Ein Eilantrag der Evangelischen Landeskirche in Württemberg war erfolgreich. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat nun in einem Beschluss dargelegt, wie viele Trauernde bei einer Bestattung erlaubt sind.
Stuttgart - Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart können ungeachtet der Corona-Bundesnotbremse weiterhin bis zu 100 Trauernde an einer religiösen Bestattung teilnehmen. Damit war der Eilantrag der Evangelischen Landeskirche in Württemberg erfolgreich. Diese wollte klargestellt wissen, dass auch bei einer Inzidenz von über 100 nicht die Bundesgrenze von höchstens 30 Trauernden gilt, sondern das Landesrecht. Dieses sieht aktuell eine maximale Teilnehmerzahl von 100 Menschen vor. Der Beschluss (Az.: 16 K 2291/21) betrifft auch religiöse Bestattungen der anderen Religionsgemeinschaften, nicht aber solche ohne religiösen Bezug, erläuterte ein Gerichtssprecher am Donnerstag.
So argumentierten die Richter
Das Infektionsschutzgesetz hat nach Meinung der Richter bewusst Zusammenkünfte wie Bestattungen, die der Religionsausübung dienen, nicht denselben Beschränkungen wie säkularen Trauerfeiern unterworfen.
Das Land Baden-Württemberg hatte argumentiert, dass das Infektionsschutzgesetz nicht zwischen kirchlichen und nichtkirchlichen Beerdigungen unterscheide. Der Bundesgesetzgeber habe vielmehr eine einheitliche Regelung für alle Trauerfeiern treffen wollen.
Die 16. Kammer folgte dem nicht. Es sei irrelevant, ob die Regelung zwischen kirchlichen und nichtkirchlichen Trauerfeiern unterscheide. Zudem sei der Gesetzgeber ausdrücklich auf ein mögliches Auseinanderfallen von Beschränkungen bei kirchlichen und säkularen Beerdigungen hingewiesen worden. Dennoch habe er sich entschieden, ausnahmslos die religiösen Zwecken dienenden Zusammenkünfte besser zu stellen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt werden.