Nach dem BGH-Urteil muss das Landesgericht die Schuldfähigkeit des Angeklagten neu prüfen (Archivfoto). Foto: dpa

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil gegen den Täter, eine Camperin in der Siegaue bei Bonn vergewaltigt hat, teilweise aufgehoben. Nun muss das Landgericht die Schuldfähigkeit des Angeklagten prüfen und das Strafmaß neu festlegen.

Karlsruhe/Bonn - Nach der Vergewaltigung einer Camperin in der Siegaue bei Bonn hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil gegen den Täter teilweise aufgehoben. Die obersten deutschen Strafrichter bestätigten zwar den Schuldspruch, das Bonner Gericht muss aber die Schuldfähigkeit erneut prüfen. Es habe nicht ausreichend dargelegt, inwieweit sich die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten nicht auf die Tat ausgewirkt habe, teilte der BGH in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss mit. Deshalb müsse das Landgericht nun eine mögliche verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten prüfen und das Strafmaß neu festlegen.

Im Prozess bestritt der Mann die Tat

Das Landgericht hatte den Mann im vergangenen Oktober wegen besonders schwerer Vergewaltigung und räuberischer Erpressung zu elfeinhalb Jahren Haft verurteilt. Den Schuldspruch – also die Verurteilung wegen Vergewaltigung und räuberischer Erpressung – bestätigte der BGH. Falls aber eine andere Kammer des Landgerichts nun zu dem Ergebnis komme, dass der Angeklagte bei der Tat vermindert schuldfähig war, könne seine Strafe geringer ausfallen, erläuterte eine BGH-Sprecherin.

Laut Urteil hatte der 32-Jährige im April 2017 ein junges Paar in seinem Zelt überfallen. Er bedrohte seine Opfer mit einer Astsäge und vergewaltigte die damals 23 Jahre alte Frau aus den Raum Freiburg. Im Prozess bestritt der abgelehnte Asylbewerber aus Ghana die Tat.

Das BGH sieht die Persönlichkeitsstörung des Täters nicht ausreichend belegt

Das Landgericht nahm zwar bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung an, ging aber dennoch von dessen uneingeschränkter Schuldfähigkeit aus. Denn nach Auffassung des Gerichts wirkte sich diese Störung nicht bei der Tat aus.

Der zweite Strafsenat des BGH entschied nun aufgrund der von dem Angeklagten eingelegten Revision, dass das Landgericht die uneingeschränkte Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei festgestellt habe. Eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn muss nun eine verminderte Schuldfähigkeit erneut prüfen und das Strafmaß festlegen. Die Revision gegen den Schuldspruch wies der BGH-Senat allerdings zurück.