Negativzinsen sind mit Altersvorsorgeprodukten unvereinbar. Foto: dpa

Das Oberlandesgericht Stuttgart schiebt Negativzinsen auf Riester-Verträgen einen Riegel vor. Diese Klarstellung war überfällig, meint Barbara Schäder.

Frankfurt - Eine negative Verzinsung von Riester-Verträgen ist unzulässig. Diese Klarstellung des Oberlandesgerichts Stuttgart ist ein Meilenstein für den Verbraucherschutz. Zwar ist bislang kein Fall bekannt, in dem Riester-Sparer tatsächlich Strafzinsen hätten zahlen müssen. Doch im konkreten Fall bekamen die Kunden anstelle einer Kombination aus variablem Zins und Bonus nicht einmal den zugesagten Bonuszins in voller Höhe. Der variable Bestandteil war nämlich ins Minus gerutscht und minderte die Gesamtverzinsung. Wäre der variable Zins noch weiter gefallen, hätte theoretisch auch das Gesamtergebnis negativ werden können.

Allein schon diese Möglichkeit ist nach dem Urteil mit dem Sinn eines Altersvorsorgeprodukts nicht vereinbar. In zahlreiche Riester-Banksparpläne mit variablen Zinsen müsste demnach eine Untergrenze eingezogen werden. Das tut auch Not. Gewiss: Die Banken können nichts dafür, dass die Europäische Zentralbank die Zinsen zum Teil unter die Null-Linie gedrückt hat. Aber wer ein Altersvorsorgeprodukt verkauft und im Vertrag von Zinsgutschriften spricht, kann diese nicht in Gebühren umwandeln, weil das Produkt damit seinen ursprünglichen Charakter verliert. Hoffentlich sieht das auch der Bundesgerichtshof so, denn das letzte Wort in dieser Frage ist sicher noch nicht gesprochen.