Das Onlinebewertungsportal Yelp darf seine in Sternen ausgedrückte Gesamtbewertung von Unternehmen auf eine automatisierte Auswahl stützen. Foto: dpa/Jennifer Weese

Bewertungsportale im Internet müssen in die von ihnen angegebene Durchschnittsnote nicht alle abgegebenen Bewertungen einbeziehen. Es ist zulässig, nur „empfohlene Bewertungen“ einzubeziehen, urteilte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Frankfurt - Internet-Bewertungsportale dürfen nach einem Urteil des Bundesgerichtshof ihre Bewertungen mit einer automatisierten Software sortieren. Die Anzeige eines Bewertungsdurchschnitts und das Aussortieren von Nutzerbewertungen nach bestimmten Kriterien seien durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt, erklärte der Bundesgerichtshof am Dienstag. Gewerbetreibende müssten Kritik an ihren Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen. Hintergrund ist die Klage einer Fitnessstudiobetreiberin gegen das Bewertungsportal Yelp, die sich als zu schlecht bewertet empfand. Sie hatte dem Portal vorgeworfen, nicht alle Nutzerbeiträge für seine Gesamtbewertung zu nutzen.

Yelp nutzt eine automatisierte Software

Yelp nutzt eine automatisierte Software, um Beiträge in „empfohlene“ Nutzerbeiträge und in „momentan nicht empfohlene“ zu sortieren. Letztere werden in der Gesamtbewertung eines Unternehmens nicht berücksichtigt. Yelp begründet das damit, Millionen von Beiträgen zu erhalten und mit Hilfe der Software diejenigen heraus zu fischen, „die die Meinung der Yelp-Nutzer am besten wiedergeben“, oder auch gefälschte Beiträge herauszufiltern. Diese Software ziehe dabei mehrere Faktoren in Betracht, wie etwa die Qualität, die Vertrauenswürdigkeit und die bisherige Aktivität eines Nutzers auf Yelp.

Klägerin forderte Schadenersatz

Die Klägerin forderte jedoch Schadenersatz von Yelp. Ihre Klage war zunächst vom Landgericht München abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht München sah das anders und verurteilte Yelp zu Schadenersatz. Das Bewertungsportal müsse alle Beiträge in die Gesamtbewertung einfließen lassen und dürfe nicht die „momentan nicht empfohlenen“ Bewertungen außen vor lassen. Der Bundesgerichtshof vertrat nun die Auffassung, dass Yelp mit der Gesamtbewertung nicht den Eindruck erwecke, dass es sich dabei um eine Auswertung aller Beiträge handele. Der „unvoreingenommene und verständige Nutzer“ des Bewertungsportals sei in der Lage zu erkennen, wie viele Beiträge die Grundlage für die Gesamtbewertung bildeten und dass sich diese ausschließlich aus „empfohlenen“ Beiträgen zusammensetzte.