Verkäufer dürfen unansehnliche Schockbilder wie dieses verdecken. Foto: dpa

Mit den Schockbildern auf Zigarettenpackungen ging auch das Tricksen los. Das Landgericht Berlin hat entschieden: Am Kiosk ist das durchaus erlaubt.

Berlin - Verkäufer von Tabakwaren dürfen Schockbilder und Warntexte auf Zigarettenpackungen mit Steckkarten verdecken. Es gebe keine rechtliche Grundlage für ein Verbot, entschied das Landgericht Berlin am Dienstag. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen einen Kioskbetreiber geklagt, der Warnhinweise in seinen Verkaufsregalen hinter einem Sichtschutz versteckt.

Seit 2016 regelt die sogenannte Tabakerzeugnis-Verordnung, dass Zigarettenpackungen im Verkauf nicht verdeckt sein dürfen. Die Richter urteilten jedoch, dass diese Vorschrift gesetzlich nicht ausreichend verankert sei. Das Europarecht enthalte nur Vorgaben zu den Warnhinweisen selber, nicht aber zum Verkaufszubehör wie eben Steckkarten. Gegen das Urteil können die Verbraucherzentralen Berufung einlegen.