Das Handy ist vielen lieb und teuer – trotzdem muss man es nicht extra versichern Foto: dpa

Viele Verbraucher schließen beim Kauf eines Smartphones eine Versicherung ab und bekommen Schadenskosten doch nicht ersetzt.

Würzburg - Kaum ein elektronisches Gerät ist den Deutschen wichtiger als ihr Smartphone. Der Markt boomt: Voraussichtlich rund 30 Millionen Geräte werden hierzulande dieses Jahr verkauft, prognostiziert der High-Tech-Verband Bitkom. Da ist es nicht verwunderlich, dass auch die Versicherer ein Stück vom Kuchen abhaben wollen: Sie locken die Kunden mit Geräteversicherungen gegen alle erdenklichen Schäden. Denn schließlich ist es ärgerlich, wenn das neue Smartphone schon nach kurzer Zeit herunterfällt und kaputt ist. Denn die Reparaturen sind teuer und der Wert des Geräts sinkt rapide.

Die Elektronikketten Media-Markt und Saturn etwa arbeiten dabei seit neuestem mit der Allianz-Versicherung zusammen und bieten den sogenannten Plus-Schutz an. Damit können die Kunden ihre mobilen Geräte sofort beim Kauf für die Kosten von Reparaturen versichern. Das Angebot gibt es für Notebooks, Tablets, Spielekonsolen und Smartphones. Der Zwei-Jahres-Schutz leistet etwa bei Schäden durch Verschleiß und Abnutzung, Unfall- und Stoßschäden sowie Schäden durch Wasser, Feuchtigkeit und Sand. Das Gerät wird dann kostenlos repariert. Ist eine Reparatur nicht möglich ist, kann der Kunde ein Neugerät oder Geldersatz wählen. Kommt das Gerät durch Diebstahl, Raub oder Einbruch abhanden, erhält der Kunde den Neupreis erstattet. „Diese Leistung gibt es als Neuwertersatz ohne Selbstbeteiligung für den Kunden“, hebt Wolfram Pazur, Leiter Technische Versicherungen der Allianz, hervor.

Geht ein Gerät kaputt, gilt zunächst einmal die gesetzliche Gewährleistung, sagt Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. „Innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf muss der Kunde nicht beweisen, dass das Gerät schon zum Zeitpunkt des Kaufs defekt war.“ Danach kehrt sich die Beweislast um – das erschwert es dem Kunden, zu seinem Recht zu kommen. Vielfach greift dann zwar die Herstellergarantie. Diese gilt in den meisten Fällen ein Jahr, manchmal auch zwei Jahre oder länger. Doch viele Menschen wollen sich Ärger bei einem Defekt ihres Geräts ersparen und nehmen Geräteversicherungen dankbar an. Zumal selbst verschuldete Schäden wie Fallenlassen oder auch Diebstahl von der gesetzlichen Gewährleistung und der Herstellergarantie nicht erfasst werden.

Doch Verbraucherschützer sind von derartigen Policen allerdings wenig begeistert. „Wir raten den Verbrauchern von solchen Verträgen ab“, sagt Axel Kleinlein, Vorstand beim Bund der Versicherten (BdV). Denn meistens nutzen sie vor allem einem: dem Versicherer. So kommt der Plus-Schutz die Kunden teuer zu stehen: Die Zusatzkosten betragen 15 bis 30 Prozent des Verkaufspreises des versicherten Geräts. Für ein iPhone 6, das Media-Markt für 699 Euro anbietet, kommen beispielsweise noch einmal 150 Euro für die Versicherung hinzu. Eine Ausgabe, die man sich lieber sparen sollte.

„Es ist davon auszugehen, dass sich niemand finanziell ruiniert, wenn sein Handy kaputtgeht oder abhandenkommt“, sagt Kleinlein. „Außerdem halten sich die Versicherungsgesellschaften in den Bedingungen manches Hintertürchen offen, um sich im Schadensfall vor Leistungen zu drücken“, sagt der Experte. Eine solche Versicherung abzuschließen dürfte sich daher nur in den seltensten Fällen rechnen. Zumal einige Risiken ohnehin schon durch andere Policen abgesichert sind. Kommt das Gerät etwa durch einen Einbruchdiebstahl oder einen Raub abhanden, übernimmt die Hausratversicherung den Schaden.

Außerdem leisten derartige Policen viel seltener, als es auf den ersten Blick aussieht. „Da sind so viele Haken und Ösen, dass sich das in der Regel nicht lohnt“, sagt Verbraucherschützerin Weidenbach. So sind beispielsweise die Bedingungen beim Diebstahlschutz extrem streng – man darf sein Gerät praktisch nie aus der Hand lassen. In den Versicherungsbedingungen für den Plus-Schutz heißt es, keine Entschädigung werde bei Schäden durch Diebstahl geleistet, „wenn die versicherte Sache unbeaufsichtigt abgelegt, in abgelegten Kleidungsstücken, abgestellten Taschen, Koffern oder Rucksäcken aufbewahrt wird oder bei Disco-Veranstaltungen, Großveranstaltungen oder ähnlichen Veranstaltungen nicht in Innentaschen von Kleidungsstücken . . . am Körper getragen wird.“ Auch Abhandenkommen durch Liegenlassen, Vergessen und Verlieren ist nicht mit abgesichert.

Derart rigide Bedingungen haben auch vor Gericht Bestand. So weigerte sich eine Versicherung, den Schaden eines Schülers zu ersetzen, dem das Handy aus dem in der Umkleidekabine abgestellten Rucksack gestohlen worden war. Der Schüler klagte vor dem Amtsgericht Wiesbaden gegen die Versicherung – und verlor. Es sei verständlich, dass eine Leistungspflicht der Versicherung nur im Rahmen der vereinbarten Versicherungsbedingungen bestehe, so das Gericht (Aktenzeichen: 93C193/11). Praktisch kommt das einem Ausschluss der Versicherungsleistung gleich, sagt Verbraucherschützerin Weidenbach: „Denn wann wird das Gerät gestohlen, wenn man es nicht unbeaufsichtigt lässt?“