Die AfD erleidet erneut eine Niederlage vor dem Bundesverfassungsgericht: Sie hat kein Anrecht darauf, Bundestagsausschüsse zu leiten.
Es geht um die Spielregeln der Demokratie im Bundestag. Die AfD pocht darauf, in den Ausschüssen des Parlaments gleich wie die übrigen Fraktionen behandelt zu werden. Dann würde ihr auch zustehen, in einigen der Ausschüsse den Vorsitzenden zu stellen. Diese Ansicht hat das Bundesverfassungsgericht jetzt vom Tisch gewischt.
Zwei Organklagen der AfD
Die Richter in Karlsruhe hatten über zwei Organklagen der AfD zu verhandeln. Die Klagen beziehen sich auf die aktuelle und die vorige Wahlperiode des Bundestags. In der vorigen Wahlperiode wurde der AfD-Abgeordnete Stephan Brandner zwar zunächst als Vorsitzender des Rechtsausschusses installiert, später aber wieder abgewählt. Hintergrund waren anstößige Verlautbarungen, vielfach in sozialen Netzwerken, in denen es Brandner nach Ansicht seiner Ausschusskollegen an „Anstand, Respekt und Würde“ mangeln ließ. Anders als im Falle Brandners blieb der AfD-Abgeordnete Sebastian Münzenmaier als gewählter Vorsitzender des Tourismus-Ausschusses bis zum Ende der Wahlperiode im Amt.
In der aktuellen Wahlperiode scheiterten Mitglieder der AfD in drei Ausschüssen bei der Wahl des jeweiligen Vorsitzenden. Die Zusammensetzung der Ausschüsse und die Frage, wem in wie vielen dieser Gremien der Vorsitz zusteht, orientiert sich üblicherweise an der Sitzzahl der einzelnen Fraktionen. So regelt es die Geschäftsordnung des Bundestags. Die Fraktionen benennen die Ausschussmitglieder. Seit der ersten Wahlperiode haben sich die Fraktionen im Ältestenrat darauf verständigt, welche Partei welchen Ausschussvorsitz erhalten soll.
Seit 2017 geheime Wahl der Ausschussvorsitzenden
Wenn das nicht gelingt, werden diese Posten im sogenannten Zugriffsverfahren verteilt. Die Fraktionen wählen dann in einer Reihenfolge, die sich nach ihrer Größe richtet, jeweils einen Ausschuss, in dem sie gerne Regie führen würden. Die Mitglieder der Ausschüsse bestimmen den Vorsitzenden dann per Handzeichen – sofern sich dagegen kein Widerspruch erhebt. Das klappte bis 2017. Danach gab es Widersprüche gegen AfD-Mitglieder. Somit musste eine geheime Wahl der Ausschussvorsitzenden erfolgen. 2021 wurde in keinem einzigen der 25 ständigen Ausschüsse des Bundestags ein AfD-Abgeordneter zum Vorsitzenden gewählt.
Die Rechtsaußen-Partei sieht ihr Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Darauf stützen sich die in Karlsruhe eingereichten Klagen. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat diese „teilweise als unbegründet zurückgewiesen und im Übrigen als unzulässig verworfen“, so fassen die Richter ihr Urteil in einer Pressemitteilung zusammen. Die höchstrichterliche Entscheidung erfolgte einstimmig.
Das Parlament hat einen „weiten Spielraum“
Maßgeblich sei allein das Grundgesetz, nicht die Geschäftsordnung des Bundestags, heißt es in der Urteilsbegründung. Artikel 38 der Verfassung, der die Rechtsstellung der Bundestagsabgeordneten regelt, begründe „keinen Anspruch auf Zugang zu Leitungsämtern“. Im Parlamentsbetrieb herrsche „Geschäftsordnungsautonomie“. Dem Parlament stehe ein „weiter Spielraum“ bei der Regelung interner Abläufe zu. Der Umstand, dass Ausschussvorsitzende entgegen vorheriger Absprachen in geheimer Wahl bestimmt werden, verletze nicht das Recht auf Gleichbehandlung. Laut Gericht „wäre es mit einer freien Wahl unvereinbar, wenn eine Fraktion das Recht auf ein bestimmtes Wahlergebnis hätte“.
Der abgewählte Ausschussvorsitzende Brandner bezeichnete die Urteilsverkündung als „schwarzen Tag für den Parlamentarismus“. Der Deutsche Anwaltsverein begrüßte den Richterspruch. Er hatte sich dafür eingesetzt, Brandner den Vorsitz im Rechtsausschuss zu entziehen. Sylvia Ruge, Hauptgeschäftsführerin der Organisation, wertete es als „wichtiges Zeichen“, dass die Verfassungsrichter das Recht das Parlaments bestätigt habe, über solche Aufgaben selbst zu entscheiden.