Rund 1,5 Millionen Freizeitunfälle ereignen sich laut Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft jedes Jahr in Deutschland. Foto: Fotolia/Marcinski

Fehlen Mitarbeiter aufgrund selbst verschuldeter Freizeitunfälle häufig am Arbeitsplatz, kann die Lohnfortzahlung gestoppt oder sogar die Kündigung ausgesprochen werden.

Hamburg - Dienst ist Dienst, privat ist privat. Was der Mitarbeiter in seiner Freizeit macht, geht den Chef nichts an – und wer sich am Wochenende beim Fußballspielen mit Freunden verletzt, meldet sich eben am Montag krank. So lautet die weitverbreitete Auffassung unter Arbeitnehmern – die allerdings nicht immer zutreffend ist. Zwar ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Deutschland gesetzlich geregelt – doch Mitarbeitern, die ihre Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet herbeigeführt haben, kann die Lohnfortzahlung unter bestimmten Umständen gestrichen werden. Manchmal ist sogar die Kündigung möglich.

„Generell kann der Arbeitgeber nicht in die private Lebensführung des Mitarbeiters eingreifen“, sagt Thomas Schulz, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht in der Hamburger Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek. Auch die Ausübung gefährlicher und somit verletzungsanfälliger Sportarten gehöre grundsätzlich zum Bereich der persönlichen Lebensführung. „Dem Arbeitgeber steht es nicht zu, dem Mitarbeiter in diesem Bereich Vorgaben zu machen.“

Arbeitgeber muss beweisen, dass der Unfall selbst verschuldet ist

Eine Ausnahme ist es, wenn der Mitarbeiter sich bei der Ausübung der Sportart verletzt und infolgedessen arbeitsunfähig wird. Dann kommen arbeitsrechtliche Konsequenzen in Betracht – nämlich dass er die Erkrankung durch eigenes Verschulden herbeigeführt hat. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber unter Umständen die Fortzahlung von Lohn oder Gehalt verweigern.

Allerdings muss der Arbeitgeber dafür beweisen, dass der Unfall und damit die Arbeitsunfähigkeit wirklich selbst verschuldet herbeigeführt wurde – und dieser Beweis ist nicht immer einfach zu führen.

Ein Selbstverschulden kann selbst beim Fingerhakeln vorliegen

Schuldhaft handelt ein Freizeitsportler grundsätzlich immer nur dann, wenn er sich deutlich über seine Kräfte und Fähigkeiten hinaus sportlich betätigt. Sprich: wenn zum Beispiel untrainierte und unerfahrene Menschen an einem Marathon oder einem hochalpinen Bergsteigen teilnehmen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen: 4 Sa 53/86) hat aber auch schon mal entschieden, dass ein Selbstverschulden beim Fingerhakeln vorliegen kann, wenn der Teilnehmer über schwache und verletzungsanfällige Fingerknochen verfügt.

„Ein Verschulden wird zudem angenommen, wenn man sich bei der Ausübung einer sogenannten gefährlichen Sportart verletzt“, sagt Rechtsanwalt Schulz. Eine gefährliche Sportart wird allerdings laut aktueller Rechtsprechung nur dann ausgeübt, wenn „die mit der Sportart verbundenen Risiken unbeherrschbar“ sind. Deshalb gehören beispielsweise Fußball, Skifahren oder auch Amateurboxen grundsätzlich nicht dazu. „Lediglich Kickboxen wird als gefährliche Sportart angesehen, weil aufgrund der erlaubten Techniken für die Sportler unvorhersehbare Verletzungsrisiken bestehen“, erklärt Schulz. Auch wer in grober Weise und leichtsinnig gegen anerkannte Regeln der Sportart verstößt – und etwa beim Eishockey ohne Helm spielt – handelt schuldhaft.

Häufige Fehlzeiten aufgrund von Sportverletzungen sind ein Kündigungsgrund

Aber auch, wenn sich Verletzungen grundsätzlich häufen, darf der Arbeitgeber einschreiten – und zwar unter Umständen bis hin zur Kündigung. So entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bereits im Jahr 1987: „Sind häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten des Arbeitnehmers auf die Ausübung eines Sports – hier Fußball – zurückzuführen und lehnt es der Arbeitnehmer ab, die Sportart aufzugeben, so ist das Arbeitsverhältnis unter Anwendung der von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze der Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen ordentlich kündbar“ (Aktenzeichen: 14 Sa 67/87).

Für arbeitsrechtliche Konsequenzen müssten jedoch die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingten Kündigung erfüllt sein, sagt Rechtsanwalt Schulz. „Eine krankheitsbedingte Kündigung setzt generell voraus, dass der Arbeitnehmer für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren mehr als sechs Wochen pro Jahr arbeitsunfähig erkrankt war. Diese Erkrankung muss zudem gerade auf Verletzungen infolge des ausgeübten Sports beruhen.“ Außerdem müsse auch künftig mit weiteren Sportverletzungen zu rechnen sein.

Neulinge am Arbeitsplatz müssen besonders aufpassen

Da sich die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung immer auf die Fehlzeiten der vorangegangenen drei Jahre beziehen, sind Arbeitnehmer, die erst einen kürzeren Zeitraum für das Unternehmen tätig sind, grundsätzlich vor dieser harten Konsequenz geschützt. Ausnahme ist die Probezeit: Hier kann eine Kündigung sogar ohne Angabe eines Grundes erfolgen – und die Kündigungsfrist beträgt im Regelfall zwei Wochen. „Diese Frist darf arbeits- und tarifvertraglich verlängert werden. Verkürzte Kündigungsfristen sind dagegen grundsätzlich nur durch den Tarifvertrag möglich“, sagt Matthias Jacobs, Professor für Arbeitsrecht an der Bucerius Law School (BLS) in Hamburg. Wer sich also gleich nach seiner ersten Arbeitswoche in der Freizeit eine langwierige Sportverletzung zuzieht, muss damit rechnen, den neuen Job gleich wieder los zu sein.

Hobbysportler brauchen guten Versicherungsschutz

Diese Versicherungen sind wichtig:

Rund 1,5 Millionen Freizeitunfälle ereignen sich laut Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft jedes Jahr in Deutschland. Bei einem Freizeitunfall kommt die Krankenkasse zwar für die Behandlungskosten auf. Folgekosten für Rehamaßnahmen oder bei bleibenden Schäden sind nicht abgesichert. Hobbysportler sollten sich daher gut absichern.

Unfallversicherung: Dem einen wird nach einem Unfall der Vollzeitjob zu anstrengend, der andere kämpft mit höheren Ausgaben. Für solche Fälle ist eine Unfallversicherung gut. Mit dem Geld aus der Police können Verletzte zum Beispiel eine Haushaltshilfe oder zusätzliche Physiotherapie bezahlen. Falls ein Umbau der Wohnung nötig wird – oder ein anderes Auto –, steht auch dafür genug Geld zur Verfügung. Zwar gibt es für solche Zwecke auch gesetzliche Zuschüsse. Aber die Summen sind begrenzt, und die öffentlichen Träger leisten nicht in jedem Fall.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Wer sich für den Fall absichern will, dass er nicht mehr arbeiten kann, dem hilft eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Dennoch ist sie lediglich als Ergänzung zur Unfallversicherung gedacht, warnt die Stiftung Warentest. Denn eine private Unfallversicherung zahlt auch bei Arbeitsunfällen. (czy/wa)