Der Eingang zur Kabine liegt bei manchen LKW ziemlich hoch. Foto: SDMG/ / Gress

Ein Lastwagenfahrer stirbt. Für seine Kinder hat es entscheidende Bedeutung, wie genau der Mann ums Leben gekommen ist – wie ein jüngst am Landessozialgericht in Stuttgart verhandelter Fall zeigt.

Wenn ein Mensch stirbt, dann ist das für die Angehörigen natürlich erst einmal ein emotionales Ereignis. Trauer, Not und Leid stehen im Vordergrund. Oft kommt ziemlich schnell ein juristische Problem hinterher. Und da kann das Detail des Todes von entscheidender Bedeutung sein.

 

Zum Beispiel dann, wenn bei einem Unglücksfall mehrere Personen einer Familie sterben. Dann kann das zu einem großen erbrechtlichen Problem werden. Erben können nur Lebende, also kann es entscheidend sein, wenn der eine den anderen nur um ein paar Sekündchen überlebt. Für die Frage, ob die Berufsgenossenschaft einen Arbeitsunfall anerkennt, kann hingegen die konkrete Art des Ablebens von entscheidender Bedeutung sein – so wie gerade vor dem Landessozialgericht in Stuttgart geschehen.

Versicherungsfall oder nicht?

Ein Lastwagenfahrer war im April 2018 mit schweren Kopfverletzungen neben seinem geparkten Lastwagen aufgefunden worden. Im Krankenhaus sagte der Mann noch etwas von „Kopfschmerzen und Schwindel“, dann konnten ihm die Ärzte nicht mehr helfen. Er starb.

Die beiden Söhne des Mannes beantragten bei der Berufsgenossenschaft eine Halbwaisenrente – doch die wollte nicht zahlen. Ein Sturz aus der Fahrerkabine wäre ein Versicherungsfall, ein Sturz auf ebener Ebene wegen Schwindel aber nicht – und das sei nicht auszuschließen, so die Versicherung. Das Sozialgericht schloss sich dieser Meinung an.

Gutachter sind sich sicher

Das Landessozialgericht hingegen forderte in der nächsten Instanz ein pathologisches Gutachten an – und schaute auch noch einmal ganz genau auf die Vermerke der behandelnden Ärzte in der Klinik. Mediziner und Gutachter gingen beide von einem Sturz aus großer Höhe aus. Das spräche sehr für einen Sturz aus der Fahrerkabine, urteilt das Gericht – also ein Arbeitsunfall, also Halbwaisenrente (Az: L 1 U 377/21). Trauer, Not und Leid vermochte aber auch das Landessozialgericht nicht zu nehmen.