In Buchen soll ein Oberarzt seine Kollegen an der Wiederbelebung eines Patienten gehindert haben. Foto: dpa

Ein Reanimationsteam kämpft um das Leben eines Patienten. Dann kommt der Oberarzt und ordnet den Abbruch aller Maßnahmen ein. Handelt es sich um erlaubte passive Sterbehilfe oder um Totschlag durch Unterlassen?

Mosbach - Passive Sterbehilfe oder Totschlag durch Unterlassen? Die Staatsanwaltschaft Mosbach hat ihre Ermittlungen gegen einen ehemaligen Oberarzt der Neckar-Odenwald-Kliniken in Buchen eingestellt. Der 43-jährige Mediziner soll Anfang Januar ein Reanimationsteam angewiesen haben, die Wiederbelebungsmaßnahmen an einem 57 Jahre alten Tumorpatienten einzustellen. Doch ob er überhaupt noch zu retten gewesen wäre, habe im Nachhinein nicht mehr bewiesen werden können, erklärte die Behörde jetzt nach sechsmonatiger Ermittlungszeit.

Der Patient, der unheilbar an Krebs und einer Leberzirrhose erkrankt gewesen sein soll, war wenige Tage vor seinem Tod in der Buchener Klinik operiert worden. In der fraglichen Nacht verschlechterte sich sein Zustand. Doch der Oberarzt verweigerte die Rückverlegung in die Intensivstation. Der Patient habe ihm gegenüber geäußert, keine lebensverlängernden Maßnahmen zu wünschen, behauptete er. Auch dies habe letztlich nicht wiederlegt werden können, erklärte die Staatsanwaltschaft.

Was war der letzte Wille?

Eine schriftliche Dokumentation des Patientenwillens fehlte allerdings. Die Geschäftsführung der Kliniken verzichtete zwar auf eine Anzeige, kündigte dem Arzt wenige Tage später aber fristlos. Erst als er vor dem Arbeitsgericht klagte, erfuhr die Staatsanwaltschaft von dem Vorwurf. Im April wurde der Fall öffentlich. Zu diesem Zeitpunkt war der Leichnam des Patienten längst eingeäschert. Laut dem Totenschein erlag der 57-Jährige, der laut Medienberichten allein lebte, einer Lungenembolie. Den Totenschein hatte der Oberarzt selbst ausgestellt. Mit den Kliniken hat er sich mittlerweile auf einen Vergleich geeinigt. Bis Ende April erhielt er volle Bezüge.