Eine Pflegerin spendet Trost im Hospiz Foto: dpa

Beim Triberger Symposium diskutierten Juristen über die Sterbehilfe. Ein gesetzliche Neuregelung sehen sie eher skeptisch. Bestehende Möglichkeiten der Sterbehilfe gebe es durchaus - man müsse diese bekannter machen, meinte eine Teilnehmerin.

Triberg - Bereits zum 35. Mal hatte Baden-Württembergs Justizministerium nach Triberg geladen, aber so aktuell war das traditionsreiche Symposium wohl selten. Um die Sterbehilfe ging es zwei Tage im Kurhaus des Schwarzwaldstädtchens. Und insbesondere um die Frage, ob sie neuer Regelungen bedürfe. Just darum kümmern sich derzeit auch die Abgeordneten des Bundestags. Mitte November gab es eine Auftaktdebatte zum Thema, bis Ende 2015 soll es eine Neuregelung geben. Womöglich gibt es aber gar kein Gesetz, weil keiner der bisher gemachten Vorschläge eine Mehrheit findet.

Die Vorschläge reichen von einem Verbot der organisierten Sterbehilfe über die Möglichkeit eines ärztlich assistierten Suizids im Einzelfall bis hin zu einer Freigabe der organisierten Sterbehilfe unter bestimmten Regeln der Transparenz. Wenn keiner der Vorschläge durchkommt, bliebe alles beim Alten. Passive und indirekte Sterbehilfe wären weiter zulässig, Beihilfe zum Suizid auch. Aber wäre das so schlimm?

Überwiegend verneinten das die in Triberg versammelten Juristen, die auf Einladung von Justizminister Rainer Stickelberger (SPD) mit Ärzten, Pflegeexperten und Politikern diskutierten. So auch Ruth Rissing-van Saan. Die ehemalige Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof (BGH) schrieb 2010 Rechtsgeschichte, als sie den wegen versuchten Totschlags verurteilten Münchner Anwalt Wolfgang Putz freisprach. Er hatte einer Mandantin geraten, den Versorgungsschlauch für die künstliche Ernährung der seit Jahren im Wachkoma liegenden Mutter durchzuschneiden, damit diese sterben kann.

Sein Freispruch war ein Meilenstein für die passive Sterbehilfe, weil erstmals höchstrichterlich entschieden wurde, dass Ärzte und Betreuer sich eben nicht strafbar machen, wenn sie den Willen des Patienten durch aktives Tun umsetzen. Bis dahin war Sterbehilfe nur zulässig gewesen, wenn eine lebensnotwendige Behandlung passiv unterlassen, also beispielsweise eine künstliche Beatmung gar nicht erst begonnen wurde.