Anna Prokein (rechts) kann weitermachen wie bisher – in ihrer Großtagespflegestelle ­werden neun Kinder betreut, auch von angestellten Tagesmüttern. Foto: Lichtgut/Achim Zweygarth

Eine Tagesmutter darf weitere Tagesmütter beschäftigen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim bereits Mitte Juli entschieden. Die Stadt sieht sogar Positives in der Niederlage vor Gericht.

Stuttgart - Tagesgroßpflegestellen dürfen in Stuttgart von nun an unbesorgt mit angestelltem Betreuungspersonal arbeiten. Ärger mit der Stadt werden sie deshalb keinen bekommen. Das städtische Jugendamt wird nach dem vor dem Verwaltungsgerichtshof verlorenen Tagesmütterurteil keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen. „Wir werden das Urteil akzeptieren“, sagt der stellvertretende Leiter des Jugendamts, Heinrich Korn. Er sieht den Ausgang des Mannheimer Verfahrens auch nicht negativ, sondern begrüßt, dass nun Rechtssicherheit herrsche. Die eigenen rechtlichen Bedenken habe das Gericht nicht geteilt.

Geklagt hatte die Tagesmutter Anna Prokein, in deren Großtagespflegestelle in Stuttgart-Möhringen neun Kinder von ihr und angestellten Tagesmüttern betreut werden. Grund der Klage war gewesen, dass das städtische Jugendamt als Aufsichtsbehörde Prokein untersagt hatte, Tagesmütter zu beschäftigen, diese müssten selbstständig tätig sein. Vor Gericht hatte die Stadt argumentiert, die Kindertagespflege als Organisationsform von einer Kindertageseinrichtung abgrenzen zu müssen. Aus diesem Grund fordere man, dass eine Großtagespflegestelle als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werden müsse, für die sich mindestens zwei selbstständig tätige Tagespflegepersonen zusammentun müssten. Eine Konstruktion mit „Leitung“ und „Angestellten“ sei in der Kindertagespflege nicht vorgesehen, so die Linie der Stadt vor Gericht.

Verwaltungsgerichtshof bezieht sich in Urteilsbegründung auf das Grundgesetz

Dass die Stadt den Rechtsstreit verloren hat, ist seit dem 18. Juli bekannt. Nun liegt auch die Urteilsbegründung vor. Laut dem Verwaltungsgerichtshof hat die Stuttgarter Praxis gegen das Grundgesetz verstoßen: und zwar gegen die in Artikel 12 geregelte Berufsfreiheit. Die Förderung eines Kindes erfolge unabhängig davon, ob eine Tagespflegeperson abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Förderungsauftrag besser verwirklichen könnte als eine Tagespflegeperson mit der entsprechenden Erlaubnis – ob diese nun angestellt sei oder nicht. Eine Revision hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs nicht zugelassen, nur die Beschwerde wäre möglich gewesen.

„Das ist eine tolle Nachricht“, freut sich Anna Prokein über die Haltung des Jugendamts, keine weitere Instanz anzurufen. Nicht nur in Stuttgart dürfte das Urteil mit Erleichterung aufgenommen worden sein. Auch in den umliegenden Landkreisen gebe es Großtagespflegestellen, die mit angestellten Tagesmüttern arbeiteten, so Korn. „Es gibt da unheimlich viele Varianten“, eine davon sei, dass ein Verein Tagesmütter anstellt. „Das hilft der gesamten Landschaft zu wissen, wo die rechtlichen Möglichkeiten sind“, sagt der stellvertretende Jugendamtsleiter. Die Großtagespflegestellen besetzten erfolgreich eine Nische. Die Betreuungsform gefalle offensichtlich vielen Eltern. „Sie haben ihre Berechtigung und wir haben da nichts gegen – solange die Qualität stimmt“, sagt Korn.