Voraussichtlich im Februar 2015 wird das Verwaltungsgericht Stuttgart die Frage klären, ob die Deutsche Bahn ihre alten Gleisanlagen in der Landeshauptstadt nach der Fertigstellung von Stuttgart 21 abbauen kann – oder ob sie diese zuvor Wettbewerbern für den Weiterbetrieb anbieten muss.
Stuttgart - Voraussichtlich im Februar 2015 wird das Verwaltungsgericht Stuttgart die Frage klären, ob die Deutsche Bahn ihre alten Gleisanlagen in der Landeshauptstadt nach der Fertigstellung von Stuttgart 21 abbauen kann – oder ob sie diese zuvor Wettbewerbern für den Weiterbetrieb anbieten muss. Den Termin nannte eine Gerichtssprecherin auf Anfrage. Alle Schriftsätze seien ausgetauscht. Die Stuttgarter Netz AG, ein Zusammenschluss von Firmen, die Bahnverkehr anbieten, will trotz neuem Tiefbahnhof bis zu sechs Gleise im alten Kopfbahnhof weiter betreiben.
Die Netz AG sieht sich durch die Abbaupläne diskriminiert, weil zum Beispiel Dieselzüge nicht in den unterirdischen Hauptbahnhof einfahren dürfen und die neue Infrastruktur eine teuren Signalerkennung in den Zügen nötig macht.
Im August 2012 hatte die neu gegründete Stuttgarter Netz AG die Feststellungsklage eingereicht. Sie greift die Baugenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes (Eba) für das zentrale Stuttgart-21-Teilstück an. Die Deutsche Bahn liest daraus, dass für den Abbau der alten Gleise kein Stilllegungs- und Freistellungsverfahren nötig wäre. Das Freistellungsverfahren sieht vor, dass die Anlagen Dritten angeboten werden müssen. Meldet sich kein Interessent, können sie beseitigt werden.
Die Stuttgarter Netz AG will, dass das Gericht feststellt, dass das Freistellungsverfahren zwingend ist. Die AG sagt, der neue Hauptbahnhof könnte den alten nicht vollständig ersetzen, und sie will eigene Verkehrsleistungen anbieten.
Die Bahn hatte 2001 alle Gleisanlagen für 460 Millionen Euro an die Stadt verkauft. Diese will die Flächen überbauen. Wäre die Netz AG mit ihrer Klage erfolgreich, könnte sie die Gleise pachten oder kaufen. Als Preis könne allerdings kein Baulandwert, sondern nur der Ertragswert angesetzt werden, sagt die Netz AG.