Der Arbeitgeber sollte den Urlaubsanspruch des Mitarbeiters ständig im Blick haben – und notfalls reagieren. Foto: Gina Sanders - Fotolia/Erwin Wodicka

Die Verjährung von Urlaubsansprüchen ist kein Automatismus, bekräftigt das Bundesarbeitsgericht. Die Erfurter Richter sehen die Arbeitgeber in der Bringschuld, meint Autor Matthias Schiermeyer.

Das Signal des Bundesarbeitsgerichts, dass die Beschäftigten auf den möglichen Verfall von Resturlaubsansprüchen hingewiesen werden müssen, sollte kein Unternehmen mehr überraschen. Es gehört zu den sogenannten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers, die Angestellten zu informieren und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, verbliebene Urlaubstage zu nehmen. Schon nach einer entsprechenden Entscheidung des Erfurter Gerichts von 2019 dürften die allermeisten Personalabteilungen diese Vorgaben in der Praxis umgesetzt haben – nicht zuletzt, um für verbleibende Urlaubsansprüche im Jahresabschluss keine hohen Rückstellungen vornehmen zu müssen.