Echte Polizisten haben einen Dienstausweis, mit dem sie sich legitimieren können. (Symbolbild) Foto: dpa

Die Polizei hat besondere Rechte. Wer sich anmaßt, diese auszuüben, ohne legitimiert zu sein, kommt mit dem Gesetz in Konflikt. Was man darf und was nicht, regelt das Strafgesetzbuch.

Stuttgart - Nicht erst seit Boris Palmer beschäftigt sich die echte Polizei mit der Frage, wer wann in ihrem Namen etwas tut. Tausende Fälle falscher Polizeibeamter treiben die Beamten seit gut zwei Jahren um. Nun hat sich im Herzen Stuttgarts eine Episode zugetragen, bei der ein Mann sich in einem Streit mit der falschen Angabe, von der Kripo zu sein, durchsetzen wollte. Das kann juristische Folgen haben.

Folgende Szene beobachtete ein Passant am Montag: Zwei Männer rangeln sich am Durchgang vom Schlossplatz zum Schillerplatz. Der Passant Klaus-Dieter Weber (Name geändert) wird auf die Auseinandersetzung aufmerksam. Er will schlichtend einschreiten. Da hört er einen Satz, der ihn kurz zögern lässt: „Ich bin Kriminalpolizist!“, ruft der eine Streithahn. Das weitere Gerangel und Gehändel sieht jedoch nicht so aus, als ob dort ein professioneller Kriminalist im Einsatz wäre. Weber greift doch ein, beruhigt die Streithähne – und hatte den richtigen kriminalistischen Spürsinn. Er bittet den Mann, seinen Dienstausweis zu zeigen. Als er dann auch noch ein Pfefferspray in der Jackentasche des Streithahns sieht, ist es für ihn klar: Hier muss die echte Polizei ran.

In der Nähe findet Weber eine Streife. Als er das Abwehr- oder Reizgasspray erwähnt, reagieren die Beamten sofort. Ein Polizist stellt den angeblichen Kriminalbeamten zur Rede. Es kommt heraus, was Klaus-Dieter Weber vermutet hatte: Vor ihm steht kein Polizeibeamter. Der Mann hat keinen Dienstausweis und trat trotzdem so auf.

Das Strafgesetzbuch regelt die Amtsanmaßung

„Darf der das eigentlich?“ Mit dieser Frage wandte sich Weber an unsere Zeitung. Die Antwort ist nicht ganz einfach. Es kommt darauf an, ob jemand nur behauptet, Polizist zu sein, oder damit auch bestimmte Handlungen verbindet. So regelt es der Paragraf 132 im Strafgesetzbuch zum Tatbestand der Amtsanmaßung. Allein zu rufen „Ich bin von der Polizei!“ erfüllt diesen Tatbestand noch nicht. Würde man aber jemanden durchsuchen, etwa nach Drogen in den Taschen, und sich als Polizist legitimieren, wäre das eine sogenannte Amtsanmaßung. Im Paragraf 132 a ist der Missbrauch von Titeln und Amtsabzeichen definiert. Das liegt zum Beispiel vor, wenn jemand eine Polizeiuniform anzieht, um sich als Beamter auszugeben. Auch das Unterzeichnen von Briefen mit „Polizeihauptkommissar Hans Maier“ würde diesen Straftatbestand erfüllen. Es muss dabei eindeutig der Eindruck entstehen, es handele sich um einen Beamten. Wer etwa nur eine Polizeimütze trägt und sonst zivile Kleidung, fällt nicht darunter.

Der Tatbestand der Amtsanmaßung komme in der Polizeistatistik aktuell häufig vor. Er sei schließlich bei jedem Betrugsfall mit der Masche der falschen Polizisten erfüllt, erläutert die Polizeisprecherin Monika Ackermann. Eine Anzeige wegen Amtsanmaßung sei jüngst auch in Stuttgart aufgenommen worden, weil jemand sich die Tür eines Mehrfamilienhauses öffnen ließ. „Lassen Sie mich rein, ich bin von der Polizei“, habe der Mann an der Klingel gesagt – um Werbeprospekte ins Treppenhaus legen zu können. Im Fall der Streithähne vom Schillerplatz liegt aktuell noch keine Anzeige vor.