Die Lastwagen haben den Feldweg stark beschädigt. Foto: Zweygarth

Tiefbauamt und Umweltamt sind mit dem Vorfall beschäftigt. Verursacher sollen für den Schaden aufkommen.

Uhlbach - Reinhard Noll ist der Ärger über den Vorfall anzuhören. „Erhebliche Schäden“ hätten die Lastwagen auf dem unbefestigten Feldweg im Gewann oberhalb der Sportgaststätte des TSV Uhlbach hinterlassen. „Der Schotterbelag ist in Grund und Boden gefahren.“ Die Reifen hätten tiefe Spurrillen hinterlassen, sagt Noll, der beim städtischen Tiefbauamt für die oberen Neckarvororte zuständig ist.

Anwohner haben die Stadtverwaltung über die Schäden informiert: Ein Weingärtner hat anscheinend seinen Weinberg aufschütten lassen. Schwere Lastwagen haben die Erdmassen in den Außenbereich transportiert. Dafür wäre nach den Worten von Noll definitiv eine Genehmigung notwendig gewesen; zumal das betreffende Grundstück auch im Landschaftsschutzgebiet liege. Doch der Weingärtner und die mit dem Erdtransport beauftragte Firma haben sich bei der Stadtverwaltung nicht um eine solche Sondergenehmigung bemüht. Das ist ein Vorgehen, dass das Tiefbauamt nicht tolerieren will. „Den holen wir uns schon“, sagt Noll. Die verantwortliche Firma werde nun ermittelt und angeschrieben. Das Unternehmen müsse für den entstandenen Schaden aufkommen.

Doch das Tiefbauamt ist nicht die einzige Behörde, die an dem Vorfall beteiligt ist. Auch das Amt für Umweltschutz hat sich inzwischen eingeschaltet. Denn Erdbewegungen sind im Landschaftsschutzgebiet in jedem Fall genehmigungspflichtig, wie Markus Diehle vom Umweltamt erklärt. Auch wenn das Grundstück in dem betreffenden Fall nicht im Landschaftsschutzgebiet liegt, hätte die Erdbewegung dem Umweltamt möglicherweise gemeldet werden müssen. Immer wenn die Auffüllung eine Fläche von mehr als 500 Quadratmetern betrifft und nicht im Zusammenhang mit dem Bau eines Gebäudes oder einer Straße steht, muss ohnehin nach dem Naturschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg eine Erlaubnis eingeholt werden.

Diehle äußert zwar die Vermutung, dass es sich bei dem betreffenden Weinberggrundstück um eine flurbereinigte Anbaufläche handelt und die Erdaufschüttung deshalb im Nachhinein im Sinne der Wirtschaftserleichterung genehmigungsfähig ist. Der Mitarbeiter des Umweltamtes betont aber auch, dass sich die Stadtverwaltung unabhängig davon, ob eine Genehmigung erteilt wird oder nicht, „die Einleitung eines Bußgeldverfahrens“ vorbehält. Schließlich könne sonst jeder zunächst einmal Fakten schaffen, die er sich dann im Nachhinein genehmigen lässt, falls er erwischt wird.