Der von einem 58-Jährigen gelegte Brand mit einer heftigen Explosion hatte im Januar die Menschen in Schorndorf und Umgebung entsetzt. Jetzt ist der Mann verurteilt worden.
„Der Angeklagte ist kein gewöhnlicher Krimineller“, stellte der Vorsitzende Richter Ulrich Tormählen in der Urteilsbegründung für einen Fall klar, der nicht nur in Schorndorf (Rems-Murr-Kreis) selbst für Gesprächsstoff gesorgt hatte. Am Sonntagmorgen, 19. Januar dieses Jahres, hatte eine Explosion nicht nur Schorndorf erschüttert. Selbst in umliegenden Orten im Rems-Murr-Kreis hatten Fensterscheiben vibriert und es war eine hohe Rauchsäule zu sehen gewesen.
Die 9. Große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart verurteilte nunmehr den 58-jährigen Inhaber eines Blumenladens in der Gmünder Straße in Schorndorf wegen versuchten Mordes, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, schwerer Brandstiftung, versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung zu viereinhalb Jahren Gefängnis. Die Staatsanwaltschaft hatte auf eine achtjährige Haftstrafe plädiert, die Verteidigung drei Jahre für ausreichend erachtet.
Der Angeklagte befand sich zum Tatzeitpunkt in einem Ausnahmezustand
Nach Ansicht der Richter litt der 58-Jährige angesichts seiner schwierigen Lebenssituation unter einer wiederkehrenden depressiven Störung. Er hatte beide Elternteile vor deren Tod gepflegt, seine Partnerin hatte sich Anfang 2020 von ihm getrennt. Dies hatte ihn auch in finanzielle Nöte gebracht, da die Frau auch Mitarbeiterin in seinem Blumengeschäft gewesen war. Die Stadt Schorndorf hatte die für ihn essenzielle Marktzulassung für 2024 widerrufen und für 2025 versagt und zudem einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen die Marktordnung verhängt. Zudem hatte ihm der Vermieter seines Ladens gekündigt, für 29. Januar dieses Jahres war eine Räumungsklage terminiert gewesen.
„In dieser zugespitzten Situation entschied der Angeklagte, seinem Leben ein Ende zu setzen“, erklärte der Vorsitzende Richter. Schon einige Zeit zuvor habe sich der 58-Jährige einen Strick und eine Schusswaffe gekauft und einen Abschiedsbrief an seinen Sohn begonnen. Beim Betreiber der muslimischen Begegnungsstätte, die sich im selben Gebäudekomplex wie sein Laden befindet, habe er sich erkundigt, ob in der Nacht zum 19. Januar Gäste übernachten würden.
Dann habe er am frühen Sonntagmorgen gegen 7.15 Uhr die Türen seines Geschäfts zweimal von innen abgeschlossen und Benzin auf dem Boden ausgegossen. Anschließend drehte er bei vier der sechs Gasflaschen, die in dem Geschäft standen, die Ventile auf. Als er anschließend das Benzin entzündete, habe er eine Explosion ausgelöst, bei der die westliche Seite des U-förmigen Gebäudekomplexes komplett weggesprengt wurde.
Drei Verletzte und ein immenser Sachschaden
Ein Café, die Räumlichkeiten einer Sicherheitsfirma und die muslimische Begegnungsstätte brannten aus, ebenso die Fahrzeuge der Sicherheitsfirma vor dem Gebäude. Eine Arztpraxis, die erst eine Woche zuvor nach aufwendiger Renovierung eröffnet hatte, war wegen Rauchgasniederschlägen und Löschwasser unbenutzbar. Der Sachschaden belief sich auf rund zehn Millionen Euro. „Für einige Betriebe hatte die Explosion existenzbedrohende Folgen“, sagte Tormählen.
Drei Menschen erlitten leichte Verletzungen: Der Betreiber des Cafés musste sich durch einen Sprung aus dem Fenster retten, da das Treppenhaus durch Feuer und Rauch versperrt war. Er erlitt eine Rauchgasvergiftung und eine leichte Verletzung am Fuß. Zwei Männer, die in der muslimischen Begegnungsstätte übernachtet hatten, wurden durch Glassplitter verletzt und mussten sich „mit einer gewagten Kletteraktion“ (Tormählen) retten. „An den psychischen Folgen leiden alle jedoch bis heute“, stellte der Vorsitzende Richter klar.
Nach Ansicht des Gerichts war der Angeklagte zur Tatzeit in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt. „Er befand sich seit Längerem in einem Tunnel, am Tattag kamen eine Gedankeneinengung und Unflexibilität hinzu, möglicherweise eine schwere depressive Episode“, erklärte Tormählen. Das Mordmerkmal der Heimtücke sei nicht erfüllt, weil der Angeklagte die Arglosigkeit der Mitbewohner nicht ausnutzen wollte. Er habe jedoch mit dem Brand das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels verwirklicht, da er die Folgen nicht kontrollieren konnte.
Zu seinen Gunsten sei jedoch zu bewerten, dass er selbst schwere Verbrennungen erlitten und ein umfassendes Geständnis abgelegt habe. Gegen ihn spreche das immense Ausmaß der Zerstörung und die lang anhaltenden Folgen für die Opfer.