DAK-Zentrale in Hamburg Foto: DAK/Wigger

Die DAK, Deutschlands drittgrößte Kasse, erhöht ihren Beitrag auf 16,1 Prozent. Ihre Kunden sind nicht wehrlos: Sie haben ein Sonderkündigungsrecht.

Hamburg/Stuttgart - Jetzt ist es offiziell: Die DAK ist ab dem 1. Januar die teuerste deutsche Krankenkasse. Der Beitragssatz steigt dann auf insgesamt 16,1 Prozent. Darin enthalten ist der Zusatzbeitrag von 1,5 Prozent, den Arbeitnehmer alleine tragen müssen.

Bei einem Bruttoentgelt von 2500 Euro müssen DAK-Versicherte 15 Euro im Monat mehr zahlen als heute. Liegt das Entgelt bei der Beitragsbemessungsgrenze von 4237,50 Euro oder darüber, sind es 25 Euro mehr im Monat.

Da die DAK zum 1. Januar erhöhen will, hat sie ihre rund fünf Millionen Mitglieder bis spätestens zum 31. Dezember schriftlich zu informieren. Das Schreiben muss eine Übersicht zu den Zusatzbeiträgen aller Kassen enthalten, die vom Spitzenverband des Bunds der Krankenkassen erarbeitet wird. DAK-Kunden können der Liste entnehmen, welche Kassen günstiger sind.

Laut Gesetz kann jedes Kassenmitglied zu einem anderen Anbieter wechseln, wenn die angestammte Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder den Zusatzbeitrag erhöht. Bei diesem Sonderkündigungsrecht muss die Kündigung bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, in dem die Änderung beim Zusatzbeitrag wirksam wird. Die Kündigung greift dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Bis dahin ist der Zusatzbeitrag der angestammten Kasse zu zahlen.

Von diesem Sonderkündigungsrecht können DAK-Mitglieder nun profitieren. Das heißt ganz konkret: Eine im Januar erklärte Kündigung aufgrund eines zum 1. Januar erhöhten Zusatzbeitrags wird zum 31. März wirksam.

Service: So können Sie die Krankenkasse wechseln

Wie geht der Wechsel?
Um seine Krankenkasse wechseln zu dürfen, muss man mindestens 18 Monate lang Mitglied gewesen sein. Erhebt die Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder wird dieser erhöht, gibt es für die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. Auch der Wegfall von bisher ausgezahlten Prämien erlaubt den Wechsel. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Geht die Kündigung etwa im September bei der Kasse ein, wird man zum 1. Dezember Mitglied bei der neuen Kasse. Die Kündigung erfolgt schriftlich, dann stellt die Kasse eine Kündigungsbestätigung aus. Wechselwillige haben dann acht Wochen Zeit, Angebote zu vergleichen.

Die Kündigungsbestätigung wird zusammen mit dem Mitgliedsantrag bei der Wunsch-Kasse eingereicht. Keine Kasse darf gesetzlich Versicherte ablehnen, sofern sie keinen regionalen oder beruflichen Beschränkungen unterliegt. Bis zur Aufnahme muss die neue Kasse eine Mitgliedsbescheinigung ausstellen. Diese sollte beim Arbeitgeber eingereicht werden.