Ist der Test noch notwendig? Foto: cbies / shutterstock.com

Gibt es die Testpflicht für den Friseurbesuch noch? Und wenn ja, wo? Diese Fragen beantworten wir im Artikel.

Mit der bundesweiten Notbremse wurde auch die Testpflicht für den Friseurbesuch bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 eingeführt. Da die Fallzahlen derzeit in immer mehr Landkreisen sinken und es zu ersten Öffnungsschritten kommt, stellen sich viele Verbraucher die Frage, was nun bei ihnen vor Ort gilt.

Keine generelle Testpflicht bei Inzidenz unter 100

Sinkt in einem Land- oder Stadtkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100, werden die Maßnahmen der Bundesnotbremse aufgehoben. Von da an gilt in Baden-Württemberg das Dreistufenkonzept der Landesregierung, welches eine schrittweise Öffnung verschiedenster Bereiche vorsieht. Für den Friseurbesuch und andere körpernahe Dienstleistungen gelten dann folgende Regeln:
 

  • Termin nur nach vorheriger Vereinbarung und mit Dokumentation der Kontaktdaten möglich.
  • Während des gesamten Aufenthalts vor Ort müssen alle Beteiligten medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Masken tragen.
  • Für Behandlungen, bei denen die ganze Zeit über eine Maske getragen werden kann (zum Beispiel beim Haareschneiden), entfällt die Testpflicht.
  • Bei einer Rasur oder anderen Behandlungen im Gesicht, bei denen keine Maske getragen werden kann, muss nach wie vor ein tagesaktuelles negatives Schnelltestergebnis vorgezeigt werden. Die Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und genesene Personen, sofern sie keine typischen Symptome einer Corona-Infektion aufweisen.

Auf die Bestimmungen vor Ort achten

Wie oben bereits erwähnt, sind die Lockerung stets abhängig von den Fallzahlen in den Landkreisen. Es kann also durchaus sein, dass zwei benachbarte Landkreise im Moment unterschiedliche Schutzmaßnahmen haben. Wie die Situation in den einzelnen Kreisen Baden-Württembergs zur Zeit aussieht, erfahren Sie auf der Seite der Landesregierung.

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