Produziert erträglichen Lärm: der Brunnen des Künstlers Robert Schad am Marienplatz in Ravensburg Foto: franzfoto

Wenn die Brünnlein zu laut fließen – Anwohner in Ravensburg scheitern vor Gericht mit ihrer Klage auf Lärmminderung auf dem Marienplatz.

Ravensburg - Seit 1994 sprudelt auf dem Marienplatz in Ravensburg der Brunnen des Stahlbildhauers Robert Schad – und er darf auch künftig weiter sprudeln, obwohl das dort wohnenden Nachbarn nicht gefällt. Dies hat in einem jetzt bekannt gemachten Beschluss der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim bestätigt und die Klage der Anwohner letztinstanzlich abgewiesen.

Nach Angaben des Gerichts hatten sich die Kläger, die schon seit 1992 am Marienplatz wohnen, lange Zeit nicht an dem Brunnen des in Ravensburg geborenen Steinbildhauers gestört. Erst 2014 hatten sie beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage gegen das Land Baden-Württemberg als Immissionsschutzbehörde erhoben und bemängelt, dass die Geräusche des Brunnens sie zu stark beeinträchtigten.

Der Durchlauf des Wassers ist reduziert worden

Daraufhin war damals dessen Durchlauf reduziert und so die Lautstärke des Wassers verringert worden. Im Übrigen hatte das Gericht die Klage abgewiesen. Die von dem Brunnen ausgehenden Geräusche lägen nach einem Gutachten beim Haus der Kläger im Bereich der in einem Kerngebiet zulässigen Werte, stellten die Richter fest. Unabhängig davon handle es sich beim Plätschern und Fallen des Wassers auch „um herkömmliche, sozial adäquate und deswegen zumutbare Immissionen“, urteilten die Richter.

Dem hat sich der VGH angeschlossen und die Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung abgelehnt. Als „immissionsrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage“ sei ein Brunnen zwar so zu errichten und zu betreiben dass es nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen, zu Gefahren oder zu erheblichen Belästigungen des Allgemeinheit und der Nachbarschaft komme, stellten der zuständige Senat fest. Dies sei in Ravensburg aber auch nicht der Fall. Im Allgemeinen würden „Geräusche gerade von Brunnen auf öffentlichen Plätzen als positiv wahrgenommen“, meinten die Richter. Ein Brunnen werte das Stadtbild auf, diene als Treffpunkt und erhöhe die Lebensqualität.

Davon, dass die Ravensburger Kläger „Geräuschen im gesundheitskritischen Bereich ausgesetzt wären, kann keine Rede sein“, heißt es in dem Beschluss. Sie hätten dafür keine Anhaltspunkte vorgetragen, zudem spreche dagegen, dass der Brunnen von abends 20 Uhr bis morgens um 6 Uhr abgestellt werde. ( Az 10 S 1878/17).