Der Prozess gegen zwei Polizisten geht nach dem Urteil wohl weiter. Foto: dpa

Zwei Stuttgarter Polizisten sind zu mehr als einem Jahr Haft auf Bewährung verurteilt worden, weil sie einen Verdächtigen ohne Grund geschlagen und dann noch ungerechtfertigt angezeigt haben. Das Amtsgericht hat wohl aber nicht das letzte Wort.

Stuttgart - Es geht um nichts weniger als um die Gretchenfrage der Polizeiarbeit: Sollen Polizisten in Zweifelsfällen lieber wegschauen, um später nicht von der Justiz wegen Fehlern gemaßregelt zu werden? Oder stellt sich die Frage anders herum: Müssen Glaubwürdigkeit und Vertrauen in das staatliche Gewaltmonopol geschützt werden, indem schwarze Schafe bei der Polizei konsequent aussortiert werden?

Im Fall eines 36-jährigen Polizeihauptmeisters und einer 32-jährigen Polizeiobermeisterin hat ein Schöffengericht des Stuttgarter Amtsgerichts am Freitag ein Urteil gesprochen: Wegen Verfolgung Unschuldiger, wegen Körperverletzung im Amt und Beleidigung gibt es folgenschwere Haftstrafen, auch wenn sie zur Bewährung ausgesetzt sind: Ein Jahr und drei Monate für den einen, ein Jahr und ein Monat für die andere. Bei über einem Jahr würden beide automatisch aus dem Dienst entfernt. Doch auch nach vier Prozesstagen dürfte damit das letzte Wort nicht gesprochen sein. Verteidiger und Staatsanwalt neigen eher dazu, die nächste Instanz anzurufen. Beide sind mit dem Urteil nicht zufrieden. Der Ankläger wollte ein Strafmaß bis zu einem Jahr und zehn Monate, die Verteidiger forderten Freisprüche.

Parkhauswächter als Zeuge „erschrocken“

Der Fall, um den sich alles dreht, spielte sich am 6. Juli 2015 in der Stuttgarter Innenstadt ab. Ein 23-Jähriger war nachts vor einer Polizeikontrolle davongerannt. Als er schließlich in einem Parkhaus an der Kronenstraße gefasst wurde, erlitt er eine Nasenbeinfraktur, Schädelprellung und Risswunde. Angeblich hatte er Widerstand geleistet. Pech für die Beamten: Bei der Festnahme war ein 59-jähriger Parkhauswächter beteiligt – ein unabhängiger Zeuge, der vor Gericht erklärte, „erschrocken über diese Art“ der Polizeigewalt gewesen zu sein.

Für Amtsrichter Benjamin Stolle ist klar: „Der Festnahmegrund war zwar richtig“, sagte er bei der Urteilsbegründung, „der Faustschlag ins Gesicht aber nicht rechtmäßig, weil es keine Gegenwehr gab.“ Es sei nicht einmal rechtmäßig gewesen, den Verdächtigen zu Boden zu bringen. Dass der Betroffene und der Wachmann die Details etwas anders erzählen, ist für Richter Stolle kein Widerspruch: „Bei einem Ablauf von wenigen Sekunden gibt es eben unterschiedliche Wahrnehmungen.“

Strafanzeige der Polizisten wird Bumerang

Für das Gericht stellt sich die Gretchenfrage aber vor allem beim Verhalten der Beamten danach: Die Polizisten hatten ihrerseits den 23-Jährigen wegen Körperverletzung und Widerstands angezeigt. Die Ermittlungen ergaben laut Staatsanwaltschaft jedoch „falsche Schilderungen“ beziehungsweise „wahrheitswidrige Angaben“.

Das Verfahren gegen den 23-Jährigen wurde eingestellt – und wird nun zum Bumerang: Das Amtsgericht attestierte den Angeklagten eine Straftat der Verfolgung Unschuldiger – hier liegt die Mindeststrafe bei einem Jahr. Was die Polizeiobermeisterin, die letztlich nur wegen Beleidigung belangt wurde, über die automatische Schallmauer des Jobverlusts bringt.

Freilich wäre es auch unterhalb dieser Schwelle schwierig. Der Oberstaatsanwalt stellte den Beamten jedenfalls kein gutes Zeugnis aus: Er sei überzeugt, „dass beide Angeklagte überfordert“ seien, offenbar Probleme hätten, „nicht immer die richtige Anerkennung zu bekommen“. Gerade am Brennpunkt Innenstadt komme es aber auf charakterliche Eignung an.

Ab in die Zelle: Nicht strafbar, aber „diskriminierend“

Bei einem weiteren Fall des unsachgemäßen Umgangs mit dem Bürger erlitt der Oberstaatsanwalt indes eine Niederlage. Der Richter sah es nämlich nicht als Freiheitsberaubung an, dass ein Passant auf dem Schlossplatz zur Personalienfeststellung in eine Arrestzelle des Reviers gebracht wurde.

Der 36-Jährige hatte sich darüber beschwert, dass die Streife eine Affäre daraus gemacht habe, weil sein Kumpel eine Mülltüte über den Platz kickte. „Der Mann hatte recht, und für die Festnahme gab es keine rechtliche Grundlage“, so der Anklagevertreter. Für den Richter ist dies aber keine Frage des Strafrechts – Freispruch. Dennoch: „Eine bloße Personalienfeststellung ist in der Zelle unzulässig“, sagt Amtsrichter Stolle, „das ist diskriminierend.“