Fernsehen, Radio, Zeitung und Internetmedien sollen Zugang in die Stadthalle haben: Nicht nur, aber auch wenn Parteien dort eine Veranstaltung organisieren. Foto: factum/Granville

Die Stadt Gerlingen vergibt ihre Stadthalle bei politischen Veranstaltungen nur noch, wenn Medien zugelassen sind. Weil diese Regelung laut dem Juristen Jan Mönikes nicht vor Gericht Stand halte, plädiert der Medienrechtler auch im Umgang mit der AfD für eine andere Lösung.

Gerlingen - Jan Mönikes kennt die Gerlinger Stadthalle von seinen Wahlkämpfen für die SPD. Der Jurist hält es durchaus für legitim und sinnvoll, nicht jede parteipolitische Debatte öffentlich zu führen. Aber die Medien aussperren zu wollen, wie es die AfD mache, das sei ein Politikum.

Herr Mönikes, Gerlingen hat getan, was eine Kommune tun kann, um die Öffentlichkeit einer politischen Veranstaltung zu garantieren. Taugt die Gerlinger Regelung als Blaupause für andere Städte und Gemeinden?
Nein. Ich habe meine Bedenken, dass so eine Satzungsregelung im Streitfall hält.
Warum?
Es ist klar, was die Stadt politisch will. Das ist nachvollziehbar. Als politisches Signal verstehe ich das auch. Aber das ginge nur, wenn es einen Rechtsanspruch der Presse auf Zugang gäbe.
Was sagt also der Jurist dazu?
Die Frage ist zunächst: Gibt es einen Auskunftsanspruch von Parteien gegenüber der Presse, gibt es folglich sogar einen Teilnahmeanspruch an Parteiveranstaltungen? Es ist wichtig, sich das klar zu machen: Das Grundgesetz Artikel 5, das Recht auf Meinungsfreiheit, schützt die Pressefreiheit, die Ansprüche der Medien gegenüber dem Staat. Nach dem Landespressegesetz hat die Presse einen Auskunftsanspruch gegenüber Behörden. In welcher Form die Auskunft erteilt wird, ist Behörden freigestellt. Es existiert beispielsweise kein Anspruch auf Drehgenehmigung.
Etwas anderes ist es, wenn eine Behörde schon anderen Medien eine Drehgenehmigung erteilt oder Tonaufnahmen erlaubt hat.
Da gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Trotzdem gibt es Differenzierungsmöglichkeiten: Wenn in einen Saal nicht mehr als drei Kameras reinpassen, kann die Behörde aus sachgerechten Erwägungen eine Auswahl treffen. Es ist dann ja üblich, dass sich ein Medium bereit erklärt, Livebilder zur Verfügung zu stellen. Damit erfüllt man den Anspruch, ohne jeden Journalisten zuzulassen. Denken Sie nur an den NSU-Fall in München, da kann eine Behörde auch viel falsch machen.