Wo ein Rauchmelder angebracht werden darf, ist genau geregelt. Foto: Fotolia

Ab Ende des Jahres gilt im Land eine Rauchmelder-Pflicht. Beim Einbau kann man vieles falsch machen - hier die Anleitung, wie es richtig geht.

Etwa 20 Millionen Rauchmelder müssen in Baden-Württemberg bis Ende des Jahres noch eingebaut werden. Die Termine bei Wärmemessdienstleistern und Elektrikern könnten deshalb knapp werden. Vom Selbsteinbau raten Experten ab. Wichtige Fragen und Antworten.

 

Die Rauchmelderpflicht

Die meisten Brände brechen in der Nacht aus. Während der Mensch schläft, ist sein Geruchssinn nicht aktiv. Atmet er dann Rauch und hochgiftige Gase ein, die beim Verbrennen von Kunststoff entstehen, ist er innerhalb von Sekunden bewusstlos – und kann sich nicht mehr retten. Rauchmelder sollen den Bewohnern eine rechtzeitige Flucht ermöglichen, weil sie bei Rauch laut Alarm schlagen.

In alle Neubauten müssen deshalb bereits seit dem 23. Juli 2013 Rauchmelder eingebaut werden. Bis zum 31. Dezember 2014 gilt diese Pflicht in Baden-Württemberg auch für alle bestehenden Wohngebäude.

Der Einbau

Verantwortlich für den Einbau sind die Eigentümer, egal ob Vermieter oder Selbstnutzer. Sie können die Geräte selbst installieren oder Fachleute damit beauftragen. Das sind meist Wärmemessdienstleister oder Elektriker. Die Rauchmelderpflicht erfüllen nur Geräte, die der Norm DIN EN 14604 entsprechen, ein CE-Zeichen tragen und die normgerecht (DIN 14676) angebracht werden. Demnach müssen Rauchmelder in allen Räumen sein, die zum Schlafen genutzt werden (also etwa auch im Wohnzimmer, wenn dort ein Sofa steht) sowie in den Wohnungsfluren, die davon abgehen, weil das die Rettungswege sind. Die Norm schreibt auch vor, wo genau der Rauchmelder angebracht sein muss – also mit welchem Abstand zu den Wänden oder zu Dachschrägen.

„Das ist alles sehr komplex, deshalb raten wir auch dazu, das einem spezialisierten Dienstleister zu überlassen“, sagt Ottmar Wernicke, Geschäftsführer bei Haus und Grund Württemberg. Wer sich selbst einlesen möchte, findet etwa hier Informationen: www.brandschutz-berg.de/Info/DIN14676.htm. Die ausführliche original DIN-Norm muss man für rund 90 Euro kaufen: www.din.de.

Die Kosten

Geräte, bei denen man jedes Jahr die Alkaline-Batterie wechseln muss, sind ab etwa vier Euro zu haben. Sie lösen jedoch gern mal Fehlalarm aus. Und so kam beim letzten Rauchmelder-Test der Stiftung Warentest im Januar 2013 nur ein günstiges Modell bis zehn Euro (Ikea, Optische Rauchwarnanlage Model 29HIK, zehn Euro) eine gute Note, der Rest kostete 20 Euro und mehr.

Zwischen 25 und 30 Euro sind auch Geräte zu haben, deren Lithium-Batterie zehn Jahre lang hält (Stiftung Warentest bewertet etwa Ei Electronics EI650 für 29 Euro und Fire Angle ST-620-DET für 28 Euro mit „gut“). Ein Batteriewechsel ist dann jedoch nicht möglich, das Gerät kommt nach zehn Jahren in den Müll. Für 50 Euro aufwärts gibt es Rauchmelder, die untereinander verbunden sind (Warentest Note „gut“: Hekatron Genius Hx mit Funkmodul Basis für 86 Euro). Das heißt: Entsteht im Wohnzimmer im Erdgeschoss Rauch, meldet das Gerät dies auch an den Rauchmelder im Schlafzimmer ein Stockwerk höher und alle geben Alarm. „Das ist vor allem für größere Häuser sinnvoll“, sagt Ottmar Wernicke von Haus und Grund. Wer die Rauchmelder einbauen lässt, muss dafür mit Kosten um die 50 Euro rechnen.

Im Normalfall wird der Eigentümer die Kosten für Kauf und Einbau der Rauchmelder tragen. Es sei denn, er macht diese als Modernisierungsmaßnahme im Rahmen einer Mieterhöhung geltend. Hier dürfen maximal elf Prozent der Anschaffungskosten auf die jährliche Nettokaltmiete angerechnet werden. Etwas anders sieht es mit den Kosten für die Wartung aus. „Da diese jährlich erfolgen muss, können sie als umlagefähige Betriebskosten geltend gemacht werden“, sagt Wernicke. Das muss jedoch extra im Mietvertrag aufgeführt werden, was bedeutet, es betrifft neue Mietverhältnisse. Dort stehen die Kosten inzwischen meist drin (unter § 2 Abs. 17 BetrkV als „sonstige Kosten“).

Die Wartung

Einmal pro Jahr muss geprüft werden, ob der Rauchmelder noch da ist und einen Alarm auslöst. Diese Prüfung sollte schriftlich festgehalten werden – am besten mit Unterschrift eines Zeugen. Denn falls es zu einem Brand kommt, muss man diese Prüfungen belegen können. Prüfen können Mieter, Eigentümer oder ein externer Dienstleister. „Wir empfehlen Letzteres, weil die Prüfdaten auf jeden Fall akzeptiert werden und in einer Online-Datenbank hinterlegt werden. So sind sie auch nach einem Brand noch da“, sagt Wernicke. Die Kosten für eine externe Wartung liegen etwa bei 2,50 Euro pro Gerät. Gewartet werden können die Rauchmelder beispielsweise vom Wärmemessdienstleiter, wenn er ohnehin zum jährlichen Ablesen der Heizkosten kommt.

Führt der Mieter die Wartung selbst durch, ist die Frage, wie er und der Vermieter dies im Zweifelsfall beweisen können. Eine Rechtsprechung hierzu fehlt bislang. Ottmar Wernicke geht aber davon aus, dass sie ähnlich ausfallen wird wie bei der Räum- und Streupflicht: Auch diese kann der Vermieter den Mietern überlassen. Kommt es jedoch zu einem Unfall, muss er im Prinzip nachweisen können, dass der Mieter seiner Pflicht auch nachgekommen ist.

Die Kontrolle

Wer bis zum Ende der Übergangsfrist am 31. Dezember 2014 noch keine Rauchmelder hat, muss weder mit Kontrollen noch mit Bußgeldern rechnen. Unklar ist jedoch, was im Falle eines Brands passiert, wenn es trotz Pflicht keine funktionsfähigen und normgerechten Rauchmelder gab. „Auch hierzu fehlen bislang noch Urteile, daher sollte man es auf keinen Fall darauf ankommen lassen“, sagt Wernicke.