mehr in Rechnung stellt. Zudem sind nur gesunde Tiere versicherbar. „Es rechnet sich eher, auf den Versicherungsschutz für den vierbeinigen Hausgenossen zu verzichten und gelegentliche Behandlungen aus eigener Tasche zu zahlen“, lautet der Ratschlag der Verbraucherschutzorganisation. (czy)