Das Gericht verhängt ein Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung, Foto: Patricia Sigerist

Weil er mehr Täter als Opfer war, wird ein 27-Jähriger vom Waiblinger Amtsgericht zu
einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

Waiblingen - Ziemlich genau vor einem Jahr ist es auf einem Firmenparkplatz in der Nähe einer Diskothek in Schmiden zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen zwei jungen Männern gekommen. Dabei erlitt einer der beiden, ein 29 Jahre alter Maler aus Kernen, tiefe Schnittwunden hinter dem linken Ohr, Knochenabsplitterungen am Jochbein und einen beschädigten Gesichtsnerv.

Der Anzettler, Sven T., sitzt nicht auf der Anklagebank

Obwohl diese Schlägerei von dem 29-Jährigen Sven T. (alle Namen geändert) angezettelt wurde, saß nicht er auf der Anklagebank des Waiblinger Amtsgericht, sondern sein 27 Jahre alter Widersacher Amir S. Der gebürtige Mazedonier kannte die damalige Freundin des Malers aus Kernen ebenfalls und das hat Sven T., der als Schläger bekannt ist und wegen Körperverletzung mehrmals vorbestraft ist, nicht gefallen.

Er pöbelte den derzeit arbeitslosen Mann in der Diskothek am Tatabend an und forderte ihn auf, mit nach draußen zu gehen. Auf dem Parkplatz, so das Ergebnis der Gerichtsverhandlung, muss Sven T. zunächst Amir S. angegriffen haben. Danach will ein Zeuge, ein Bekannter des Mazedoniers, nur gesehen haben wie sich der 27-Jährige gegen die Schläge seines Widersachers gewehrt hat. Er habe ihn vom Ort der Auseinandersetzung weggezogen und gemeinsam sei man wieder in die Diskothek zurück gegangen. Der Maler habe ebenfalls den Tatort verlassen. Blut oder gar tiefe Schnitte hinter dem Ohr des Manns aus Kernen hat der Zeuge nicht bemerkt. Als die alarmierte Polizei in der Diskothek auftauchte, habe man bereitwillig Auskunft über den Tathergang gegeben.

Die Anklage als auch das Gericht gehen davon aus, dass Sven T. die Schlägerei provoziert hat

Diese Version nahm weder der Staatsanwalt noch der Amtsrichter dem Angeklagten und seinem Entlastungszeugen ab. Die Anklage als auch das Gericht gehen davon aus, dass Sven T. wegen der gemeinsamen Bekannten die Schlägerei provoziert hat. Anklage und Richter meinen allerdings auch, dass sich Amir S. gegen seinen Widersacher nicht nur mit den Fäusten gewehrt hat. Nach Meinung des Gerichts muss eine abgebrochene Flasche im Spiel gewesen sein. Mit dieser habe der 27-Jährige dem Streitsuchenden die lebensbedrohlichen Verletzungen beigebracht. Mit einer Notwehrsituation habe diese Aktion nichts mehr zu tun.

Genau davon geht der Verteidiger des Angeklagten aus. „Nichts Genaues weiß man nicht“, versuchte der Rechtsanwalt dem Gericht klarzumachen. Weil die Tatwaffe, also die abgebrochen Flasche oder eine große Scherbe, nicht gefunden worden ist, sei auch eine Verurteilung seines Mandanten nicht möglich.

Diese Art der Verletzung deckt sich nach Ansicht des Gerichts nicht mehr mit den Notwehr-Paragrafen

Der Amtsrichter wollte dieser Argumentation nicht folgen. Für ihn war klar, dass der Entlastungszeuge nicht die Wahrheit gesagt hatte. Die stark blutenden Wunden hinter dem Ohr könne sich das Opfer nicht selbst beigebracht haben. Diese Art der Verletzung deckt sich nach Ansicht des Gerichts nicht mehr mit den Notwehr-Paragrafen. Der Angeklagte sei deshalb wegen schwerer Körperverletzung zu verurteilen. Der Staatsanwalt verlangte, Amir S. zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Das Gericht verhängte schließlich ein Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung, denn der 27-Jährige sei weder vorbestraft noch habe er den Streit vom Zaun gebrochen.