In Stuttgart sind Mietwohnungen ein rares Gut. Foto: Lichtgut

Der Streit zwischen dem Mieterverein und einem Stuttgarter Immobilienunternehmen ist entschieden und pro Mieterverein. Allerdings gibt es auch eine Einschränkung.

Stuttgart - Darf eine Interessenvertretung mit polemischen und negativen Äußerungen in der Öffentlichkeit vor einer Firma warnen? Ja, wenn die Kontrahenten keine direkten Wettbewerber sind und es sich um Meinungsäußerungen handelt, urteilte jetzt die 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart.

Damit erteilten die drei Richter dem Antrag des Immobilienunternehmen Schwäbische Bauwerk eine klare Absage, dem Mieterverein Stuttgart und Umgebung zu verbieten, vor ihrer Firma zu warnen oder schlecht über sie zu sprechen. Das Unternehmen, das wegen unlauterem Wettbewerb und der Verletzung der Persönlichkeitsrechte vor Gericht gezogen war, muss zudem die Kosten des Mietervereins für das Verfahren tragen.

„Die Äußerungen sind sehr pointiert, überspitzt und teilweise abwertend. Das dies aus Sicht der Klägerin keine Freude macht, kann ich nachvollziehen“, erläuterte der Vorsitzende Richter, Oliver Schlotz-Pissarek, in seiner Begründung. Der Bundesgerichtshof jedoch setzt die Grenze zur Schmähkritik und damit zu strafbarem Verhalten „weit, weit oben an“.

Stein des Anstoßes war eine Pressemitteilung des Mietervereins im April diesen Jahres. Darin kritisierte der Vereinsvorsitzende Rolf Gassmann die Stadt Stuttgart, weil sie im offiziellen Wohnbericht eine Anzeige der Schwäbischen Bauwerk abgedruckt und damit „einem der größten Wohnungsspekulanten in Stuttgart“ eine Plattform geboten hatte, Eigentümer von Mehrfamilienhäusern anzuwerben.

Gassmann hatte Meldung verfasst

Nach Überzeugung des Mietervereins zeichnet sich das Geschäftsgebaren der Firma dadurch aus, ältere Häuser mit so genanntem Erhaltungsrückstand aufzukaufen und gewerbliche Mieter sofort zu kündigen. Anschließend würden die Mieter der Wohnungen mit absurd hohen Mieterhöhungen aufgrund Modernisierung verdrängt.

Bezahlbare Wohnungen in Großstädten sind ein Thema, das die Öffentlichkeit schon seit Längerem bewegt und nach Ansicht der Kammer für viele Menschen existenziell ist. „Faktum ist, dass durch Modernisierung günstiger Wohnraum zunehmend wegfällt, das berührt die Menschen“, sagte Schlotz-Pissarek weiter, und in diesem Kontext sei die Pressemitteilung entstanden. Sie setze sich inhaltlich mit dem Thema auseinander und bewerte das Geschäftsgebaren der Firma.

Gassmann hatte in der Mitteilung zudem „verantwortungsvolle Hausbesitzer“ davor gewarnt, an diese „wilden Spekulanten“ zu verkaufen. In dieser Äußerung sahen die Richter einen zulässigen Boykottaufruf. Voraussetzung für alle diese Beurteilungen ist jedoch die Auffassung des Gerichts, dass das Wettbewerbsrecht hier nicht zum Tragen kommt, Mieterverein und Immobilienfirma also keine direkten Wettbewerber sind.

Firma sieht sich an Pranger gestellt

Der Geschäftsführer der Schwäbischen Bauwerk, Marc-René Ruisinger, hingegen sah sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und empfand die Aussagen als geschäftsschädigend. Der gewichtige Mieterverein mit seinen 30 000 Mitgliedern habe einen kleinen Marktteilnehmer herausgepickt, der gesetzeskonform agiere, und an den Pranger gestellt, sagte sein Anwalt, Christopher Wolf. Seine Einlassung vor Gericht habe nichts an der Auffassung des Gerichts geändert, machte der Vorsitzende Richter nach einer Beratung unmissverständlich klar. Daraufhin zog die Firma ihren Antrag auf Unterlassung zurück.