Es gibt viele Familienmodelle. Nicht immer gehört ein Trauschein dazu. Foto: adobe stock

Wer ohne Trauschein lebt, sollte sich gegen mögliche Ernstfälle absichern

Stuttgart - Früher war die Sache klar: Erst heiraten, dann Kinder kriegen. Heute gilt dieser kirchlich beeinflusste gesellschaftliche Konsens nicht mehr, und es gibt immer mehr außereheliche Kinder. Ein gemeinsames Kind schweißt ein Paar schließlich viel enger zusammen als Eheringe – so zumindest die Einstellung vieler junger Menschen. Und so sind mittlerweile bei jedem dritten Neugeborenen die Eltern nicht verheiratet. Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes hat sich die Zahl der Familien ohne Trauschein damit in den vergangenen 25 Jahren mehr als verdoppelt.

Doch ohne den Bund der Ehe Kinder in die Welt zu setzen, erfordert auch Vorsorge. Denn anders als bei Verheirateten können Ledige im Todesfall nicht mit einer gesetzlichen Hinterbliebenenrente des Partners rechnen: Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt in solchen Fällen nicht. Das sei vielen Paaren nicht bewusst, sagt Stefan Taschner von der Universa-Versicherung. „Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf gesetzliche Witwen- und Witwerrente erst nach einem Jahr Ehedauer.“ Nur für die Kinder gibt es im Todesfall eines Elternteils staatliche Unterstützung in Form der Waisenrente. Doch der durchschnittliche Zahlbetrag von rund 160 Euro je Halbwaise reicht für die Familie natürlich bei Weitem nicht zum Leben aus. An privater Vorsorge führt daher kein Weg vorbei.

Versicherung für den Todesfall

„Unverheiratete Eltern sollten gezielt vorsorgen, damit die Hinterbliebenen im Ernstfall richtig abgesichert sind“, erklärt Taschner. „Am besten geht das mit einer Risikolebensversicherung auf den Todesfall, die für jeden Partner abgeschlossen wird.“ Die Versicherungssumme sollte jeweils bedarfsgerecht kalkuliert sein und für die gesamte Dauer der Familienphase ausreichen. Sinnvoll ist es, darauf zu achten, dass in den Verträgen eine Nachversicherungsgarantie und Verlängerungsoption ohne erneute Gesundheitsprüfung enthalten ist. Denn dann kann der Versicherungsschutz flexibel ausgebaut und nachjustiert werden – etwa wenn in der Zwischenzeit ein weiteres Kind zur Welt kommt oder ein Eigenheim gekauft wird, das abbezahlt werden muss.

Damit die Versicherungssumme aus der Risikopolice im Todesfall nicht unter die Erbschaftsteuer fällt, empfiehlt es sich, die Verträge über Kreuz abzuschließen. Konkret bedeutet das, dass im ersten Vertrag der Vater Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter, während die Mutter die versicherte Person ist. Der zweite Vertrag wird genau umgekehrt abgeschlossen. Damit fällt bei einer Auszahlung im Todesfall keine Erbschaftsteuer an. Unverheirateten stünde nämlich sonst nur ein allgemeiner Freibetrag von 20 000 Euro zur Verfügung.

Ein Testament sichert den unverheirateten Partner

Wichtig bei Unverheirateten ist es außerdem, auch schon in jungen Jahren ein Testament aufzusetzen, um den überlebenden Partner im Fall der Fälle abzusichern. Unverheiratete Lebenspartner sind nämlich von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und gehen leer aus, wenn kein Testament existiert. Auch bei der Besteuerung des Erbes sind unverheiratete Paare gegenüber Ehegatten im Nachteil: Grundsätzlich verlangt das Finanzamt bis zu 30 Prozent Erbschaftssteuer.

Großzügige Freibeträge gelten nur für Ehegatten sowie für Kinder und Enkel: Die Ehepartner können bis zu 500 000 Euro steuerfrei erben, Kinder bis zu 400 000 Euro und Enkel bis zu 200 000 Euro. Geschwister, Nichten, Neffen und nicht verwandte Freunde – und darunter fallen auch nichtverheiratete Lebenspartner – können hingegen nur 20 000 Euro steuerfrei erben.

Erbschaftssteuer vermeiden

Aus steuerlichen Erwägungen kann es daher unter Umständen empfehlenswert sein, den Großteil des Vermögens den Kindern zu vermachen und im Testament klar definierte Unterhaltszahlungen aus dem Nachlass an den überlebenden Ehegatten zu verfügen. Dies ist vor allem beim Vererben größerer Vermögenswerte gängige Praxis. Auf diese Weise lässt sich einerseits sicherstellen, dass der Lebenspartner finanziell abgesichert ist – und andererseits die Erbschaftsteuerbelastung minimieren.

„Solche Bestimmungen sollten aber in jedem Fall auch aus steuerlicher Sicht sorgfältig geprüft werden, damit der Schuss nicht nach hinten losgeht“, warnt Maximilian von Mettenheim, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht in der Kanzlei Lutz/Abel in München. Das Problem: „Die Unterhaltszahlungen können selbst wieder Erbschaftsteuer auslösen.“

Streitpunkt Kinder

Sorgerecht

Neben Vermögensfragen spielt bei minderjährigen Kindern natürlich auch das Sorgerecht eine wichtige Rolle. Verstirbt Vater oder Mutter, ist der überlebende Elternteil im Normalfall allein sorgeberechtigt. „Das Testament von Eltern sollte aber immer so gestaltet sein, dass es auch dann noch funktioniert, wenn das Kind allein zurückbleibt“, rät der Münchener Erbrechtsexperte Maximilian von Mettenheim. Denn es gibt schließlich auch Fälle, in denen Eltern zeitgleich sterben – etwa bei einem Verkehrsunfall. Dann geht es um ganz fundamentale Fragen: zum Beispiel, wer sich um das Kind kümmern und wo es leben soll. Über diese Fragen entscheidet zwar grundsätzlich das Familiengericht. Die Richter beachten dabei aber die in einem Testament oder auch einer Sorgerechtsverfügung geäußerten Wünsche der Eltern.

Vormundschaft

Haben die Eltern ihre Vorstellungen nicht zu Papier gebracht, beauftragt das Familiengericht in aller Regel nahe Verwandte mit der Vormundschaft. Allerdings können die Richter auch die Unterbringung der Kinder in einem Heim oder in einer Pflegefamilie verfügen. Die weitverbreitete Annahme, dass die Taufpaten im Todesfall der Eltern automatisch das Sorgerecht für ihr Patenkind erhalten, ist falsch. Das Patenamt hat lediglich eine kirchlich-gesellschaftliche und keine juristische Funktion.