Der Verfassungsrechtler Paul Kirchhof (re.) erklärt, dass ein Volksentscheid über einen Baustopp verfassungsmäßig nicht zulässig ist Foto: dpa

Die Gutachter der Landesregierung sehen keine Chance für eine Volksabstimmung.

Stuttgart - Zwei Juristen, drei Meinungen: Dieses Sprichwort bestätigt sich auch in der Frage, ob eine Volksabstimmung über Stuttgart 21 möglich ist. Die Gutachter der Landesregierung und der SPD widersprechen sich diametral. Was letztlich zählt, ist der politische Wille.

Dass eine Volksabstimmung den Konflikt über Stuttgart 21 befrieden könnte, darüber herrscht ein breiter Konsens. Doch dafür ist es nach Ansicht der CDU-FDP-Koalition nicht nur politisch zu spät, es wäre auch rechtlich nicht mehr möglich. SPD und Grüne sehen das anders. Nachfolgend einige der Argumente. 

Worum geht es?

Die SPD will die Landesverfassung so nutzen, dass die 7,6 Millionen Wahlberechtigten im Südwesten trotz Parlamentsbeschlüssen doch noch direkt über Stuttgart 21 abstimmen können. Wenn überhaupt, dann geht das nur mit einem Trick: Artikel 60, Absatz 3 sieht vor, dass das Volk befragt werden kann, wenn der Landtag eine Gesetzesvorlage der Regierung ablehnt. Einen solchen Konflikt müsste die Regierung aber konstruieren - indem sie ein Ausstiegsgesetz formuliert, das der Landtag ablehnt.

Was sagen die Gutachter der Regierung zu dem Verfahrenstrick?

Die Rechtsprofessoren Paul Kirchhof (Heidelberg) und Klaus-Peter Dolde (Stuttgart) halten diesen Weg aus mehreren Gründen für unbegehbar. "Diesen Konflikt zwischen Regierung und Parlament gibt es gerade nicht", sagt der frühere Karlsruher Bundesverfassungsrichter Kirchhof. Es wäre verfassungswidrig, wenn die schwarz-gelbe Landesregierung ein Ausstiegsgesetz einbrächte, das ihren erklärten politischen Zielen widerspricht. Das verletze das Gebot der Verlässlichkeit und Widerspruchsfreiheit.

Welche weiteren Einwände haben sie?

Das Volk Baden-Württembergs, so argumentieren sie, darf über Planung und Bau von Eisenbahnstrecken nicht abstimmen. Das falle vielmehr in die Zuständigkeit des Bundes. Einen dritten Hinderungsgrund sehen die Juristen in Artikel 60, Absatz 6 der Landesverfassung formuliert: Der verbietet nämlich ausdrücklich, dass über Haushaltsfragen abgestimmt wird. Die Mittel für Stuttgart 21 sind aber im Etat verbucht.

Letztlich eine politische Entscheidung

Was halten die Gutachter der SPD dagegen?

Die Rechtsprofessoren Georg Hermes (Frankfurt) und Joachim Wieland (Speyer) halten es mit dem Grundsatz: Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg. "Es liegt in der Hand der Landesregierung, durch einen entsprechenden Gesetzentwurf eine Volksabstimmung herbeizuführen", sagt Hermes. Dieses Motiv reiche aus. Es gehe auch nicht darum, in die Bahn-Kompetenz des Bundes einzugreifen, sondern um den Ausstieg aus dem Finanzierungsvertrag, in dem das Land Vertragspartner ist. Auch das dritte Argument - das Verbot, über Haushalte abzustimmen - lassen sie nicht gelten: Die Rechtslage lasse sehr wohl Volksabstimmungen über finanzwirksame Gesetze zu. Ein neues Parlament hat ihrer Ansicht nach ohnehin das Recht, aus den Verträgen auszusteigen: "Anders kann es in einer Demokratie nicht sein."

Welche Schlüsse zieht die Landesregierung?

Dass er politisch nichts von einer Volksabstimmung in diesem Planungsstadium hält, hat Ministerpräsident Stefan Mappus nie verhehlt. Trotzdem habe er eine saubere juristische Bewertung angestrebt, sagte er. Sein Fazit: "Die Landesregierung wird den von der SPD geforderten Gesetzentwurf nicht einbringen."

Was kann die SPD noch tun?

Nicht mehr viel. Es sei deutlich geworden, dass es einen juristischen Meinungsstreit gebe, sagte Parteichef Nils Schmid. Doch letztlich sei es eine politische Entscheidung, ob der Ministerpräsident "den Weg der Vernunft" einschlage. Den Vorschlag, der Landtag könne gemeinsam die Verfassung ändern, um auf einfachem Weg eine Volksabstimmung zu erreichen, wiederholte Schmid nicht mehr: Die Chancen, dass die Regierung hierfür ihre Hand reicht, sind gleich null.

Gibt es also gar keine Möglichkeit mehr, das Volk abstimmen zu lassen?

Eine letzte gibt es noch, doch das ist eine Art Steilwand. Artikel 59 der Landesverfassung sieht vor, dass das Volk eine Gesetzesvorlage per Volksbegehren einbringen kann. Dafür ist aber mindestens ein Sechstel der aktuell 7,6 Millionen Wahlberechtigten (das sind 1,25 Millionen) notwendig, die sich auf Listen eintragen, die in Behörden ausliegen. Erst wenn der Landtag dieses Gesetz ablehnt, kommt es zu einer Volksabstimmung. Einen ähnlich schwierigen Weg haben sich jene Stuttgart-21-Gegner vorgenommen, die den Landtag vorzeitig auflösen wollen. Laut Artikel 43 muss dies von einem Sechstel der Wahlberechtigten verlangt werden. Der Landtag ist aufgelöst, wenn die Mehrheit aller Stimmberechtigten dafür stimmt.