Trampolinspringen macht vor allem den Jüngeren Spaß. Foto: imago/Cavan Image

Mit Kindern steht im Garten oft ein Trampolin. Wer zahlt, wenn etwas passiert?

Stuttgart - Grundsätzlich ist es so, dass derjenige, der einen Dritten schuldhaft schädigt, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zum Schadenersatz verpflichtet ist. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben und sich ein anderes Kind beim Spielen schwer verletzt hat. Aber auch, wenn gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen wurde und das Trampolin nicht ordnungsgemäß aufgestellt und gesichert war oder nicht regelmäßig geprüft wurde, ob das Außennetz, die Sprungmatte und die Federn noch intakt sind. Hier kann dann der Versicherungsschutz einspringen.

Lesen Sie aus unserem Angebot: Was zahlt die Versicherung im Schadensfall?

Haftpflichtversicherung In solchen Fällen zeigt sich, wie wichtig eine private Haftpflichtversicherung ist. Die Police übernimmt berechtigte Schadenersatzforderungen und wehrt unberechtigte Ansprüche wie eine Art passiver Rechtsschutz ab. Nach einem Sturm zahlt sie auch, wenn das Trampolin nicht ausreichend gesichert war, gegen ein anderes Auto oder Haus geflogen ist und dort einen Schaden verursacht hat. Die Sturmschäden an der eigenen Immobilie oder am eigenen Fahrzeug sind über die Wohngebäudeversicherung und Kfz-Teilkaskoversicherung versicherbar.

Schäden am Trampolin Am Trampolin selbst sind Schäden nicht immer durch die Hausratversicherung gedeckt. Es kommt auf die Formulierung in den Versicherungsbedingungen an. Darauf macht die Universa-Versicherung aufmerksam. Bei manchen Angeboten sind nur Gartengeräte und Gartenmöbel auf dem Grundstück gegen Sturm, Hagel und einfachen Diebstahl versichert. Das Trampolin gilt aber als „Spiel- und Sportgerät“. Trampolin-Besitzer sollten deswegen im Vorfeld mit ihrem Versicherer abklären, ob und in welchen Fällen Versicherungsschutz besteht. Bei neueren Tarifen sind Gartentrampoline oft automatisch mitversichert.

Hohes Unfallrisiko

Gesetzlicher Unfallschutz Ein Trampolin kann neben einer Menge Spaß auch ein nicht zu unterschätzendes Unfallrisiko bringen – insbesondere, wenn (zu) viele Personen gleichzeitig springen. Die gesetzliche Unfallversicherung deckt Freizeitunfälle nicht ab. Sie schützt den Nachwuchs in Kita, Schule oder Uni – und auf den Wegen dorthin. Eltern, die ihre Kinder vor den finanziellen Folgen eines Trampolin-Unfalls schützen wollen, sollten deshalb eine private Unfallversicherung abschließen. Sie leistet auch bei anderen Sport- und Freizeitunfällen. Die Versicherungssumme sollte für den Ernstfall ausreichend hoch bemessen sein und eine leistungsstarke Gliedertaxe beinhalten, da sich nach dieser die Invaliditätsleistung nach einem Unfall berechnet.