Menschen mit Schlafstörungen haben nicht unbedingt Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis. (Symbolbild) Foto: dpa/Matt Masin

Ein 48-Jähriger hatte die Versorgung mit Cannabisblüten zur Behandlung eines Schlafapnoe-Syndroms im November 2018 bei seiner Krankenkasse beantragt. Diese lehnte die Kostenübernahme ab. Nun ging es vor ein Stuttgarter Gericht.

Stuttgart - Wer unter einer Schlafstörung mit Zähneknirschen und Tagesmüdigkeit leidet, hat nicht unbedingt Anspruch auf eine Versorgung mit Cannabis. Eine entsprechende Berufung hat das Landessozialgericht in Stuttgart mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei einem sogenannten Schlafapnoe-Syndrom eines 48-Jährigen um keine „schwerwiegende Erkrankung“ handle, wie das Gericht am Montag mitteilte. Der Mann hatte die Versorgung mit Cannabisblüten zur Behandlung eines Schlafapnoe-Syndroms, einhergehend mit Zähneknirschen und Tagesmüdigkeit, im November 2018 bei seiner Krankenkasse beantragt.

Die Kasse lehnte die Übernahme der Kosten für die cannabishaltige Arznei ab, da dem Mann andere Therapiemöglichkeiten offen stünden. Widerspruch und Klage des Manns blieben erfolglos. Auch das Landessozialgericht urteilte, dass für die Versorgung mit Cannabis eine schwere oder seltene Erkrankung vorliegen müsse, die lebensbedrohlich sei oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtige.

Urteil nicht rechtskräftig

Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mann an einer schwerwiegenden Form eines Schlafapnoe-Syndroms mit ganz massiven Schlafstörungen und daraus resultierenden erheblichen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen leide, hieß es. Im Übrigen handle es sich beim Schlafapnoe-Syndrom auch nicht um eine seltene Erkrankung.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Mann kann die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht anfechten.