Telefonwerbung ohne die vorherige Einwilligung des Verbrauchers ist verboten. Foto: dpa

Ein Frau aus Heumaden fühlt sich von unerwünschten Werbeanrufen belästigt. Dagegen gibt es eine Handhabe, auch wenn die Polizei machtlos ist und nichts dagegen machen kann.

Heumaden - Schon ein paar Wochen dauert das Spiel, berichtet die Frau aus Heumaden. Immer wieder findet sie eine Nummer mit Stuttgarter Vorwahl auf dem Display ihres Telefons. Doch wenn sie versucht, diese zurückzurufen, erhält sie stets dieselbe Auskunft: Kein Anschluss unter dieser Nummer.

Weil der Frau das Ganze spanisch vorkommt, hat sie beschlossen, der Sache nachzugehen. „Man hört so viel von Betrügereien. Ich wollte herausfinden, was dahinter steckt und die Leute warnen“, sagt sie. Also rief sie bei ihrem Telefonanbieter – der Telekom – an. Von der bekam sie zunächst die Aussage, man dürfe aus Datenschutzgründen keine Informationen zu dem vorliegenden Fall weitergeben. Im Laufe des Gesprächs erfuhr die Frau dann aber doch, dass es sich bei den lästigen Anrufern um eine Werbefirma handle. Mit dieser Auskunft wiederum rief die Frau die Polizei in Degerloch an. Dort sei ihr beschieden worden, das Ganze sei zwar verdächtig, man könne aber leider nichts tun. „Man sagte mir, eine Anzeige würde nichts bringen“, berichtet die Frau – woraufhin sie sich an unsere Zeitung wandte.

Die Polizei ist in solchen Fällen machtlos

Auf Nachfrage bestätigt der Polizeisprecher Thomas Geiger, dass die Polizei in solchen Fällen in der Tat machtlos sei, weil keine Straftat vorliege. Aus eigener Erfahrung kennt Geiger allerdings ein probates Mittel gegen unerwünschte Anrufe: Er empfiehlt genervten Verbrauchern, sich an die Bundesnetzagentur zu wenden und sich dort zu beschweren (siehe Info unten).

Tatsächlich dürfen Privatpersonen nur dann zu Werbezwecken angerufen werden, wenn sie zuvor ausdrücklich eingewilligt haben. Dies ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb festgelegt. Zudem ist im Oktober 2013 ein Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten, in dem die Regelungen gegen unerlaubte Telefonwerbung verschärft wurden. Seither sind zum Beispiel auch Werbeanrufe verboten, die mittels einer automatischen Anrufmaschine ausgeführt werden. Und selbst die Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen gilt seit der Gesetzesnovelle als Ordnungswidrigkeit.

Bei Beschwerden von Verbrauchern wegen dieser sogenannten „Cold calls“ hat die Bundesnetzagentur die Möglichkeit, die Rufnummern von unseriösen Anbietern zu sperren, Verwarnungen auszusprechen und Strafzahlungen zu verhängen. „Seit der Gesetzesänderung sind Bußgelder bis zu 300 000 Euro möglich“, erklärt Armasari Soetarto, eine Sprecherin der Bundesnetzagentur. Eine Strafsumme in dieser Größenordnung sei allerdings noch nie verhängt worden. „Das höchste Bußgeld bisher betrug 50 000 Euro“, sagt Soetarto.

Der bloße Anrufversuch reicht für ein Bußgeld nicht aus

Auch die Frau aus Heumaden hat sich an die Bundesnetzagentur gewandt. Dort allerdings habe man ihr nicht weiterhelfen können, erzählt sie: „Es hieß, es muss ein Gespräch mit den Anrufern zustande kommen, damit die Netzagentur tätig werden kann.“ Dies bestätigt Armasari Soetarto: „Es muss eindeutig ein Gespräch geführt werden, der bloße Anrufversuch kann nicht mit einem Bußgeld geahndet werden.“ Der rechtliche Rahmen lasse der Bundesnetzagentur in diesem Fall keinen Spielraum, denn es müsse zweifelsfrei geklärt sein, dass es sich wirklich um einen unerlaubten Werbeanruf handle.

Sie empfiehlt der Frau aus Heumaden, einfach die Nummer auf ihrem Apparat sperren zu lassen oder eine Fangschaltung einzurichten. Das allerdings ist der Heumadenerin zu kompliziert. Sie wird die Anrufe wohl oder übel weiter hinnehmen. Ihr ist nur eines wichtig: die Menschen vor Bauernfängern dieser Art zu warnen.

Funktion
: Die Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn ist eine selbstständige Bundesoberbehörde. Sie gehört zum Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums.

Aufgabe
: Sie soll durch Regulierung Wettbewerb ermöglichen, „diskriminierungsfreien Netzzugang“ gewährleisten und Regelungen für Rufnummern schaffen – also auch Verbraucher gegen illegale Telefonwerbung schützen.

Beschwerden
: Es ist verboten, Verbraucher ohne vorherige Einwilligung zu Werbezwecken anzurufen. Auch die Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen ist verboten, 2013 wurde das Gesetz verschärft. Die Netzagentur kann Verstöße mit Bußgeldern ahnden. Auf der Internetseite www.bundesnetzagentur.de oder unter 02 91/99 55-206 gibt es die Möglichkeit, sich zu beschweren.