Mit Video-Umfrage - Wie lange sind Gutscheine gültig, und gilt das Rückgaberecht auch für reduzierte Ware? Über das Kaufrecht kursieren viele Irrtümer. Verbraucherschützer raten: Gerade beim vorweihnachtlichen Geschenkekauf sollte jeder seine Rechte kennen.

Stimmt es, dass ich ohne Kassenbon keine Ware umtauschen kann?

Ja und nein. Grundsätzlich haben Kunden kein Recht auf Umtausch, sagt Hannelore Brecht-Kaul von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Dass trotzdem viele Geschäfte gekaufte Ware zurücknehmen, ist reine Kulanz.“ Der Umtausch kann daher an bestimmte Bedingungen geknüpft sein: So kann der Händler festlegen, dass er die Ware tatsächlich nur gegen Vorlage des Kassenbons zurücknimmt. Es gibt aber Ausnahmen, heißt es bei der Stiftung Warentest: Ist die Ware mangelhaft, ist ein Bon nicht unbedingt notwendig. „Verkäufer dürfen ihre Pflicht zur Nacherfüllung nicht von besonderen Nachweisen abhängig machen“, heißt es in der Zeitschrift „Finanztest“ (1/2015).

Gutscheine sind nur ein Jahr ab Ausstellungstermin gültig, oder?

Nein. Gutscheine ohne vorgegebene  Frist für die Einlösung müssen drei Jahre  gültig sein, sagt Hannelore Brecht-Kaul von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Erst danach ist der Händler nicht mehr zur Annahme und Einlösung verpflichtet. „Die Frist beginnt immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.“ Das bedeutet: Gutscheine, die zu Weihnachten verschenkt werden, müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2017 eingelöst werden. Vorsicht: Verbraucher haben keinen Anspruch darauf, dass der Gutschein ausgezahlt wird. Allerdings darf er weiterverschenkt werden – selbst wenn darauf ein anderer Name steht.

Darf ich alle Sachen, die ich online bestellt habe, bei Nichtgefallen innerhalb von zwei Wochen zurückschicken?

Nein. Zwar gilt für Einkäufe, die im Internet oder am Telefon abgeschlossen werden, eine besondere Regelung: So dürfen sogenannte Fernabsatzverträge innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden, sagt die Verbraucherschützerin Hannelore Brecht-Kaul. Schlicht deswegen, weil Verbraucher die Ware vor dem Kauf nicht begutachten können. Dennoch bleiben einige Waren von diesem Widerrufsrecht ausgenommen, warnt die Stiftung Warentest: Das gilt etwa für versiegelt ausgelieferte CDs oder DVDs, sobald die Versiegelung geöffnet ist. Aber auch Kleidung, die extra für den Käufer angefertigt wurde, sowie Theater- und Konzertkarten und E-Books.

Wenn ich ein Gerät kaufe, das sich als defekt herausstellt, kann ich dann im Laden Ersatz verlangen?

Ja. Wer eine Waschmaschine kauft, die  sich dann als defekt herausstellt, sollte  sich vom Händler nicht mit den Worten abspeisen lassen, man solle sich an den Hersteller wenden. „Wenn etwas nicht funktioniert oder sonst Mängel hat, ist der Verkäufer in der Pflicht“, heißt es bei der Stiftung Warentest. Kunden haben beim Kauf von Neuware zwei Jahre lang Zeit, Reparatur oder ein neues Gerät als Ersatz zu verlangen. Es kann sich aber auch lohnen, ein defektes Gerät beim Hersteller zu reklamieren – sofern darauf noch eine Garantie ist. Aber: Die Garantiezeiten können Hersteller frei bestimmen. Mal sind es Monate, mal mehrere Jahre.

Reduzierte Ware ist immer vom Umtausch ausgeschlossen, stimmt’s?

Nein. Wer im Schlussverkauf günstig ein  Shirt kauft und erst zu Hause das Loch  am Ärmel entdeckt, kann die Reparatur oder Neuware als Ersatz verlangen, heißt es bei den Experten der Stiftung Warentest. „Diese gesetzlichen Reklamationsrechte gelten auch bei Waren im Schlussverkauf.“ Ausgeschlossen ist die Reklamation, wenn der Verkäufer vor Verkauf auf mögliche Fehler wie beispielsweise das Loch am Ärmel hingewiesen hat.

Ich kann im Geschäft gekaufte Ware innerhalb von zehn Tagen widerrufen, oder?

Nein. Gekauft ist gekauft – dieser Grundsatz gilt generell beim Einkauf in den Geschäften. Ob die Ware dennoch umgetauscht werden kann, hängt vom Händler ab. Die Verbraucherschützerin Hannelore Brecht-Kaul rät, sich schon beim Einkauf zu erkundigen, ob umgetauscht werden kann und mit welcher Frist.

Wenn ich Ware umgetauscht bekomme, kann ich statt der Neuware auch das Geld zurückerhalten?

Nein. Auch hier hängt es von der Kulanz  des Verkäufers ab, ob ein Kunde für die  Ware auch den Preis ausgezahlt bekommt. Manche händigen auch nur einen Gutschein im Wert der ursprünglich gekauften Ware aus. Verbraucherschützer empfehlen, beim Einkauf nachzufragen, ob und unter welchen Bedingungen umgetauscht werden darf. Sind die Sachen schon gekauft, sollte man auf den Kassenbon schauen, rät die Stiftung Warentest. Oft ist darauf ebenfalls verzeichnet, welche Sachen vom Umtausch ausgeschlossen sind und ob man beim Umtausch Bargeld oder einen Gutschein erhält.

Muss ich Sachen, die ich im Internet bestellt habe, bei einer Reklamation immer im Originalkarton zurückschicken?

Nein. Die Bedingung, dass die Rückgabe von Produkten nur in der unbeschädigten Originalverpackung akzeptiert wird, kann bei Online-Einkäufen ignoriert werden, sagen Verbraucherschützer. Sofern die Ware sachgemäß verpackt wurde, muss der Händler diese auch annehmen, sagt Christian Gollner von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Wenn ich Dinge zurückschicken möchte, die ich online bestellt habe, muss doch der Händler das Porto zahlen, oder?

Nein. Seit dem 13. Juni dieses Jahres dürfen Online-Händler die Rücksendekosten an ihre Kunden weitergeben. Allerdings müssen sie die Kunden vor der Bestellung auf ihrer Internetseite darüber informieren, heißt es bei der Stiftung Warentest. „Viele große Händler übernehmen aber weiterhin das Rückporto nach einem Widerruf.“ Um ganz sicherzugehen, raten die Verbraucherschützer, vor dem Einkauf in die Versandkostenregeln des Online-Händlers zu schauen – vor allem, wenn Möbel bestellt werden sollen. „Denn dann kann das Zurückschicken richtig teuer werden.“