Den Sommer verbringen viele auf ihrem Balkon – damit es friedlich bleibt, gibt es einiges zu beachten Foto: dpa

Die Sonne scheint – also raus mit dem Grill und die besten Freunde anrufen. Wenn da nicht immer die Nachbarn wären, die sich beschweren, wenn man auf dem Balkon feiert.

Sichtschutz

Der Mieter oder Eigentümer kann sein kleines Freiluft-Paradies im Prinzip so gestalten, wie er will – allerdings darf der Gesamteindruck des Hauses nicht gestört werden. Wer sich vor Blicken der Nachbarn schützen will, etwa bei gläserner Brüstung, kann zum Beispiel eine Bastmatte bis zu der Balkonbrüstung anbringen, sofern das farblich zur Fassade passt (Amtsgericht Köln, AZ: 212 C 124/98).

Ein Sichtschutz muss aber möglicherweise verschwinden, wenn es sich um eine „bauliche Veränderung“ handelt (Landgericht Itzehoe, AZ: 1 S (W) 1/07).

Antenne

Selbst bei Kabelanschluss der Wohnung kann ein Anspruch des Mieters bestehen, eine Sat-Schüssel auf dem Balkon zu installieren (Bundesgerichtshof, AZ: VIII ZR 207/04). In diesem Fall ging es um eine mobile Antenne ohne feste Verbindung zum Gebäude. Daher würde das Eigentum des Vermieters kaum beeinträchtigt, so der Bundesgerichtshof.

Grillen

Über kein anderes Balkon-Thema wird so viel gestritten. Dabei geht es weniger darum, ob überhaupt gegrillt werden darf, sondern vor allem, wie oft. Das Amtsgericht Bonn etwa meinte, von April bis September sei ein Grillabend im Monat angemessen (AZ: 6 C 545/96), also insgesamt sechs im Jahr. Das Oberlandesgericht München (AZ: 2 Z BR 6/99) wollte nur fünfmal im Jahr tolerieren.

Das Oberlandesgericht Oldenburg wiederum beurteilte (AZ: 13 U 53/02) vier Grillabende im Jahr noch als „sozialadäquat“. Dreimal im Jahr oder sechs Stunden im Jahr dürfe auf der Terrasse gegrillt werden, befand andererseits das Landgericht Stuttgart (AZ: 10 T 359/96) als hinnehmbar.

Party-Lärm

Für den Balkon gelten die allgemeinen Ruhevorschriften. Ab 22 Uhr muss Schluss sein mit Lärm, etwa von einer Party. Wer sich nicht daran hält, bekommt möglicherweise nicht nur Ärger mit dem Vermieter, sondern auch noch eine Geldbuße wegen Lärmbelästigung. Zu laut war es jedenfalls dann, wenn der Nachbar auch bei geschlossenen Fenstern nicht schlafen konnte (Oberlandesgericht Düsseldorf, AZ: 5 Ss Owi 475/89I).

Sex, Rauchen, Wäsche, Tiere, Blumenkästen

Sex

Gegen oben ohne oder ganz ohne zu zweit auf dem Balkon ist im Prinzip nichts einzuwenden, sofern andere sich dadurch nicht gestört fühlen. Sonst droht ebenfalls eine Geldbuße. Denn: „Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen (Paragraf 118 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten).

Lautes Stöhnen und dabei ausgestoßene „Jippie“-Rufe können eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn darstellen (Amtsgericht Warendorf, AZ: 5 C 414/97). Der Vermieter kann außerdem zur Abmahnung berechtigt sein, Fotos von dem Vorfall muss er allerdings herausgeben (Amtsgericht Bonn, AZ: 8C209/05).

Rauchen

Lange Zeit vertraten Richter die Meinung, der Balkon gehöre mit zur gemieteten Wohnung, daher sei auch hier das Rauchen erlaubt. So entschieden zum Beispiel die Amtsgerichte Bonn (AZ: 6 C 510/98) und Wennigsen (AZ: 9 C 156/01). Nachbarn, die durch aufsteigenden Rauch belästigt würden, hätten in der Regel keinen Unterlassungsanspruch.

Anders sah das nun der Bundesgerichtshof: Zigarettenrauch von einem Nachbarbalkon sei eine schädliche Immission wie Lärm, Gerüche und Ruß. Sollte der Zigarettenrauch die Bagatellschwelle überschreiten, müssten die Interessen der Raucher und Nichtraucher abgewogen werden. Dann biete sich an, das Balkon-Rauchen nur zu bestimmten Zeiten zu erlauben. Wie so ein Stundenplan konkret aussehen könne, müsse ein Richter je nach Einzelfall entscheiden.

Wäsche trocknen

Bei warmem Wetter trocknet die Wäsche am besten draußen. Also ab damit auf den Balkon. Da kann allerdings Ärger mit dem Vermieter drohen. Wäsche zu trocknen ist zwar erlaubt, aber nur, wenn es sich um wenig Wäsche handelt. Bettlaken und Handtücher zählen nicht dazu. „Große Wäsche“ darf nur draußen getrocknet werden, wenn sich niemand von dem Anblick belästigt fühlt.

Tiere

Auch Haustiere freuen sich über frische Luft. Damit die Katze nicht vom Balkon springt, kann man ein Fangnetz anbringen. Das kann der Vermieter aber verbieten, wenn sich dadurch das Erscheinungsbild des Hauses verändert. Hasen und Meerschweinchen dürfen auf dem Balkon gehalten werden, wenn kein Geruch die Nachbarn belästigt.

Blumenkästen

Mieter dürfen Blumenkästen auf dem Balkon aufstellen, wenn es nicht im Mietvertrag untersagt ist. Die Blumenkästen dürfen dann auch frei gestaltet und bepflanzt werden.

Die Grenze ist jedoch da erreicht, wo andere belästigt werden oder es zu Beschädigungen kommt. So muss verhindert werden, dass Kletterpflanzen sich derart ausbreiten, dass sie sich an der Fassade festsetzen. Zudem muss der Mieter darauf achten, dass das Mauerwerk nicht durch auslaufendes Wasser beschädigt wird.

Für die ordnungsgemäße Sicherung der Blumenkästen ist der Mieter verantwortlich. Sollte er dies nicht tun, droht ihm eine fristlose Kündigung. Zudem muss er für Schäden aufkommen, die durch herabstürzende Blumenkästen entstehen.