Der 1. Mai hält auch die Polizei auf Trab. Foto: dpa-Zentralbild

In Seelbach sind Feiernde mit ihrem selbst gebauten Maienwagen in einer Kurve umgekippt. Vier Mitfahrer wurden schwer verletzt. Wie sind die Regeln für den Transport von Personen auf Anhängern?

Seelbach - Am Sonntagnachmittag, dem 1. Mai, ist in Seelbach im Ortenaukreis eine private Gruppe von Ausflüglern verunglückt: Der selbst gebaute Anhänger, der von einem Traktor gezogen wurde, kippte in einem Kreisverkehr seitlich auf die Straße – von den zwölf Personen, die auf dem Anhänger saßen, wurden zehn verletzt, vier davon schwer. Der Fahrer des Schleppers war nach Angaben der Polizei zu schnell in die Kurve gefahren. Obwohl der Hänger aufgerüstet und mit Sitzplätzen versehen war, hätten keine Mitfahrer transportiert werden dürfen, so eine Polizeisprecherin.

Da auch am Vatertag – jetzt am Donnerstag – immer viele private Gruppen mit Bollerwagen oder mit Traktor unterwegs sind, stellen sich grundsätzliche Fragen: Welche rechtlichen Probleme können entstehen, worauf muss man bei solchen Ausfahrten achten?

Der Personentransport mit Anhängern ist in Ausnahmefällen erlaubt

Normalerweise dürfen auf Anhängern keine Personen mitgenommen werden; das regelt Paragraf 21 der Straßenverkehrsordnung. Es gibt aber Ausnahmen. So ist der Personentransport auf Baustellen ebenso erlaubt wie bei landwirtschaftlichen Arbeiten, wenn zum Beispiel vom Anhänger aus Salat geerntet wird. Eine dritte Ausnahme sind Veranstaltungen mit Tradition – etwa Altmaterialsammlungen von Vereinen oder Brauchtumsveranstaltungen. Bei Faschingsumzügen sind Personen auf den Festwagen ja die Regel. Allerdings, auch in solchen Fällen benötigt der Fahrer oder Veranstalter eine spezielle Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde, und für private Anlässe wird diese kaum erteilt. Wie Heiner Klett, der Justiziar des Landesbauernverbands, erklärt, hänge die Erteilung etwa davon ab, wie schnell das Fahrzeug oder wie hoch die Brüstung ist.

Auf den Fahrer des Traktors in Seelbach kommen deshalb einige Unannehmlichkeiten zu. Laut Patrick Bergmann von der Offenburger Polizei sei er zu schnell gefahren, habe gegen das Verbot der Personenbeförderung verstoßen und müsse sich wegen fahrlässiger Körperverletzung verantworten. Die Haftpflichtversicherung muss die Sachschäden und die Ansprüche der verletzten Personen wohl übernehmen, kann aber den Fahrer in Regress nehmen. Wie der Offenburger Polizeisprecher betonte, sei deshalb auch am Vatertag dringend von Ausfahrten mit Anhängern abzuraten.

Bollerwagen dagegen seien kein Problem: Man sei damit offiziell als Fußgänger unterwegs, so Bergmann. „Wenn man damit niemandem über Gebühr auf den Keks geht, ist das in Ordnung“, sagte der Polizeisprecher. „Da sind wir dann auch nicht päpstlicher als der Papst.“