Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft konfrontiert: Siegfried Stumpf Foto: dpa

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat den StN-Bericht , wonach gegen den früheren Polizeipräsidenten Siegfried Stumpf Strafbefehl wegen Körperverletzung im Amt beantragt werden soll, nunmehr bestätigt. Ein Widerspruch und ein neuer Prozess gilt als wahrscheinlich.

Stuttgart - Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat den Bericht der Stuttgarter Nachrichten, wonach gegen den früheren Polizeipräsidenten Siegfried Stumpf Strafbefehl wegen Körperverletzung im Amt beantragt werden soll, nunmehr bestätigt. Am Donnerstag teilte die Behörde mit, dass Stumpf nach dem missratenen Polizeieinsatz gegen S-21-Gegner am 30. September 2010 im Schlossgarten eine Geldstrafe zahlen soll. Ein entsprechender Antrag wurde dem Amtsgericht vorgelegt.

Wie es heißt, will sich Stumpf gegen diesen Strafbefehl wehren, denn der Vorwurf ist nach seiner Überzeugung ungerechtfertigt. Würde der Strafbefehl rechtskräftig, hätte der Polizeichef a. D. einen Vorstrafeneintrag im Bundeszentralregister. Ein Widerspruch und ein neuer Gerichtsprozess zum Schwarzen Donnerstag gilt daher als wahrscheinlich. Es sei denn, es gibt aus anderen Erwägungen heraus noch einen Rückzieher – um sich einen öffentlichen Auftritt vor Gericht zu ersparen.

Die Staatsanwaltschaft hält Stumpf vor, durch Unterlassen Körperverletzung im Amt begangen zu haben. Eine Filmszene der Ereignisse zeigt, dass Stumpf um 14.11 Uhr auf einer Anhöhe beobachtete, wie ein Wasserwerfer Wasserstöße abgab, die mit hohem Druck auf die Planen der Demonstranten trafen. „Er unterließ es in der Folge pflichtwidrig, bei den Abschnittsleitern, dem Staffelführer oder den Besatzungen darauf hinzuwirken, dass bei den Wasserabgaben keine Köpfe getroffen werden können“, sagt Staatsanwaltssprecherin Claudia Krauth. Diese Regel ist in der internen Polizeidienstvorschrift 122 festgehalten. Die „fehlende Weisung“ habe dazu geführt, dass später mindestens vier Demonstranten am Kopf verletzt worden seien.

Doch musste Stumpf extra darauf hinweisen, dass gültige Dienstvorschriften auch wirklich eingehalten werden? Die 18. Strafkammer des Landgerichts, die wegen des gleichen Vorwurfs zwei Polizei-Abschnittsleiter auf der Anklagebank sitzen hatte und ihr Verfahren wegen geringer Schuld einstellte, hatte hierzu ihren Kommentar abgegeben. Die Einsatzleiter hätten nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Wasserwerferstaffel rechtmäßig handelt, hieß es. Der damalige Polizeipräsident, so die Richterin, habe seine Leute „in dieser Situation allein gelassen“.