Das Amtsgericht hat Mietern in Stuttgart-Ost recht gegeben: Eine Maisonette-Wohnung, ein Freisitz oder manuelle Rollläden rechtfertigen keinen Mietaufschlag.
Die Vonovia-Tochter Süddeutsche Wohnen hat von Mietern in Stuttgart-Ost eine höhere Miete eingefordert: Statt wie bislang gut 600 Euro sollten sie plötzlich knapp 668 Euro monatlich zahlen. Die Wohnungsgesellschaft begründete dies mit den Eigenschaften der Wohnung: Weil sie manuelle Rollläden und einen Freisitz hat – also etwa einen Balkon – und weil es eine Maisonette-Wohnung ist, setzte das Unternehmen einen Zuschlag auf die bisherige Miete. All diese Dinge zeichneten die Wohnung aber auch schon vorher aus und waren nicht erneuert worden.
Weil sich die Mieter mit Hilfe des Mietervereins Stuttgart gegen die Forderung wehrten und der Erhöhung nicht zustimmten, klagte die Süddeutsche Wohnen. Das Amtsgericht Stuttgart hat die Klage nun abgewiesen. Keiner der genannten Punkte rechtfertige eine Mieterhöhung, urteilte das Gericht.
Mieterverein Stuttgart prangert Gewinnmaximierung an
„Vonovia versucht bundesweit, Mieter mit fragwürdigen Begründungen zu höheren Zahlungen zu drängen – nicht, um faire Mieten durchzusetzen, sondern um die Rendite für Aktionäre zu steigern“, kritisiert Ralf Brodda, der Vorsitzende des Mietervereins Stuttgart. „Dass dies häufig besonders einkommensschwache Haushalte trifft, ist inakzeptabel.“ Weitere Klagen gegen Mitglieder des Mietervereins seien anhängig, Brodda rechnet in diesen Fällen mit ähnlichen Erfolgen.
Die beklagten Mieter in Stuttgart-Ost bezahlen nach Angaben des Stuttgarter Amtsgerichts 600,48 Euro pro Monat. Nach dem Mietspiegel der Stadt Stuttgart 2025/2026 betrage die ortsübliche Vergleichsmiete für deren Wohnung 600,32 Euro pro Monat. „Für eine Erhöhung ist damit kein Raum“, teilt das Gericht mit.
Amtsgericht Stuttgart: Kriterien für Erhöhung nicht erfüllt
Grundsätzlich sind Abweichungen der Miethöhe nach oben oder unten zwar möglich – laut Mietspiegel aber nur dann, wenn bestimmte Kriterien zum Tragen kommen: wenn zum Beispiel der Standard einer Wohnung „erheblich“ von den im Mietspiegel aufgeführten Merkmalen abweicht. Der Freisitz, die Eigenschaft der Maisonette-Wohnung oder die manuellen Rollläden fallen laut dem Stuttgarter Amtsgericht „unter keine der fünf im Mietspiegel genannten Fallgruppen“.
Nach Auskunft des Mietervereins Stuttgart bestätigt das Urteil die Rechtsprechung anderer Gerichte, etwa in Berlin und Düsseldorf.