Wer seinen Urlaub nicht nimmt bevor er stirbt, kann den Anspruch weiter vererben. Foto: dpa

Nach deutschem Recht ist der Anspruch auf Urlaub nicht vererbbar. Der Europäische Gerichtshof sieht das anders – ein Urteil, das weitreichende Folgen haben dürfte.

Luxemburg - In gerichtlichen Urteilen gibt es bisweilen ja Sätze, die sich kein Witzeschreiber von „heute show“und Co. besser hätte einfallen lassen können. Das hier ist so einer: „Der Gerichtshof erkennt an, dass der Tod des Arbeitnehmers unvermeidlich zur Folge hat, dass er die Entspannungs- und Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen kann“. Leichen können also keinen Urlaub mehr machen. Man muss nun wirklich nicht Jura studiert haben, um dem Europäischen Gerichtshof zu folgen, der diesen Satz am Dienstag verkündet hat.

Eine Witwe klagt gegen die Stadt Wuppertal

Das Urteil geht freilich noch weiter. Erben, so die Luxemburger Richter, können durchaus einen finanziellen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber des Verstorbenen haben, wenn dieser zum Todeszeitpunkt nicht seinen kompletten Jahresurlaub genommen hat. Es waren zwei deutsche Fälle, die auf den Schreibtischen der Luxemburger Richter lagen, und die zu diesem Ergebnis geführt haben. Die Witwe eines Verstorbenen hatte gegen die Stadt Wuppertal geklagt, eine zweite Witwe gegen eine Privatperson. Ob der Arbeitgeber nun staatlich oder privat sei, spiele keine Rolle, urteilt der Gerichtshof, der Anspruch auf finanzielle Entschädigung bestehe in beiden Fällen.

Deutsches Recht sieht anderes vor

Obwohl der Gerichtshof schon 2015 ähnlich entschieden hatte, hatte nun das Bundesarbeitsgericht die Fälle nach Luxemburg verwiesen – mit dem Hinweis, dass deutsches Recht eben eine solche Vererbbarkeit ausschließe. Das spiele keine Rolle, sagen nun die Europarichter. Das Recht auf bezahlten Jahresurlaub sei „in der Charta der Grundrechte der Union ausdrücklich verankert“. Das Grundrecht umfasse auch einen Anspruch auf Bezahlung im Urlaub – und sollte diese finanzielle Komponente nicht vererbbar sein, dann dürften die nationalen Gerichte das nationale Recht gar nicht erst anwenden – es gelte Unionsrecht.

Für lebende Arbeitnehmer haben die Europarichter am Dienstag ebenfalls Recht gesprochen: die dürfen ihren Anspruch auf Urlaub auch dann nicht verlieren, weil sie den Urlaub nicht beantragen. Ausnahme: Fordert der Arbeitgeber den Mitarbeiter zum Urlaub auf, und dieser verweigert sich beharrlich – dann ist der Anspruch darauf auch perdu.